Geschiedene und getrennt lebende Elternteile sowie Väter und Mütter nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt – genauer: der Mindestunterhalt – orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes. Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB).
- In der ersten Altersstufe für Kinder bis 5 Jahre beträgt der Mindestunterhalt 87 % des Existenzminimums, in der zweiten (6 bis 11 Jahre) 100 %, in der dritten (12 bis 17 Jahre) 117 % (§ 1612a BGB). Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird vom Bundesjustizministerium festgelegt. Für das Jahr 2021 wurden die Werte festgelegt in der „Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 3.11.2020 (BGBl. 2020 I S. 2344).
- Zum 1.1.2022 ist der Mindestunterhalt erneut angehoben worden („Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 30.11.2021).
So hoch ist der Mindestunterhalt des Kindes |
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Altersstufe | 2023 | 2022 | 2021 | 2020 |
– bis zum 6. Lebensjahr
– vom 7. bis 12. Lebensjahr – vom 13. bis 17. Lebensjahr – ab dem 18. Lebensjahr |
404 Euro
464 Euro 543 Euro |
396 Euro
455 Euro 533 Euro 569 Euro |
393 Euro
451 Euro 528 Euro 564 Euro |
369 Euro
424 Euro 497 Euro 530 Euro |
Zu unterscheiden ist zwischen dem Mindestunterhalt des Kindes und dem Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen:
- Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zahlen muss.
- Wird davon das hälftige Kindergeld abgezogen, ergibt sich der monatliche Zahlbetrag, der tatsächlich zu zahlen ist. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in voller Höhe abzuziehen. In 2022 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.
Aufgrund des erhöhten Mindestunterhalts gibt es zum 1.1.2022 wieder eine neue Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, gilt aber als bundesweite Richtschnur für die Festlegung des Kindesunterhalts. Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt. Grundlage der Tabelle ist der sog. Mindestunterhalt, der in keinem Fall unterschritten werden darf. Die Erhöhung des Mindestunterhaltes (in der ersten Einkommensgruppe) führt zugleich zu einer Erhöhung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der „Düsseldorfer Tabelle„.
So hoch ist der monatliche Unterhaltsbedarf im Jahre 2022 (in Euro) |
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Einkommensgruppe | Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen |
Alter des Kindes | Prozentsatz | Bedarfskontrollbetrag | |||
0- 5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | ||||
1
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 |
bis 1.900
1.901 – 2.300 2.301 – 2.700 2.701 – 3.100 3.101 – 3.500 3.501 – 3.900 3.901 – 4.300 4.301 – 4.700 4.701 – 5.100 5.101 – 5.500 5.501 – 6.200 6.201 – 7.000 7.001 – 8.000 8.001 – 9.500 9.501 – 11.000 |
396
416 436 456 476 507 539 571 602 634 666 697 729 761 792 |
455
478 501 524 546 583 619 656 692 728 765 801 838 874 910 |
533
560 587 613 640 683 725 768 811 853 896 939 981 1.024 1.066 |
569
598 626 655 683 729 774 820 865 911 956 1.002 1.047 1.093 1.138 |
100
105 110 115 120 128 136 144 152 160 168 176 184 192 200 |
99/1160
1.400 1.500 1.600 1.700 1.800 1.900 2.000 2.100 2.200 2.500 2.900 3.400 4.000 4.700 |
Neue Einkommensgruppen 11 bis 15: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch Kinder von Spitzenverdienern (Nettoeinkommen über 5.500 Euro) einen Anspruch haben, zur Bestimmung ihres Unterhalts das genaue Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu erfahren. Die Erklärung des Vaters bzw. der Mutter, „unbegrenzt leistungsfähig“ zu sein, reiche nicht aus (BGH-Urteil vom 16.9.2020, XII ZB 499/19).
Bisher hatte der BGH keine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bei Einkommen über 5.500 Euro netto im Monat vorgenommen, sondern eine Einzelfallprüfung vorgesehen. Nunmehr hält der BGH aber eine begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin aktuell ausgewiesenen Einkommensbetrags für „nicht ausgeschlossen“ – d.h. bis 11.000 Euro. Mit diesem neuen Urteil hat der BGH die Rechte unterhaltsberechtigter Kinder gestärkt, einen über die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle hinausgehenden Kindesunterhalt fordern und so an den gesteigerten Lebensverhältnissen der Eltern teilhaben zu können.
Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. In 2022 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.
So hoch ist der monatliche Zahlbetrag für das 1. und 2. Kind im Jahre 2022 (in Euro) |
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Einkommensgruppe | Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen |
Alter des Kindes | Prozentsatz | |||
0- 5 | 6-11 | 12-17 | ab 18 | |||
1
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 |
bis 1.900
1.901 – 2.300 2.301 – 2.700 2.701 – 3.100 3.101 – 3.500 3.501 – 3.900 3.901 – 4.300 4.301 – 4.700 4.701 – 5.100 5.101 – 5.500 5.501 – 6.200 6.201 – 7.000 7.001 – 8.000 8.001 – 9.500 9.501 – 11.000 |
286,50
306,50 326,50 346,50 366,50 397,50 429,50 461,50 492,50 524,50 556,50 587,50 619,50 651,50 682,50 |
345,50
368,50 391,50 414,50 436,50 473,50 509,50 546,50 582,50 618,50 655,50 691,50 728,50 764,50 800,50 |
423,50
450,50 477,50 503,50 530,50 573,50 615,50 658,50 701,50 743,50 786,50 829,50 871,50 914,50 956,50 |
350
379 407 436 464 510 555 601 646 692 737 783 828 874 919 |
100
105 110 115 120 128 136 144 152 160 168 176 184 192 200 |
Ich zahle Unterhalt für ein Kind. Das Kind und die Mutter sind nicht deutsche und leben im Ausland. Bin ich kindergeldberechtigt?
Hallo Maier,
Kindergeld wird bei generell bestehendem Kindergeldanspruch an die Eltern gezahlt, auch wenn das Kind im Ausland lebt (EU- oder EWR-Staaten). Dies gilt aber nur, wenn der Antragsteller in Deutschland beschränkt oder unbeschränkt Steuern zahlt.
Ob Sie kindergeldberechtigt sind, klären Sie am besten mit der zuständigen Familienkasse.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
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