Neue Homeoffice-Pauschale steuerlich absetzbar

Neue Homeoffice-Pauschale steuerlich absetzbar
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Durch die Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt verändert. Viele Arbeitnehmer üben deswegen ihre berufliche Tätigkeit zuhause aus (Homeoffice). Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird. Für 2020 und 2021 können Arbeitnerhmer jetzt eine Homeoffice-Pauschale in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.

Normalerweise werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkannt, wenn dieser Raum in der Wohnung abgetrennt ist und ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG). Doch auch denjenigen, die keinen abgetrennten Raum haben, entstehen durch ihre berufliche Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz Aufwendungen für Heizung, Strom, Wasser u.a. Sie sollen nun eine steuerliche Entlastung bekommen.

Lohnsteuer kompakt

Im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 können Arbeitnehmer, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG und § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG, eingefügt durch das „Jahressteuergesetz 2020„).

 

Achtung: Die neue „häusliche Arbeitsplatzpauschale“ wird – ebenso wie andere Werbungskosten – mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro verrechnet. Das heißt, eine Steuerersparnis gibt es erst dann, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.000 Euro betragen.

Das sind die neuen Regelungen für die Homeoffice-Pauschale:

  • Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale, sodass die Tätigkeit z.B. auch in der Küche oder im Wohnzimmer ausgeübt werden kann. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.
  • Der Pauschalbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausübt und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird.
  • Fährt der Arbeitnehmer an einem Tag zusätzlich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 Euro nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Falls die Fahrt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit erfolgt, sind die Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale abziehbar. Ein Nebeneinander von Pauschalbetrag und Fahrtkosten ist nicht zulässig.
  • Übt der Arbeitnehmer verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 5 Euro als auch der Höchstbetrag von 600 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge werden nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht.
  • Aus Vereinfachungsgründen können auch Arbeitnehmer, bei denen die Abzugsvoraussetzungen eines Arbeitszimmers vorliegen, anstelle der nachgewiesenen Kosten (bis 1.250 Euro oder unbegrenzt) den Pauschalbetrag absetzen. Das wäre dann von Vorteil, wenn die tatsächlichen Kosten wesentlich unter 1.250 Euro liegen oder keine Neigung besteht, diese im Einzelnen nachzuweisen.

Lohnsteuer kompakt

Die Regelung für die Homeoffice-Pauschale soll einfach anwendbar sein. Daher sieht sie keine Einschränkung für den Fall vor, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) ein Mitbewohner eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 Euro) oder die Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz (5 Euro) abzieht. Im Übrigen sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass das oben Gesagte sinngemäß auch für Gewerbetreibende und Freiberufler gilt, die sich im Homeoffice befinden. Auch sie können also von der Pauschale profitieren.

11 Kommentare zu “Neue Homeoffice-Pauschale steuerlich absetzbar”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jörg,

      ein schriftlicher Nachweis für die Homeoffice-Pauschale z.B. durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Es kann aber sinnvoll sein, sich die Arbeitstage im Homeoffice vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen zu lassen.

      Entstehen Ihnen aufgrund des Homeoffice weitere Aufwendungen, können Sie diese als Werbungskosten im Bereich „Arbeitsmittel“ (z.B. Computer und Zubehör, 20 Prozent der Telefon- und Internetkosten, Büromaterial und Büromöbel, etc.) geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Corinna

    Wie sieht es denn mit dem Home schooling der Kinder aus . Benötigen ja viel Tinte vom Drucker , Strom … Arbeitsplatz 🙂 kann man da auch etwas absetzen ???
    Gruß Corinna

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Corinna,

      leider gibt es bisher keine Möglichkeit, um Kosten für zusätzliche Arbeitsmaterialien und für die technische Ausstattung der eigenen Kinder in der Steuererklärung geltend zu machen. Eltern müssen sich also trotz Schulschließungen daher mit dem Kinderbonus begnügen.

      Im Gegensatz dazu können Sie Arbeitsmittel, die Sie für sich selbst anschaffen und beruflich nutzen, unter bestimmten Voraussetzungen teilweise steuerlich geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Laura,

      ja, die Homeoffice-Pauschale hat erst dann eine Auswirkung auch Ihre Steuererstattung, wenn alle Werbungskosten gemeinsam mehr als 1.000 Euro betragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Matthias

    Du bekommst die Pauschale nicht, du kannst sie als Werbungskosten absetzen. Da du eine Werbungskostenpauschale von 1000€ immer absetzen kannst, macht es sich erst bemerkbart, wenn du insgesamt über 1000€ Werbungskosten kommst.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Karin,

      eine Steuerersparnis gibt es erst dann, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.000 Euro betragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. J. Schmidt

    Hallo,

    wo finde ich denn die Angabe der Homeoffice-Pauschale bei der Eingabe der Daten in Lohnsteuer kompakt? Bisher habe ich nur Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer gefunden…

    Danke und liebe Grüße
    J. Schmidt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo J. Schmidt,

      alle Angaben zu einem Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale können Sie auch bei Lohnsteuer-kompakt.de im Bereich „Werbungskosten > Arbeitszimmer / Homeoffice2 angeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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