Neuregelung der Steuerklassenkombination bei Heirat

Neuregelung der Steuerklassenkombination bei Heirat
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Nach bisheriger Regelung wird für Eheleute bei Heirat programmgesteuert die Steuerklasse III gebildet, wenn nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer berufstätig ist. Der nicht als Arbeitnehmer tätige Ehegatte wird in keine Steuerklasse eingereiht. Das hat sich zum 1.1.2018 geändert.

Aktuell wird mit dem „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ vom 23.6.2017 geregelt, dass ab dem 1.1.2018 bei Eheschließung beide Eheleute automatisch in die Steuerklassen IV und IV eingestuft werden. Das Gleiche gilt bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren (§ 38b Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 39e Abs. 3 Satz 3 EStG).

  • Die Steuerklassenkombination IV/IV ist jetzt der Regelfall für Ehegatten und die Steuerklassenkombination III/V die Wahlkombination. Nur auf Antrag beider Ehegatten wird die Kombination III/V vergeben. Die Kombination IV/IV kann also auch dann an beide Ehegatten vergeben werden, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht.
  • Die Steuerklassenkombination III/V kommt nur zur Anwendung, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen. Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden.

Lohnsteuer kompakt

Der einseitige Antrag auf Steuerklassenwechsel ist insbesondere im Falle der dauerhaften Trennung der Ehegatten von großer praktischer Bedeutung. Arbeitnehmer werden künftig nach Heirat stets in die Steuerklassenkombination IV/IV eingereiht. Damit entfällt die bisherige Unterscheidung, ob nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist oder beide.

7 Kommentare zu “Neuregelung der Steuerklassenkombination bei Heirat”:

  1. H. kurnaz

    bin 60% SCHWERBEHINDERT /texte/2023/310/ habe steuerklasse 3 zahle geringen beitrag lohnsteuer, meine frau beginnt eine vollzeit beschäftigung welche steuerklasse wäre besser für uns , und muss ich dann mehr steuern bezahlen ??

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo H. kurnaz,

      nutzen Sie doch einfach unseren Rechner für die Steuerklassenwahl für Verheiratete.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Karola Moll

    Guten Abend Herr Rudolph,
    ich bin seit letztem Jahr verheiratet, wir haben im Moment beide Steuerklasse 4., obwohl mein Mann mehr als das Doppelte als ich verdiene. Ich habe einen unbefristet GdB von 100%, mit den Merkzeichen – G, aG und B- und erwarte die Genehmigung meiner vollen Erwerbsunfähigkeitsrente.
    Ist es schlau, dass wir -bevor der Bescheid kommt- die Klassen noch für 2022 wechseln? Geht das vielleicht sogar auch noch nachträglich für 2021; eine Steuererklärung dafür habe/haben wir noch nicht gemacht?
    Mit freundlichen Grüßen
    Karola Moll

  3. Kohnen

    Guten Tag,
    ich werde im August heiraten und habe eine 72% Stelle. Mein Zukünftiger hat eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer von 450€. Soll ich Steuerklasse 3 nehmen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Susanne L.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Kohnen,

      da Sie eine 72%-Stelle haben und Ihr zukünftiger Ehepartner nur eine Erwerbsminderungsrente von 450 Euro bezieht, wäre die Kombination Steuerklasse 3 für Sie und Steuerklasse 5 für Ihren Ehepartner wahrscheinlich die günstigste Wahl. Dies führt dazu, dass Sie weniger Steuern im laufenden Jahr zahlen müssen und somit ein höheres monatliches Nettoeinkommen haben.

      nutzen Sie doch einfach unseren Rechner für die Steuerklassenwahl für Verheiratete.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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