Wie im März 2014 gebloggt, berücksichtigen die Finanzämter Scheidungskosten seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung. Daher haben wir ein Muster für euch (veröffentlicht auf www.test.de) wie man bei einer Ablehnung vom Finanzamt – binnen eines Monats nach Bekanntgabe – Einspruch einlegen sollte.
Mustereinspruch
Betreff: Einkommensteuerbescheid 2013 vom … Steuer-Nr. …
Ich lege Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 ein.
Begründung
Im Bescheid werden zwangsläufige Scheidungs-/Trennungskosten für meine Ehe/gesetzliche Lebenspartnerschaft nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Variante 1
Die Kosten betreffen einen existenziell wichtigen Lebensbereich. Die 2013 erfolgte Steueränderung sollte keine Verschärfung bringen (Kommentar Schmidt/Loschelder, Paragraph 33 Einkommensteuergesetz, Randziffer 35).
Variante 2
Zu dieser Rechts¬frage gibt es einen Musterprozess beim Finanzgericht … mit dem Aktenzeichen … . Ich beantrage das Ruhen des Verfahrens nach Paragraf 363 Absatz 2, Satz 1 Abgabenordnung.
Variante 2 sollte verwendet werden,sobald die erste Klage bekannt ist.
Welche Posten und Kosten in Verbindung einer Scheidung überhaupt als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung absetzbar sind, ist hier aufgeführt: http://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2013/345/ehescheidung_und_folgekosten#
Weitere Musterbriefe und wie ein Einspruch allgemein auszusehen hat, steht für unsere Kunden im Steuercockpit unter ‚Meine Dokumente‘ zur Verfügung. Wir halten euch weiterhin über die neusten Meldungen auf dem Laufenden.