Minijob: Erhöhung auf 520 Euro ab Oktober 2022

Minijob: Erhöhung auf 520 Euro ab Oktober 2022
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Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 450 Euro im Monat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dieser Verdienst ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei; der Arbeitgeber entrichtet lediglich pauschale Abgaben. Dies gilt auch dann, wenn ein einziger Minijob neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit ausgeübt wird.

Beim aktuellen Mindestlohn von 9,82 Euro (1.1. – 30.6.2022) dürfen Minijobber maximal 45,8 Stunden im Monat arbeiten. Steigt der Arbeitslohn ab 1.10.2022 auf 12 Euro, wären es nur noch 37,5 Stunden. Deshalb wird die Verdienstobergrenze nun angepasst, sodass Minijobber mit dem neuen Mindestlohn immer zehn Stunden die Woche arbeiten können.

Aktuell steigt zum 1.10.2022 die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro. Genauer gesagt gilt ab diesem Zeitpunkt die neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze. Diese wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird (§ 8 SGB IV, „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“).

  • Ab dem 1.10.2022 orientiert sich die „Geringfügigkeitsgrenze“ an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger jeweils bekannt gegeben. Die Minijobgrenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
  • Zum 1.10.2022 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Zeitstunde angehoben. Damit ergeben sich 520 Euro (12 Euro x 130 / 3). Dieser Maßstab gilt auch bei künftigen Mindestlohnerhöhungen, die Minijobgrenze wächst also mit.
  • Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Für eine geringfügige Beschäftigung ist es jedoch unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur „gelegentlich und unvorhersehbar“ überschritten wird. Ab dem 1.10.2022 werden die Möglichkeit und die Grenzen eines gelegentlichen und unvorhergesehenen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt:
    • „Gelegentlich“ ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird.
    • Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.

38 Kommentare zu “Minijob: Erhöhung auf 520 Euro ab Oktober 2022”:

  1. Karl

    Alles gut und schön. Ich zahle als Arbeitgeber im Moment rund 156 € Abgaben an die Bundesknappschaft. Wieviel sind das bei 520 € ab Oktober?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Karl,

      Bei den Abgaben wird unterschieden, ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, einen Minijob-Arbeitsvertrag im gewerblichen Bereich oder eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt handelt. Die genauen Werte können Sie auf den Seiten der Minijobzentrale ermitteln.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Sarah Lehmann

    Hallo,
    ich bin Studentin und habe derzeit einen 450€ Mini-Job, welcher ab Oktober auf 520€ angehoben. Nun möchte ich noch einen Werkstudentenjob zusätzlich annehmen und weiß leider absolut nicht, bis zu welcher Obergrenze ich dann arbeiten durfte, ohne Steuerliche Abgaben abgeben zu müssen.
    Bisher war die 20 Stunden Grenze auch sehr wichtig zu beachten.

    Wenn ich monatlich 520€ aus dem Mini-Job verdiene (mit 10 Stunden/Woche), wie viel dürfte ich dann bei einem Stundenlohn (12€) aus dem Werkstudentenvertrag noch zusätzlich verdienen, ohne große Abgaben zu haben?
    Freue mich sehr über eine Antwort, bin da momentan sehr verzweifelt, da ich nirgends eine Antwort finden kann.

    LG Sarah

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sarah,

      wenn Sie als Werkstudent arbeiten, läuft die Beschäftigung in der Regel über die Lohnsteuerkarte und wird dann entsprechend der aktuell geltenden Lohnsteuerklasse (wahrscheinlich: Steuerklasse I für Ledige ohne Kinder) versteuert. Mit unserem Netto-Lohn-Rechner können Sie Ihr Nettoeinkommen nach Abzug aller Sozialabgaben und Steuern ermitteln.

      Beachten Sie, dass höhere Einkünfte eventuell Auswirkungen auf Bafög und/oder Krankenversicherung haben könnten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Leo

    Hallo,
    zum 01.10.2022 wird die Minijob-Grenze auf 520,00 € angehoben. Ich habe in meinem Vertrag eine Klausel stehen, bei der die Anhebung auf 520,00 € monatlich bereits vereinbart wurde. Darf dann mein Arbeitgeber die 520,00 € bereits zum 01.10.2022 an mich auszahlen (also der Lohn für September) oder darf mein Arbeitgeber die 520,00 € erst zum 01.11.2022 (also der Lohn für den Oktober) an mich überweisen?

    Über eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Lg Leo

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Leo,

      die Verdienstobergrenze für Minijobs steigt zum 1.10.2022 – nicht rückwirkend zum 1.9.2022 – von 450 Euro auf 520 Euro.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Lotta

    Hallo ich verdiene aktuell 450€ in meinem Minijob und meine Mutter bezieht Kindergeld, weshalb ich garnicht mehr verdienen darf. Wenn die Verdienstobergrenze jetzt auf 520€ ansteigt und ich so viel verdiene, bleibt mein Kindergeldanspruch weiterhin bestehen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Lotta,

      auch wenn einer (Schul-) Ausbildung eine geringfügige Beschäftigung („Minijob“) ausgeübt wird, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Für den Kindergeldanspruch spielt die Erhöhung auf 520 Euro für Minijobs keine Rolle, sofern der Anspruch auf Kindergeld für Kinder über 18 Jahren grundsätzlich besteht.

      Im Zweifelsfall fragen Sie bei Ihrer zuständigen Familienkasse nach.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Anna

    Hallo

    Ich habe ab dem 1.10 zwei Minijobs, bei denen ich je 6 Stunden die Woche arbeite. Damit komme ich monatlich über die 520€ Grenze (ca. 576). Da einer der beiden Jobs jedoch zeitlich begrenzt ist und nur bis zum 31.03 ausgeübt wird, bin ich nur einige Monate über der Grenze und aufs Jahr gesehen unter dem Betrag. Muss ich trotzdem mit Abzügen rechnen oder geht es dabei um die jährliche und nicht monatliche Überschreitung?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Anna,

      die Antwort finden Sie bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See:

      Hat Ihr Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausführen, wenn er insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient. Überschreitet er die Verdienstgrenze insgesamt, sind alle Jobs versicherungspflichtig – und damit keine Minijobs.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Jessi

    Hallo ich habe eine frage ich mache eine schulische Ausbildung und bekomme vollen Satz bafög und darf 450 euro dazuverdienen ohne Abzüge wenn es sich jetzt erhöht wird mir dann was vom bafög abgezogen ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jessi,

      Bundesministerium für Bildung und Forschung, Stand: August 2022:

      Auszubildende (Schülerinnen, Schüler und Studierende) können einem 520 Euro-Minijob nachgehen, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung nach dem BAföG vorgenommen werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Lutz König

    Hallo!
    Ich hätte ein Frage zum Ablauf in diesem Jahr.
    Heißt das in diesem Jahr 9 mal 450 € für das 1 – 3. Quartal und 3 mal 520 € für das
    4. Quartal?
    Also für 2022 die Gesamtsumme von
    5610 € .
    Danke für die Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Lutz,

      ja, das haben Sie korrekt ausgerechnet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Dorothee Klie

    Was passiert wenn ich ab dem 1.10 vonMidi auf Minijob fallen,Steuerklasse 4,aber einen 450 Eurojob zusätzlich angenommen habe,wird das dann steuerlich zusammengefasst in Steuerklasse 4?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Dorothee,

      wenn der Minijob weiterhin über Lohnsteuerkarte läuft, sollte sich für Sie nichts ändern.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Uta,

      der Mindestlohn steigt ab Oktober auf 12 Euro je Stunde, in Ihrem Fall also 40 Std. x 12 Euro = 480 Euro.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Romy

    Hallo Ihr Lieben,
    muss ein geänderter Arbeitsvertrag erstellt werden da sich die gfB auf 520€ erhöht?
    Ich habe unterschiedliche Konstelationen.
    alt 43h mit 10,45€ = 450€
    ab Oktober wären auch 43h möglich mit 12€ = 520€
    oder
    bisher vereinbart 37,5h mit 12€ = 450€
    neu entweder 43h zu 12€ =520€ oder 13,85€ mit 37,5h =520€
    Vielleicht könnt ihr mir helfen :).

    LG Romy

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Romy,

      sollte der neue Mindestlohn zu einer Erhöhung der Vergütung führen, sollte dies idealerweise auch schriftlich über einen kurzen Änderungsvertrag festgehalten werden. Zwingend notwendig ist dies allerdings nicht.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Pragash

    Hallo Zusammen,
    Wäre es möglich bei Ausnahmefällen sowie (Krankheitbedingt) Ausfällen ab Okt 2022 bis zu 1040€ im Monat zu verdienen ohne den Status als Minijobber zu verlieren?
    Grüße Pragash

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Pragash,

      ab dem 1.10.2022 werden die Möglichkeit und die Grenzen eines gelegentlichen und unvorhergesehenen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt:

      • „Gelegentlich“ ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird.
      • Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.

       

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. M.Muhsal

    Wenn der Regelsatzt von Arbeitslosengeld2 erhöht wird mit 502€ zu Jan.2023, was wird mir dann mit dem Minijob bei 520€ in Oktober2022 angerechnet, was würde übrig bleiben vom Regelsatzt der Leistung?Mfg M.M

  12. Svenja

    Bin ich als Arbeitgeber verpflichtet, alle 450,–Kräfte auf 520,- zu erhöhen? Oder dürfte ich bei der ein oder anderen auch die Stunden soweit reduzieren, dass es mit dem neuen Mindestlohn passt und bei 450,- bleiben? Leider finde ich dazu keine Info…

    Vielen Dank!
    Svenja

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Svenja,

      wie viele Stunden Ihre Mitarbeiter leisten, können Sie ja individuell vertraglich vereinbaren. Sie müssen lediglich den Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde bezahlen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  13. Axel Schaupp

    Sehr geehrter Herr Rudolph,
    ein Mitarbeiter wollte bisher 485 € verdienen um sozialversichert zu sein.
    8 Std./Wo bei 14 €/Std.
    Nun steigt der Minijob auf 520 €. Der Mitarbeiter (keine anderen Beschäftigungsverhältnisse) rutscht damit automatisch in den Minijob und ist nicht mehr sozial- (vor allem kranken-)versichert.
    Ist das richtig?
    Gibt es Möglichkeiten, dies zu verhindern?

    Mit freundlichen Grüßen
    Axel Schaupp

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Axel,

      in diesem Fall müsste der Lohn über die neue Minijobgrenze steigen.

      Bei einer geringfügigen Beschäftigung bis 520 Euro müssen Minijobber sich anderweitig krankenversichern. Erst ab einem Verdienst von 521 Euro (Pflichtmitgliedschaft in der GKV)führt der Arbeitgeber explizit Krankenversicherungsbeiträge ab und meldet den Minijobber bei einer Krankenkasse an, sofern noch keine Mitgliedschaft besteht.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  14. Gabriele Roth

    Gabi,ich bekomme ab 1.11 Altersrente, gehe deshalb von Festanstellung in den Minijob,im gleichen Unternehmen, darf der Unternehmer meinen monatlichen Verdienst selbst festlegen? Ich dachte 520€ sind jetzt Pflicht?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Gabriele,

      seit dem 1.10.2022 gilt ein Mindestlohn von 15 Euro pro Stunde und die Minijob-Grenze wurde auf 520 Euro erhöht.

      Wie viel Sie in Ihrem Minijob allerdings verdienen, ist im Arbeitsvertrag zu regeln. Sie dürfen nur nicht mehr als 520 Euro und nicht weniger als 15 Euro Stundenlohn erhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  15. Christian

    Hallo,
    habe bisher 36h/Woche bei einem Unternehmen gearbeitet. Nun ändert sich dies ab 01.11, sodass ich bei dem alten Unternehmen nur noch 6h/Woche arbeite und bei einem Anderen 30h/Woche. Somit fällt der 6h Job unter die 520€ Grenze. Ist das dann automatisch ein Nebenjob/Minijob oder fällt der in die Steuerklasse 6?
    Mfg

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Christian,

      auch eine Tätigkeit unter 520 Euro kann auf Lohnsteuerkarte abgerechnet werden. Ob Ihr Tätigkeit als pauschal besteuerter Minijob oder weiterhin über Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, hängt davon ab, was Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.

      Werden weiterhin beide Beschäftigungen über Lohnsteuerkarte abgerechnet, muss auf jeden Fall darauf geachtet werden, bei welchen Arbeitgeber welche Lohnsteuerklasse hinterlegt ist. Idealerweise ist die Steuerklasse 1 bei dem Arbeitgeber hinterlegt, bei dem Sie den höheren Lohn beziehen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  16. Hanna Babic

    Hallo, ich arbeite zur Zeit 36h im Monat und komme auf 450€. Ich habe von einigen gehört, dass man bei dem gleichen Stundensatz (also 36h) jetzt 520€ bekommen soll. Stimmt das?
    Mfg

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hanna,

      der Mindestlohn wurde zum 1.10.2022 auf 12 Euro/Std. erhöht. Gleichzeitig wurde die Minijob-Grenze von 450 Euro auf 520 Euro angepasst.

      Da Sie bei einer Arbeitszeit von 36 Std. pro Monat und einer Auszahlung von 450 Euro bereits mit 12,50 Euro/Std. über dem Mindestlohn liegen, sollte sich nichts ändern. Sie könnten natürlich jetzt die Arbeitszeit auf bis zu 41,60 Std. pro Monat (= 520 Euro / 12,5 Stundenlohn) erhöhen, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden wäre.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  17. Karl Lepp

    Hallo,
    Hallo,
    Ich habe seit 2019 einen Minijob, in dem ich aufgrund sehr unterschiedlicher monatlicher Einsatzzeiten entsprechend unterschiedlich (<450Euro) verdiene. Nun wurde mir aufgrund der seit Oktober 2022 geltenden neuen Regelung ein komplett neuer (Minijob-)Vertrag übergeben. Darin wird weiterhin ein maximales monatliches Gehalt von 450 Euro bei deutlich erweitertem Aufgabenspektrum vorgegeben. Hätte ich hier ein Änderungsvertrag erhalten müssen und muss ich diesen neuen Vertrag annehmen? Was passiert, wenn ich ihn nicht annehme?
    Vielen Dank.
    Mit freundlichen Grüßen
    Jonny

  18. Michael Wagner

    Hallo
    Ich habe im Januar 23 Bei einen Tariflohn von 13 Euro / Stunde eine Arbeitszeit von 40,75 Stunden
    = ( 529,75€)
    Mein Arbeitgeber zieht mir die 2% Pauschalsteuer ab ( -10,59€) dann Steht GesamtBrutto 519,16€
    Bein RV Brutto steht 529,75 € und beim Jahresgesamtbrutto steht 519,16 €
    Welches Brutto steht für die 520 Euro grenze um den Jahreswert auch nicht zu überschreiten?
    muss ich weniger arbeiten ( -0,75 Stunden um nicht zu überschreiten ) was mein Arbeitgeber sagt
    aber denn habe ich nach Abzug der Steuer ja nur ca. 510 Euro

  19. J. Koch

    Moin.
    Ich bin zum 31.7. gekündigt.
    Eine Gehaltsabwicklung i.R. einer Direktversicherung läuft über diesen Job.
    Ich habe zusätzlich einen Minijob.
    Kann ich den BAV Vertrag auf den Minijob übertragen und dann 520€ plus 200€ = 720 € über den Minijob verdienen OHNE sozialversicherungspflichtig zu werden?
    Ich habe dunkel in Erinnerung das so etwas geht.

    1. Thilo Rudolph Autor

      hallo J.Koch,

      die Übertragung eines bestehenden Vertrages einer betrieblichen Altersversorgung (BAV) auf den neuen Arbeitgeber ist grundsätzlich möglich. Hierbei sind jedoch bestimmte Bedingungen zu beachten.

      Für die Übertragung eines bestehenden BAV-Vertrags auf einen neuen Arbeitgeber müssen die sogenannten Übertragungsbedingungen erfüllt sein. Dies sind beispielsweise:

      • Der neue Arbeitgeber muss eine vergleichbare betriebliche Altersversorgung anbieten.
      • Der neue Arbeitgeber muss in der Lage sein, die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung abzuführen.

      Wenn die Übertragungsbedingungen erfüllt sind, ist es möglich, den bestehenden BAV-Vertrag auch auf den Minijob zu übertragen. Allerdings müssen Sie darauf achten, dass die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro im Minijob nicht überschritten wird. Wenn Sie diese Grenze überschreiten, werden Sie sozialversicherungspflichtig und es werden Sozialversicherungsbeiträge fällig.

      Es ist daher empfehlenswert, sich in diesem speziellen Fall von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten zu lassen, um die individuellen Umstände und Möglichkeiten zu prüfen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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