Sollten Negativzinsen als negative Einnahmen absetzbar sein?

Was waren das herrliche Zeiten, als man für das mühsam Ersparte noch Zinsen bekam. Zinsen sind der Lohn für den Verzicht auf Konsum. Schon lange gibt es für das Sparbuch keine Zinsen mehr. Auch bei anderen Anlagen haben sich die Sparer inzwischen an Niedrig- und Nullzinsen gewöhnt. Neu aber ist, dass Sparer bei manchen Banken draufzahlen sollen, wenn sie dort ihr Geld hinbringen. Ein solcher Obolus ist eine Bestrafung fürs Sparen und wird als Strafzinsen oder Negativzinsen bezeichnet. Von Zinsen - selbst von mickrigen Zinsen - verlangt der Fiskus seit eh und je einen Anteil, seit 2009 ein Viertele. Spiegelbildlich zu den Guthabenzinsen müssten die Negativzinsen als negative Kapitaleinnahmen steuermindernd verrechnet werden können. Denn den Negativzinsen ähnlich sind sog. "Vorschusszinsen", die der Sparer bei vorzeitiger Auszahlung eines Sparguthabens ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bezahlen muss. Diese werden steuerlich als negative Einnahmen berücksichtigt und mit positiven Kapitalerträgen verrechnet. Ebenfalls sind "gezahlte Stückzinsen" beim Kauf eines festverzinslichen Wertpapiers als negative Einnahmen verrechenbar. Gleiches gilt für den "negativen Unterschiedsbetrag" zwischen eingezahlten Beiträgen und Auszahlungsbetrag einer Lebensversicherung. Auch bei Anleihen, die bei Fälligkeit mit einem Kursverlust zurückgezahlt werden, ist dieser absetzbar. Gezahlte Minuszinsen stellen wirtschaftlich betrachtet einen Verlust aus der Anlage dar. Doch bezüglich der Negativzinsen hat der Fiskus eine andere Logik und eine profiskalische Sichtweise. Im Jahre 2015 hat das Bundesfinanzministerium eine verblüffende Mitteilung veröffentlicht: Negative Zinsen sind gar keine Zinsen. Aha! Denn sie würden nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Vielmehr handele es sich wirtschaftlich gesehen um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr. Oho! Diese fragwürdige Erkenntnis wäre nicht weiter tragisch, wenn sie nicht gravierende steuerliche Konsequenzen hätte: Während negative Einnahmen mit Guthabenzinsen verrechnet werden können, sind die umdeklarierten Gebühren Werbungskosten - und diese sind seit 2009 nicht mehr steuerlich abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl. 2015 I S. 473). Negative Zinsen heißen so, weil der Kapitalgeber an den Kapitalnehmer ein Entgelt zahlt. So wie Zinsen eine Art "Gewinn" sind, stellen Negativzinsen eine Art "Verlust" dar. Sie sind also wirtschaftlich gesehen u.E. sehr wohl negative Einnahmen. Und diese müssen mit positiven Zinserträgen verrechenbar sein! Dadurch wird der Sparerpauschbetrag nicht "verbraucht". Aufgrund der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müssen die Minuszinsen die Steuerlast mindern und dürfen nicht wegen des Werbungskostenabzugsverbots im Nirwana landen. Der Fiskus partizipiert an Guthabenzinsen und müsste sich deshalb auch an Negativzinsen beteiligen. Aktuell hat die FDP-Fraktion im Bundestag einen Antrag gestellt, Negativzinsen im Steuerrecht zu berücksichtigen. Damit sollten von den Banken erhobene negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital für die belasteten Steuerpflichtigen als negative Erträge angesehen und damit im Rahmen der Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte verrechnet werden können. Doch der Finanzausschuss des Bundestages hat diesen Antrag am 15.1.2020 abgelehnt. Gegen den Antrag stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. AfD- und FDP-Fraktion stimmten dafür, die Linksfraktion enthielt sich (Hib-Meldung vom 15.1.2020). In der Begründung des Antrages heißt es, Sparer dürften durch negative Zinsen nicht doppelt belastet werden. Das wäre jedoch die Folge, wenn sie einerseits negative Zinsen für Guthaben an die Bank entrichten müssten, aber andererseits diese nicht steuerlich geltend machen könnten. Das anhaltende Niedrigzinsumfeld zwinge immer mehr Banken, die Belastungen, die durch die negativen Einlagezinsen hervorgerufen würden, an die Kunden weiterzugeben. Dass die Sparer diese Negativzinsen nicht mit positiven Einkünften bei der Steuer verrechnen könnten, sei unsystematisch und belaste die Sparer (BT-Drucksache 19/15771 vom 10.12.2019). Die CDU/CSU-Fraktion sprach von einem komplexen Thema. Was - bitte sehr - soll daran so komplex sein!? Die SPD-Fraktion verwies darauf, dass Anleger die Möglichkeit hätten, zu Banken zu wechseln, die keine Negativzinsen erheben würden. Ein toller Vorschlag. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wies darauf hin, dass Kleinsparer von einer Abzugsfähigkeit der Negativzinsen wegen des Sparerfreibetrages nichts hätten. Korrekt, aber hier geht es darum, dies zu verändern! Es scheint, als hätten unsere Abgeordneten das Problem, unter dem die Sparer leiden, nicht verstanden. Den Banken ist stets vorgeworfen worden, dass sie Gewinne kassieren, Verluste aber verstaatlichen wollen. Dem Gesetzgeber ist vorzuwerfen, dass er Kapitalerträge stets versteuern, Verluste aber bei den Sparern belassen will. Er ist damit nicht besser als die Banken, die er immer kritisiert hat.

Was waren das herrliche Zeiten, als man für das mühsam Ersparte noch Zinsen bekam. Zinsen sind der Lohn für den Verzicht auf Konsum. Schon lange gibt es für das Sparbuch keine Zinsen mehr. Auch bei anderen Anlagen haben sich die Sparer inzwischen an Niedrig- und Nullzinsen gewöhnt. Neu aber ist, dass Sparer bei manchen Banken draufzahlen sollen, wenn sie dort ihr Geld hinbringen. Ein solcher Obolus ist eine Bestrafung fürs Sparen und wird als Strafzinsen oder Negativzinsen bezeichnet.
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Schwarzarbeit: Risiko für Auftraggeber und Auftragnehmer

Schwarzarbeit: Risiko für Auftraggeber und Auftragnehmer

Im realen Leben werden gelegentlich Handwerkerarbeiten und auch andere Tätigkeiten „schwarz“ erledigt, d.h. am Fiskus vorbei, ohne Rechnung nach BAT abgerechnet (bar auf Tatze). Offenbar eine Win-Win-Situation für beide Seiten: Der Auftraggeber spart die Mehrwertsteuer auf den Lohn, der Auftragnehmer spart seine Steuern auf den Lohn (Einkommen-, Kirchen-, Gewerbesteuer, Soli) und kassiert brutto für netto. Doch sind solche Geschäfte ohne Risiko? Natürlich nicht!
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ElsterFormular wird eingestellt

Steuererklärung 2019: Letztmals mit ElsterFormular möglich

Die Steuererklärung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung können schon seit etlichen Jahren elektronisch auf der Website Elster erstellt und abgegeben werden. Noch länger ist die Erstellung der Steuererklärung und der Umsatzsteuer-Voranmeldungen möglich im Programm „ElsterFormular“. Das Programm kann  im Jahr 2020 zum letzten Mal für die Bearbeitung von Steuererklärungen genutzt werden.
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Lohnsteuer-Modell „Fahrzeugwerbung“ vor dem Aus?

Lohnsteuer-Modell "Fahrzeugwerbung" vor dem Aus?

Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält er dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, so handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Diese sind steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen – so die Theorie! Wie so häufig bei Steuermodellen ist aber auch die Gestaltung „Zuschuss für eine Fahrzeugwerbung“ zu sehr auf die Spitze getrieben worden.
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Die ersten Finanzämter bearbeiten die Steuererklärung 2019

Die Finanzämter haben mit der Bearbeitung begonnen

Die obersten Finanzbehörden hatten eigentlich den 15. März 2020 als offiziellen Termin festgelegt, ab dem die Finanzämter mit der Bearbeitung der Steuererklärung 2019 beginnen. Denn Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben bis Ende Februar Zeit, alle wichtigen Unterlagen zur Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Daher starten die meisten Finanzämter Mitte März mit der Bearbeitung. Es gibt in diesem Jahr allerdings wieder einige Spitzenreiter, die schon vorliegende Steuererklärungen für 2019 lobenswerterweise bereits bearbeitet haben.
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Kindergeld: Anrechnung polnischer Familienleistung „500+“

Anrechnung polnischer Familienleistung aufs deutsche Kindergeld

Für Kinder, die im Ausland leben, können Eltern durchaus Kindergeld in Deutschland bekommen. Dieses wird aber nicht gezahlt, wenn „Leistungen für Kinder im Ausland gewährt werden, die dem Kindergeld vergleichbar sind“ (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Gleiches gilt für eine Familienleistung, die vergleichbar ist mit der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung.


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Bau- und Betriebskosten eines Homeoffice von der Steuer absetzen

Bau- und Betriebskosten eines Homeoffice lassen sich komplett von der Steuer absetzen, sofern das Arbeitszimmer den gesamten Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Ist dies nicht der Fall, gibt es abweichende Regelungen. Sowohl Mieter als auch Immobilieneigentümer dürfen das Homeoffice steuerlich anteilig von den Kosten für das gesamte Gebäude absetzen.
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Firmenfahrrad: Neue Steuerbegünstigung der Privatnutzung

Firmenfahrrad: Neue Steuerbegünstigung der Privatnutzung

Seit dem 1.1.2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Fahrrads für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass das Firmenfahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, z. B. anstelle einer Gehaltserhöhung (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerbefreiung gilt für Fahrräder und Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind, z. B. Pedelecs.


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Bundeswehr: Sind zurückgezahlte Studienkosten Werbungskosten ?

Studienkosten: Rückzahlung als Werbungskosten absetzbar?

Kürzlich ging durch die Presse, dass ein Ex-Sanitätsoffizier 57.000 Euro an Studienkosten an die Bundeswehr zurückzahlen muss (Spiegel online vom 14.1.2020). Der Betroffene hatte sich bei der Bundeswehr zu einem Dienst von 17 Jahren verpflichtet. Auf Kosten der Bundeswehr konnte er mit einem stattlichen Ausbildungsgeld Medizin studieren, wurde danach Offizier und durfte nach dem Studium sogar eine klinische Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie absolvieren. Anschließend war er als Armeearzt mehrere Jahre in Krisengebieten im Einsatz gewesen, unter anderem auch in Afghanistan. Dann verweigerte er den Kriegsdienst, wurde vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen und soll nun einen Teil seiner Studienkosten zurückzahlen.
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Doppelte Haushaltsführung: Wann ist eine finanzielle Beteiligung ausreichend?

Doppelte Haushaltsführung: Wann ist eine finanzielle Beteiligung ausreichend?

Liegt der Arbeitsort weit vom Wohnort entfernt, ist dort oftmals eine Zweitwohnung erforderlich. Wenn also aus beruflichen Gründen neben der Hauptwohnung ein Zweithaushalt entsteht, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bei Ledigen kommt dem eigenen Hausstand am Hauptwohnort eine größere Bedeutung als Verheirateten zu. Eine neue Bedingung für den „eigenen Hausstand“ ist seit 2014 die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung in der Hauptwohnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Frage ist, wann eine ausreichende finanzielle Beteiligung vorliegt.


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Dienstwagen: Tücken der Fahrtenbuchführung

Dienstwagen: Die Tücken der Fahrtenbuchführung

Unter Finanzbeamten wird gescherzt, es gäbe kein Fahrtenbuch für Dienstwagen, das einer ausführlichen Prüfung standhalte. Das ist sicherlich übertrieben, aber in der Tat gibt es bei der Fahrtenbuchführung so viele Fallstricke, dass es wirklich schwer-fällt, ein solches „finanzamtsfest“ zu führen.
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Eigenheimfinanzierung mit staatlicher Förderung: 3 Optionen im Fokus

Mit Zuschüssen vom Staat lässt sich das finanzielle Risiko bei der Eigenheimfinanzierung senken. Dabei stehen verschiedene Angebote für den individuellen Bedarf zur Verfügung. Drei davon werden in diesem Ratgeber thematisiert. Auch Hinweise zu steuerlichen Aspekten werden erläutert, da sie in die Entscheidung einbezogen werden sollten.
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Darlehensverträge: Vergleichsbeträge nach Rückabwicklung teilweise steuerpflichtig

Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge nur teilweise steuerpflichtig

Gerade in jüngster Zeit kommt es aufgrund einer für Verbraucher günstigen BGH-Rechtsprechung häufig vor, dass Darlehensverträge widerrufen und rückabgewickelt werden. Beim Widerruf erlischt das Darlehensverhältnis rückwirkend zum Tag des Vertragsabschlusses und wandelt sich von da an in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung  die Darlehenssumme zurückzahlen muss und die Bank gleichzeitig die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen herausgeben muss.
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Pflege-Pauschbetrag: Rechtlicher Betreuer hat grundsätzlich keinen Anspruch

Pflege-Pauschbetrag: Rechtlicher Betreuer hat grundsätzlich keinen Anspruch

Betreuen Sie eine pflegebedürftige Person, zu der Sie eine enge persönliche Beziehung haben, in Ihrer Wohnung oder in deren Wohnung, entstehen Ihnen neben dem aufopferungsvollen Dienst vielerlei Belastungen, die oftmals schwer oder gar nicht zu belegen sind. Für die steuerliche Entlastung können Sie den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro in Anspruch nehmen. Der Pflege-Pauschbetrag wird nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt und auch nicht gemindert, wenn die Pflege nicht während des ganzen Jahres erfolgt.
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Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung

Das Thema Entgeltumwandlung ist sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ein außerordentlich spannendes. Leider ist es teilweise aber auch eine sehr komplexe Angelegenheit, die wir in diesem Beitrag gerne genauer beleuchten möchten. Eingangs sei gesagt, dass es sich lohnt mit einem qualifizierten Steuerberater über die Thematik zu sprechen und sich in umfassendem Maße beraten zu lassen. Für eine geregelte Altersvorsorge spielt die Entgeltumwandlung eine wichtige Rolle und kann Sie im Alter zusätzlich absichern.
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Düsseldorfer Tabelle: Unterhalt für Trennungskinder steigt

Trennungskinder: Mehr Unterhalt aufgrund neuer Düsseldorfer Tabelle

Geschiedene und getrennt lebende Mütter/Väter sowie Mütter/Väter nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt – genauer: der Mindestunterhalt – orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes. Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB). Diese Mindestunterhaltsbeträge werden vom Bundesjustizministerium festgelegt und sind die Grundlage für die sog. „Düsseldorfer Tabelle“.
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Pilotenausbildung: Weiterhin Zweiklassengesellschaft bei der Steuer

Pilotenausbildung: Weiterhin Zweiklassengesellschaft bei der Steuer

Die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und der Erwerb der Berufspilotenlizenz (ATPL) ist so ziemlich die teuerste Berufsausbildung überhaupt. Wer seinen vermeintlichen Traumjob verwirklichen möchte, muss mit Kosten von 70.000 Euro bis 80.000 Euro für die Flugschule und weiteren Ausgaben für Fahrten, Auslandsaufenthalt usw. rechnen. Alle Kosten sind selbst zu stemmen, denn die Möglichkeit eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit einer Fluggesellschaft sucht man vergebens. Also gibt es noch nicht einmal eine Vergütung während der Ausbildungszeit von rund 18 Monaten. Die hohen Kosten der Ausbildung sind steuerlich absetzbar. Zu unterscheiden ist allerdings, ob die Pilotenausbildung die erste Berufsausbildung ist oder ob man vorher bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
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Vorsorgeaufwendungen: Ende der Günstigerprüfung

Vorsorgeaufwendungen: Ende der Günstigerprüfung

Vorsorgeaufwendungen werden seit 2005 nach neuen Regeln steuerlich berücksichtigt. Seit 2010 gibt es für Vorsorgeaufwendungen drei verschiedene Abzugsbeträge: für Beiträge zur Altersvorsorge, zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sowie zu anderen Versicherungen. Demgegenüber gab es bis zum Jahr 2004 für sämtliche Versicherungsbeiträge nur einen einheitlichen Vorsorgehöchstbetrag. Um Verschlechterungen zu vermeiden, führte das Finanzamt in den folgenden 15 Jahren von Amts wegen eine sog. Günstigerprüfung durch (§ 10 Abs. 4a EStG).
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Erstausbildung und Erststudium: Riesige Enttäuschung und keine Besserung

Erstausbildung und Erststudium: Riesige Enttäuschung und keine Besserung

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für ein Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z. B. Lehre, duales Studium, Referendariat) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro (bis 2011: 4.000 Euro) als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses – auch für eine Lehre oder ein Erststudium nach einer Lehre – in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
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