Eine elegante Methode zur finanziellen Unterstützung beim täglichen Mittagessen sind Restaurantchecks oder Menüschecks. Diese Gutscheine können Sie für Ihre arbeitstägliche Verköstigung in nahe gelegenen Gaststätten, Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, Lebensmittel- und Feinkostgeschäften einlösen. Und dabei können Sie sogar von einer sehr vorteilhaften steuerlichen Regelung profitieren.
Falls Sie nicht in einer betriebseigenen Kantine zu Mittag essen können, sondern sich jeden Tag selbst verköstigen müssen, wissen Sie selber: Entweder ist das „tägliche Brot“ auf Dauer zuwider, oder das Tagesessen in umliegenden Lokalitäten ziemlich teuer. Um nun das Essen schmackhafter und preiswerter zu machen, gewähren viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Essensgeldzuschüsse oder Essenmarken.
Und dabei profitieren Sie nicht nur von einem hoffentlich besseren Essen, sondern auch noch von einem interessanten Steuervorteil: Der Wert des Menüschecks darf um bis zu 3,10 Euro höher sein als der amtliche Sachbezugswert für das Mittagessen und bleibt dann steuer- und sozialversicherungsfrei (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR). Das bedeutet: Im Jahre 2018 darf ein Menüscheck einen Wert bis zu 6,33 Euro haben, wobei nur der Sachbezugswert von 3,23 Euro steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
Diese Möglichkeit ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber günstig. Mit Menüschecks kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Essensgeldzuschuss von monatlich 46,50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Das sind immerhin 558 Euro im Jahr! Sprechen Sie also getrost Ihren Arbeitgeber auf diese vorteilhafte Steuerregelung bei Menüschecks einmal an.
Achtung: Falls der Verrechnungswert des Menüschecks höher ist als 6,33 Euro, ist der geldwerte Vorteil der Mahlzeit nicht mit dem niedrigen amtlichen Sachbezugswert (3,23 Euro), sondern mit dem Verrechnungswert des Menüschecks anzusetzen. In diesem Fall aber bleibt der Wert steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn dieser – ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen – bei maximal 44 Euroim Monat liegt (kleine Sachbezugsfreigrenze nach § 8
Abs. 2 Satz 11 EStG).