Nachweis der Aufwendungen bei E-Rezept

Nachweis der Aufwendungen bei E-Rezept
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Krankheitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Doch wie funktioniert das bei einem E-Rezept? Das Bundesfinanzministerium hat hierzu neue Regelungen veröffentlicht, die ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten. Erfahren Sie, wie Sie Krankheitskosten korrekt nachweisen, um Steuervorteile zu nutzen.

Krankheitskosten, die Steuerpflichtige selbst tragen, können als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art gemäß § 33 EStG abgesetzt werden. Allerdings wird dabei eine zumutbare Eigenbelastung gegengerechnet. Damit die Kosten steuerlich anerkannt werden, müssen diese „zwangsläufig“ entstanden sein. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel lässt sich dieser Nachweis durch eine ärztliche oder heilpraktische Verordnung erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV).

Wer also Medikamente, Heilmittel oder Hilfsmittel auf ärztliche Verordnung hin kauft und dafür einen Eigenanteil zahlt, kann diese Kosten grundsätzlich steuerlich geltend machen.

E-Rezept: Neue Nachweisregeln ab 2024

Mit der Einführung des E-Rezepts hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, welche Belege für den Nachweis der Zwangsläufigkeit akzeptiert werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. Kassenbeleg der Apotheke oder die Rechnung einer Online-Apotheke
    Bei gesetzlich Versicherten gilt der Kassenbeleg als Nachweis. Privatversicherte können alternativ den Kostenbeleg der Apotheke vorlegen.
  2. Der Beleg muss folgende Informationen enthalten:
    • Name der steuerpflichtigen Person
    • Art der Leistung, z. B. der Name des Arzneimittels
    • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
    • Art des Rezepts (E-Rezept oder anderes Rezept)

 

Für Veranlagungszeiträume vor 2024 gilt eine Erleichterung: Es wird nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Kassenbeleg fehlt. Dies wurde im BMF-Schreiben vom 26. November 2024 (Aktenzeichen: IV C 3 – S 2284/20/10002 :005) geregelt.

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