Kurzarbeit und die Steuererklärung

Kurzarbeit und die Steuererklärung
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Kurzarbeitergeld, eine gute Sache für alle Arbeitnehmer, die von der Corona-Krise betroffen sind. Doch das stimmt nur zum Teil. Viele Menschen sind in der aktuellen Situation auf Kurzarbeitergeld angewiesen, um finanzielle Defizite auszugleichen. Doch die eigentlich steuerfreie Lohn- bzw. Einkommensersatzleistung könnte bei vielen im nächsten Jahr für eine böse Überraschung sorgen: Steuerrückzahlungen!

 

Warum drohen Steuerrückzahlungen?

Das Kurzarbeitergeld (KUG) unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die steuerfreien Ersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. So wird ein höherer Steuersatz ermittelt. Mit diesem erhöhten Satz wird dann das übrige Einkommen – ohne Kurzarbeitergeld – versteuert. Diesen höheren Steuersatz darf der Arbeitgeber nicht schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden. Deshalb holt sich das Finanzamt den Rest später zurück. Insgesamt führt  das Kurzarbeitergeld so zu einer höheren Besteuerung Ihrer übrigen Einkünfte.

Wenn jemand Kurzarbeitergeld erhält, vermutet die Finanzverwaltung , dass die monatlichen Steuerabzüge bei Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis zu niedrig ausgefallen sind. Aus diesem Grund sind alle Kurzarbeiter verpflichtet, eine Steuererklärung für 2020 bis zum 31. Juli 2021 abzugeben. Aber keine Angst: In vielen Fällen wird es mit dem Steuerbescheid eine Steuererstattung geben, weil für den Arbeitslohn zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde. In einigen Fällen kann aber auch eine Steuernachzahlung anfallen.

Das Finanzamt wird Ihr Einkommen, welches Sie im Laufe des Jahres erzielt, haben mit den zu viel gezahlten Steuern gegenüberstellen. Wenn Sie mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben, müssen Sie vermutlich eine Steuererklärung abgeben. Die Frist für die Abgabe Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2020 endet dann am 31. Juli 2021. Überlegen Sie sich daher rechtzeitig, welche Ausgaben Sie von Ihrer Steuererklärung abziehen können, und bewahren Sie die Belege für diese Ausgaben sorgfältig auf. Auf diese Weise können Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren.

Der Bund der Steuerzahler hat mehrere Fälle von Kurzarbeit durchgerechnet, in denen das Kurzarbeitergeld entweder zu einer Steuererstattung oder zu einer Nachzahlung führt. Schauen Sie sich die Beispiele an, um Ihre Situation realistisch einzuordnen.


Ein Beispiel zum Kurzarbeitergeld (KUG):

Ein Single (Steuerklasse I) erzielt ein Monatsbruttoeinkommen von 4.500 Euro. 2020 erhält er für 3 Monate Kurzarbeit (100%), das sind monatlich rund 1.640 Euro, also insgesamt 4.920 Euro im Jahr. Für seinen regulären Arbeitslohn hat der Arbeitgeber bereits Lohnsteuer von monatlich rund 820 Euro einbehalten (insgesamt für 9 Monate also 7.380 Euro). Mit dem Kurzarbeitergeld ergibt sich für 2020 eine festzusetzende Einkommensteuer von rund 6.632 Euro. Da er durch den Lohnsteuerabzug bereits 7.380 Euro gezahlt hatte, bekommt dieser Single eine Steuererstattung in Höhe von rund 748 Euro (mit Soli 790 Euro). – (Quelle: Bund der Steuerzahler (BdSt))


 

Muss jeder Steuern nachzahlen, der 2020 Kurzarbeitergeld bezogen hat?

Nein. Nicht jeder ist von einer Steuerrückzahlung betroffen. Es kommt darauf an, wie viel Steuern im gesamten Jahr 2020 gezahlt wurden. Wer beispielsweise einige Monate 100 % Kurzarbeitergeld erhalten hat und im restlichen Jahr voll beschäftigt war, kann ggf. mit einer Rückzahlung rechnen. Eine Nachzahlung droht vermutlich, wenn etwa 50 % Kurzarbeitergeld bezogen wurde, denn in dem Fall ist es eine zusätzliche Leistung zum Lohn.

Bitte beachten Sie:  Es ist nicht pauschal, dass bei 100 % Kurzarbeitergeld eine Rückzahlung entsteht und bei 50 % eine Nachzahlung. Diese Aussage dient lediglich zur Orientierung.

Was können Sie vorsorglich tun?

Falls Sie vermuten, dass auch Ihnen eine Steuernachzahlung droht, können Sie vorsorglich „Finanzpolster“ anlegen. Sinnvoll wären in dem Fall zehn bis zwölf Prozent Ihres Kurzarbeitergeldes bei Seite zu legen.

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