Minijob: Aufgepasst bei der zulässigen Höchstarbeitszeit!

Minijob: Aufgepasst bei der zulässigen Höchstarbeitszeit!
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Zum 1.1.2019 ist der Mindestlohn um 35 Cent auf 9,19 Euro je Zeitstunde gestiegen. Zum 1.1.2020 soll eine weitere Erhöhung auf 9,35 EUR erfolgen. Die Steigerung orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung („Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung“ vom 13.11.2018) und hat auch Auswirkungen auf die Höchstarbeitszeit.

Seit 2015 gilt branchenunabhängig ein Mindestlohn. In den Jahren 2017 und 2018 betrug er 8,84 Euro brutto pro Zeitstunde. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer – außer für Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten. Auch für Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten gilt er nicht.

Aktuell sind die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien bekanntgegeben worden, die zahlreiche Detailfragen rund um die Minijobs und die kurzfristige Beschäftigung regeln. Sie finden diese unter: Steuerratgeber – Verdienst – Mini-und Midi-Jobs – Weitere Informationen

Aufgepasst Minijobber:

Mit dem Mindestlohn wurde indirekt eine Höchstarbeitszeit bzw. Maximalstundenzahl eingeführt. Arbeiten Minijobber über diese Stundengrenze hinaus, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Bei einem Stundenlohn von bisher 8,84 Euro (2018) betrug die zulässige Höchstarbeitszeit 50,9 Stunden pro Monat.

Aufgrund des erhöhten Stundenlohnes im Jahre 2019 sinkt die Höchstarbeitszeit auf 49 Stunden (450 Euro : 9,19 Euro = 49 Stunden). Das sind 2 Stunden weniger als bisher!

Unternehmer, die Minijobber beschäftigen, sollten prüfen, ob ab Januar 2019 die Entgeltgrenze bei diesen Mitarbeitern überschritten wird. Ist dies der Fall und soll der Mitarbeiter weiterhin als Minijobber beschäftigt werden, müssen zwangsläufig die Arbeitsstunden reduziert werden. Die Anhebung des Stundenlohns kann
ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu führen, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr gerät.

Lohnsteuer kompakt

Die Stundengrenze von 49 Stunden pro Monat ist allerdings nur dann zutreffend, wenn der Mitarbeiter keine Sonderzuwendungen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) erhält. Denn für die Rückrechnung vom Verdienst auf die Stundenzahl muss der gesamte Arbeitslohn im Jahr zugrunde gelegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Sonderzuwendung auch für die Berechnung des Mindestlohns miteinbezogen werden darf.

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