Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder ein neues Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2018 herausgegeben. Das Merkblatt soll Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, die richtige Wahl der Steuerklasse erleichtern.
Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.
Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei der Wahl dieser Kombination kann es bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens allerdings zu Steuernachzahlungen kommen.
Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten auch die Kombination IV/IV mit Faktorverfahren wählen. Mit dem Faktor wird die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits bei der Ermittlung des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt.
Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres 2018 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November 2018, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.
Die Anträge sind grundsätzlich von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam mit dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ zu stellen. Ab 2018 ist ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich, so dass beide Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse IV eingereiht werden.
Tipp: Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten daran denken, dass dies auch die Höhe der Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld) beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt.
„Ab 2018 ist ein Wechsel der
Steuerklassenkombination III/V in IV/IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich, so
dass beide Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse IV eingereiht werden.“
Welchen Sinn macht dieses neue Gesetz, wenn sich doch daraus ein Schadenersatz im Innenverhältnis ergibt? Einer möchte mehr Geld für sich und weniger Steuern zahlen, der andere zahlt ab sofort mehr Steuern! Wo soll es da ein Vorteil geben? Im Prinzip dann doch für beide nachteilig? Der Kampf um den Ausgleich macht doch nur die Scheidung komplizierter und teuerer! Wer gewinnt dabei? Das Finanzamt? Der Gedanke hinter dieser Gesetzesänderung ist bestimmt nicht schlecht, aber hinkt noch in der Umsetzung!
Hallo Moni,
warum sollte daraus ein Schadensersatzanspruch im Innenverhältnis entstehen?
In der Steuerklassenkombination IV/IV wird jeder Ehepartner nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Lohnsteuer besteuert. Die Steuererklasse entspricht somit der Steuerklasse I bei Ledigen. Bei verheirateten ergibt sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung unterm Strich auch in der Steuerbelastung kein Unterschied zu der Steuerklassenkombination III/V, wenn die Zusammenveranlagung gewählt wird.
Wird dagegen die Einzelveranlagung für Ehegatten gewählt, wird wieder jeder Ehepartner nach seiner eigenen individuellen Leistungsfähigkeit besteuert. Hatten die Eheleute dann die Steuerklassenkombination III/IV, wird in der Einkommensteuer derjenige mit der Steuerklasse III voraussichtlich eine Steuernachzahlung leisten müssen, weil bei ihm zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde. Dagegen wird derjenige mit der Steuerklasse V eine Steuererstattung erhalten, weil ihm zu hohen Lohnsteuern einbehalten wurde.
Allerdings dürfte es für Eheleute während der Trennung natürlich sinnvoller sein, die Steuerbelastung durch die Steuerklassenkombination IV/IV auf ein individuelles Niveau zu bringen, so dass jeder Ehepartner sofort entsprechend seiner Leistungsfähigkeit besteuert wird.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt