In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Da die Bezugsgröße sich meist jährlich ändert, ändert sich folglich auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Versicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Jahre 2015 beträgt die Einkommensgrenze 405 Euro monatlich.
Aktuell steigt zum 1.1.2016 die unschädliche Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung von 405 Euro auf 415 Euro, weil die Bezugsgröße von 2.835 Euro auf 2.905 Euro angehoben wird. Dieser Wert gilt in West und Ost.
Falls der Familienangehörige eine geringfügige Beschäftigung ausübt, darf das zulässige Gesamteinkommen die Minijob-Grenze von 450 Euro nicht übersteigen. Für die Anwendung dieser Grenze spielt es keine Rolle, wie hoch der Verdienst aus dem Minijob tatsächlich ist.
Lohnsteuer kompakt: Die Einkommensgrenze von 415 Euro bzw. 450 Euro darf in Jahren 2015 bis 2018 dreimal (bis 2014 und ab 2019 nur zweimal) im Jahr überschritten werden, ohne dass deswegen die beitragsfreie Familienversicherung verloren geht.
Falls die Einkommensgrenze jedoch mehrfach überschritten wird, besteht die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern.