Unser wichtigstes Anliegen ist die Zufriedenheit unserer Kunden. Insofern helfen wir ihnen, ihre Steuererklärung mit möglichst wenig Aufwand und der bestmöglichen Unterstützung zu erledigen. Unsere Kunden zahlen erst, wenn sie die Steuererklärung erstellt haben und beim Finanzamt einreichen wollen. Sprich: Nur zufriedene Kunden, sind bei uns zahlende Kunden.
Unsere Leistungen entwickeln wir ständig weiter. Dabei orientieren wir uns eng an den konkreten Wünschen unserer Kunden. So bat kürzlich ein Kunde darum, seine Daten aus der Steuererklärung in das Vorjahr übernehmen zu können. Bereits jetzt steht diese Möglichkeit allen Kunden zur Verfügung.
Nachweislich zufriedene Kunden
Unsere Kunden wissen unsere Leistungen zu schätzen. Wir sind bei Trusted Shops zertifiziert – mit der Gesamtwertung „sehr gut“. In den letzten zwölf Monaten, waren von 2.550 Kundenbewertungen 2.082 sehr gut. 14 Bewertungen waren mangelhaft. Natürlich schmerzen schlechte Bewertungen. Daher gehen wir jeder einzelnen Bewertung nach und bemühen uns um Abhilfe.
Bewertung durch die Stiftung Warentest
Besonders geschmerzt hat uns kürzlich die Bewertung der Stiftung Warentest. Zwar hat uns diese als einzigem Anbieter mangelfreie AGBs attestiert. Gleichzeitig haben wir jedoch ein „mangelhaft“ wegen angeblicher Rechenfehler sowie angeblicher Mängel in unseren Datenschutzbestimmungen erhalten. Nach Rücksprache mit der Stiftung Warentest haben wir deren Vorgehensweise zwar nun inhaltlich verstanden. Nachvollziehbar erscheint uns die Bewertung allerdings nicht.
Datenschutzbestimmungen
Zunächst ist festzustellen, dass die Stiftung Warentest nicht die Einhaltung geltender Datenschutzstandards bewertet und beanstandet hat. Diese Standards halten wir ein. Zudem sorgen wir, wo es möglich ist, zusätzlich für eine Anonymisierung der Daten (bspw. bei Google Analytics) und weisen unsere Kunden darauf hin, wie sie konkret Cookies blocken oder die Weitergabe von Daten unterbinden können. Etwas anderes behauptet auch die Stiftung Warentest nicht.
Bewertet hat die Stiftung Warentest ausschließlich die Formulierung der sog. „Datenschutzbestimmungen“ auf der Webseite. Hier gehen wir weit über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus. In Zeiten der globalen Vernetzung und des Datenhandels ist es uns ein ganz besonderes Anliegen, unsere Kunden umfassend darüber zu informieren, welche Daten wir erheben und speichern und in welchen Fällen wir ausnahmsweise Daten an Dritte weitergeben. Unseres Erachtens sollte jeder Kunde ganz konkret wissen, was mit seinen Daten geschieht.
Nun ist es so, dass alle Online-Portale verschiedene Analyse-Tools nutzen, um ihren Web-Auftritt zu verbessern. Sie wollen nachvollziehen, ob Kunden auf der Webseite bleiben, wann sie einen Vorgang abbrechen und ob sie wieder zurückkommen. Anhand dieser Daten werden Webseiten optimiert und Werbemaßnahmen koordiniert. Kein erfolgreiches Portal kommt ohne solche „Tools“ (wie bspw. Google Analytics) aus. Die meisten Portale binden heutzutage zudem soziale Netzwerke ein, um dort ansprechbar zu sein, wo sich ihre Nutzer aufhalten. Das machen auch wir. Gleichzeitig unterrichten wir unsere Kunden in unseren Datenschutzbestimmungen genau darüber, welche Tools wir einsetzen und auf welche Daten diese Tools im Einzelnen zugreifen.
Ein Grund für die Abwertung war nach Aussage der Stiftung Warentest, dass wir an einigen Stellen auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen haben, ohne die einzelnen Paragraphen und Vorschriften konkret zu benennen. So haben wir beispielsweise ausgeführt, dass unsere Dienstleister an das BDSG, andere gesetzliche Vorschriften und vertraglich an unsere Datenschutzerklärung gebunden sind. Die Bezugnahme auf „andere gesetzliche Vorschriften“ war der Stiftung Warentest zu unpräzise. Dabei können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht sämtliche möglicherweise einschlägigen in- und ausländischen Gesetze vorhersehen, welche bei einzelnen Leistungen einschlägig sind. Wichtig war uns die Mitteilung, dass wir natürlich darauf achten, dass unsere Dienstleister gesetzeskonform arbeiten, wenn wir sie beauftragen. Welche Bestimmungen im Einzelnen zu beachten sind, ergibt sich erst zum Zeitpunkt der Beauftragung.
Es dürfte ohne Weiteres ersichtlich sein, dass wir unsere Kunden im Rahmen unserer Datenschutzbestimmungen abschließend und detailliert über die Verwendung ihrer Daten informieren. So sind unsere Datenschutzbestimmungen auch (besonders im Vergleich zu unseren Wettbewerbern) sehr umfangreich.
Völlig unverständlich ist für uns, dass die Stiftung Warentest die Datenschutzbestimmungen von Wettbewerbern in dem Test ausdrücklich gelobt hat, obwohl diese Tools wie Google Analytics und Re-Targeting-Maßnahmen einsetzen, ohne dies gegenüber ihren Kunden überhaupt offen zu legen. Darauf angesprochen erklärte die Stiftung Warentest, sie habe lediglich die Formulierung der Datenschutzbestimmungen geprüft, nicht jedoch deren Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten.
Dies ist natürlich zulässig. Die Stiftung Warentest kann selbst entscheiden, was sie prüft und welche Kriterien sie dabei anlegt. Allerdings ist dieses Vorgehen aus den Veröffentlichungen der Stiftung Warentest unseres Erachtens für einen Leser nicht ohne Weiteres ersichtlich. Vergleichbar wäre wohl der Fall, dass ein Lebensmittelkontrolleur lediglich die Zutatenlisten auf den Verpackungen von Wettbewerbsprodukten vergleicht, ohne zu prüfen, welche Zutaten die Lebensmittel tatsächlich enthalten und ob diese auch korrekt aufgeführt sind.
Unabhängig davon haben wir unsere Datenschutzbestimmungen nach der Bewertung durch die Stiftung Warentest noch einmal überarbeitet. In der Ausgabe Finanztest Juli/August 2016 hat uns die Stiftung Warentest bescheinigt, dass die Formulierungen keine Herabstufung mehr rechtfertigen. Mit den nun attestierten ‚sehr geringen’ Mängeln liegen wir im Bereich Datenschutz gleichauf mit den Bestplazierten in dieser Kategorie. Natürlich sind wir unserer Linie treu geblieben und informieren unsere Kunden weiterhin umfassend und detailliert. Denn unsere wichtigsten Tester sind und bleiben unsere Kunden.
Rechenergebnis
Auch mit unserer Steuerberechnung war die Stiftung Warentest nicht zufrieden. Dabei bewertete die Stiftung angeblich maßgeblich die Anzahl von Rechenfehlern.
Ob es sich dabei um Abweichungen von hundert Euro oder 0,01 Cent handelt, erfahren die Leser nicht und fließt auch nicht in die Bewertung ein. Zudem ist der für die Berechnung ausgewählte Steuerfall leider vollständig praxisfern. Die dortigen Probleme stellen sich allenfalls in einem von 100.000 Steuerfällen.
Leider hat uns die Stiftung Warentest – trotz entsprechender Aufforderung – nicht offen gelegt, wo sie in unserem System angebliche Rechenfehler entdeckt haben will. Wir haben den von der Stiftung zur Berechnung herangezogenen Fall mehrfach geprüft und in unserem System keine Rechenfehler feststellen können. Wir können also nicht ausschließen, dass dem Tester Fehler unterlaufen sind. Denkbar wäre dies auch deshalb, weil sich unser System an Laien richtet und ein Steuerprofi sich möglicherweise nicht von unserem auf Laien ausgerichteten Interviewprozess führen lässt sondern Daten nach Kriterien eingibt, welche das System so nicht vorsieht.
Wir lieben Steuern! Wir arbeiten im Dienste unserer Kunden. Wir halten uns an einschlägige Datenschutzgesetze und sind transparent. Wir erfüllen alle Kriterien des Siegels „Software Hosted in Germany.“