Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit Kind nicht absetzbar

Oftmals zieht nach der Trennung der sorgeberechtigte Elternteil mit dem gemeinsamen Kind weg an einen entfernten Ort. Will der andere Elternteil (meist der Vater) den Kontakt mit seinem Kind aufrechterhalten, muss er weite Wege und damit hohe Aufwendungen für Fahrten, Verpflegung und Übernachtung, ggf. auch für Flüge und Mietwagen vor Ort in Kauf nehmen. Die Kosten dürfen allerdings nicht in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Warum?

Die Frage ist, ob diese Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und zur Kontaktpflege mit dem Kind steuerlich absetzbar sind.

(1) Im Sozialrecht werden die Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit den getrennt lebenden Kindern als erstattungsfähiger Mehraufwand angesehen (§ 21 Abs. 6 SGB II). Das heißt: Ein Hartz IV-Bezieher bekommt die Kosten, die ihm für Fahrten zum Besuch des Kindes bei der entfernt lebenden Mutter entstehen, von der Arbeitsagentur ersetzt. Kürzlich erst hat das Bundessozialgericht geklärt, dass entweder die tatsächlichen Kosten für Bus und Bahn oder bei Nutzung eines Pkw pauschal 20 Cent je gefahrenen Kilometer übernommen werden (BSG-Urteil vom 4.6.2014, B 14 AS 30/13 R).

Aktuell hat das Bundessozialgericht einem Hartz IV-Bezieher Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner 10jährigen Tochter, die bei der Mutter lebte, als Erstattung vom Jobcenter zugestanden – allerdings nur in Höhe des günstigsten Bahntickets. Bei solchen Kosten des Umgangsrechts handelt es sich um eine erstattungsfähige Mehrbedarfsleistung gemäß § 21 Abs. 6 SGB II (BSG-Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 4/14 R).

Der Vater holte seine Tochter alle 14 Tage am Freitag abend bei der 140 km entfernt lebenden Mutter ab und brachte sie am Sonntag abend wieder zurück. Das günstigste Bahnticket kostet 340 Euro im Jahr (Bayernticket). Die Aufwendungen für die Kosten des Umgangsrechts müssen – so die Richter – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen im Sinne des Grundsicherungsrechts sein.

Der Leistungsberechtigte muss also die kostengünstigste und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßige sowie zumutbare Variante zur Bedarfsdeckung wählen. Er hat nur Anspruch auf Leistungen in deren Höhe. Unter Berücksichtigung dessen hat der Vater hier lediglich einen grundsicherungsrechtlich zu deckenden Bedarf in Höhe der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Aufwendungen.

(2) Und im Steuerrecht? Der Gedanke liegt doch nahe, dass das, was der eine vom Staat geschenkt bekommt, der andere wenigstens von seiner Steuerbemessungsgrundlage absetzen darf und so zumindest eine kleine Steuerentlastung erlangt. Doch leider wird im Steuerrecht die steuerliche Anerkennung von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem getrennt lebenden Kind verweigert.

Der Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, dass die Kosten zwar zwangsläufig sein mögen, sie seien aber nicht außergewöhnlich und deshalb den Lebensführungskosten zuzurechnen. Und solche Kosten seien mit dem – halben – Kindergeld oder Kinderfreibetrag abgegolten.

Jedenfalls sind die Umgangskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar (BFH-Beschluss vom 15.5.2012, VI B 111/11; BFH-Urteil vom 27.9.2007, III R 30/06).

Den Einwand, dass die steuerliche Verweigerung auf der einen Seite der großzügigen Praxis im Sozialhilferecht (Arbeitslosengeld II) auf der anderen Seite widerspreche, weisen die BFH-Richter zurück. „Ein Gleichklang von Steuer- und Sozialhilferecht ist insoweit nicht geboten.“ Anders als das Sozialhilferecht stellt der Steuergesetzgeber vielfach nicht auf den Einzelfall ab, sondern sucht pauschalierende Regelungen für eine große Gruppe zu finden.

Meinung: Man muss die Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht verstehen oder gar gutheißen! Auch wenn das Gericht nein sagt, so sagt der gesunde Menschenverstand ja. Wo bleibt hier der grundgesetzlich gebotene Schutz von Ehe und Familie? Der Vater bleibt Vater, auch wenn er geschieden ist. Die Kinder – auch wenn sie von ihm getrennt leben – gehören zu seiner Familie. Diese Kinder sind es, die neben dem Vater darunter leider, wenn dieser seine Besuche aus finanziellen Gründen einschränken muss. Man kann hier zu dem Ergebnis kommen: Die steuerzahlenden Väter werden steuerlich diskriminiert – jedenfalls im Vergleich zu den vom Staat unterstützten Vätern.

9 Kommentare zu “Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit Kind nicht absetzbar”:

  1. Klaus Georg

    Guten Tag,
    vergleichbar ist mein Steuerfall, in dem mir die Anrechnung des tatsächlich gezahlten Kindesunterhalts für ein nichteheliches Kind, nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird.
    Ich werde zwar gemeinsam mit meiner Ehefrau veranlagt, habe im Gegensatz zu meiner Ehefrau jedoch selbst nur € 900,00 Renteneinkommen und wäre hinsichtlich des Kindesunterhalts nicht leistungsfähig.
    Da ich aus gebotenen und verständlichen Gründen trotzdem meinen Kindesunterhalt zahle, möchte ich auch so behandelt werden wie andere, nicht Leistungsfähige.
    Hier gewährt die Sozialgesetzgebung z.B. dem aufstockenden ALG II-Bezieher zunächst den vollständigen Abzug der Unterhaltszahlungen von seinem Einkommen bevor der Rest in die Bedarfsberechnung einfließt. Dies trotz bestehendem zusätzlichen Kindergeldanspruch.
    Es stellt eine absolute Ungleichbehandlung dar und dürfte vor dem Verfassungsgericht keinen Bestand haben.

  2. Thorsten Roschlaub

    Hallo,
    meine Kinder wohnen mit meiner Ex Frau über 500km entfernt…
    Ein Wochenende kostet mich an Fahrtkosten mit dem eigenen PKW ca.100€ …
    Diese Kosten werden nicht angerechnet und können auch nicht eingeklagt werden…
    Danke

  3. Herbst

    Seit September 2018 fahre ich mindestens jedes 2. Wochenende ca. 410 km hin und zurück von Frankfurt nach Brüssel zu meinem mit meiner Ex Lebensgefährtin lebenden 8 jährigen Sohn.

    Jetzt verstehe ich, dass ich eigentlich die Hotelrechnungen und die Zug Tickets nicht aufzubewahren brauche!?

    Ich überlege mir eine 2. Wohnung in Brüssel zu mieten, da die Hotelkosten ungefähr genauso hoch sind, jedoch der Aufwand zum Buchen hoch ist. Außerdem brauche ich eine Wohnung in der das Kind sich wohler fühlen kann.

    Kann ich dann meine Kosten für die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen?

    Für Antwort vielen Dank im voraus!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Herr Herbst,

      die wichtigsten Informationen rund um die doppelte Haushaltsführung (Voraussetzungen, abzugsfähige Aufwendungen, u.v.m.) entnehmen Sie unseren Ratgebertexte zum Thema „Doppelte Haushaltsführung„.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Budde

    Guten Tag,
    ist es für ihn steuerlich absetzbar, wenn der Ehemann (Stiefvater der Kinder) die Fahrtkosten der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts des Vaters mit den getrennt lebenden Kindern bezahlt, da der Vater nicht Willens oder in der Lage ist, diese zu bezahlen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Peter Budde

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Budde,

      der Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, dass die Kosten zwar zwangsläufig sein mögen, sie seien aber nicht außergewöhnlich und deshalb den Lebensführungskosten zuzurechnen. Und solche Kosten seien mit dem – halben – Kindergeld oder Kinderfreibetrag abgegolten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Trea

    Vater bleibt Vater ?

    Schön, wie davon ausgegangen wird, dass immer der Vater diese Kosten trägt.

    Ich habe zwei Jahre lang die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende über 500km gesamt gefahren, damit die Kinder ihren Vater zu sehen bekommen. Auch ich als Mutter konnte diese Mehrkosten(die der Vater hätte tragen müssen), nicht steuerlich absetzen.
    (Und ich war nicht diejenige, die weg gezogen ist)

  6. Claudia HaWö

    Bei mir ist es ähnlich wie bei Trea:
    Ich fahre unsere Tochter zum Vater und hole sie auch ab, je 120 km alle 2 Wochen. Ich habe dies meinem nicht sehr Verständnisvollen Exmann angeboten und es wurde gerichtlich festgelegt. Ich bin auch weggezogen. Da es aber scheinbar anders rum, also Vater fährt auch wenn die Mutter wegzieht, üblicher ist, fände ich eine Teilerstattung nur fair.

  7. Daniela Pank

    Mein ex möchte einen von mir unterschriebenen Zettel mit der Bestätigung für den regelmäßigen Umgang mit den Kindern, gibt es bei der Steuererklärung irgend einen Punkt bei dem er es angeben könnte…ich traue seiner Aussage nicht ganz.
    MfG

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