Die gezahlte Kirchensteuer ist steuerlich als Sonderausgabe abziehbar und mindert das zu versteuernde Einkommen. Erstattungen von Kirchensteuer, in der Regel aus der Steuererklärung des Vorjahres, werden mit der gezahlten Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet. Eine Kirchensteuer-Erstattung für das Jahr 2017, die in 2018 ausgezahlt wird, mindert folglich die Kirchensteuer, die im Jahr 2018 als Sonderausgabe abziehbar ist.
Nun kann es Fälle geben, in denen der Erstattungsbetrag höher ist als die Zahlungen im betreffenden Jahr, z. B. weil Sie aus der Kirche ausgetreten sind, weil Kirchensteuer auf eine Abfindung oder auf den Gewinn aus Geschäftsveräußerung erlassen wurde, weil die Einkommensteuer aufgrund von Arbeitslosigkeit, Verlusten, Existenzgründung oder Rentenbeginn erheblich niedriger ist als im Vorjahr. Die Frage ist, wie ein Erstattungsüberhang steuerlich berücksichtigt wird.
- Alte Rechtslage bis 2011: Früher wurde der Erstattungsüberhang verrechnet mit der gezahlten Kirchensteuer des Jahres, aus dem die Erstattung resultiert. Dazu wurde der Steuerbescheid dieses Jahres – auch wenn er schon bestandskräftig war – wegen eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert. Der Sonderausgabenabzug wurde also insoweit rückgängig gemacht.
- Rechtslage seit 2012: Jetzt wird der Erstattungsüberhang nicht mehr umständlich in einem Vorjahr berücksichtigt, sondern ganz einfach im selben Jahr dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Das bedeutet: Für diesen Hinzurechnungsbetrag wird nun zusätzlich Einkommensteuer berechnet. Zweck der Neuregelung ist, die Wiederaufrollung der Steuerfestsetzungen der Vorjahre zu vermeiden, sodass keine Änderungen für zurückliegende Jahre mehr erforderlich sind (§ 10 Abs. 4b EStG).
Beispiel: Herr Müller ist Ende 2017 aus der Kirche ausgetreten und erhält im Mai 2018 mit dem Steuerbescheid 2016 eine Kirchensteuererstattung von 600 Euro. In der Steuererklärung für 2018 ist also dieser Erstattungsbetrag anzugeben. Die gezahlte Kirchensteuer beträgt 0 Euro.
In diesem Fall wird der negative Saldo von 600 Euro nicht in das Jahr 2016 zurückgetragen und dort der abzugsfähige Kirchensteuerbetrag um 600 Euro vermindert. Vielmehr wird der Erstattungsüberhang ganz einfach in der Steuerveranlagung 2018 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Und für diesen Betrag ist Einkommensteuer nachzuzahlen.
Die Frage ist, ob durch die Hinzurechnung des Erstattungsüberhangs zum „Gesamtbetrag der Einkünfte“ der sogenannte Verlustausgleich beeinflusst wird. Das heißt: Wie ist zu verfahren, wenn Verluste aus Vorjahren existieren, die im Beispielsfall nach 2018 vorgetragen worden sind, weil sie in den Vorjahren nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden konnten?
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden kann. Der Überhang ist daher – trotz Verlusten der Vorjahre – als Einkommen zu versteuern (Urteil vom 12.3.2019, IX R 34/1).
- Im Streitfall wurde den Klägern in 2012 Kirchensteuer erstattet, die die Vorjahre betraf. Die Kläger gingen davon aus, dass der Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer in Höhe von 166.744 Euro mit einem Verlustvortrag aus den Vorjahren zu verrechnen sei. Der BFH lehnt dies jedoch ab. Die Richter begründen die Ablehnung einer Verlustverrechnung damit, dass der Erstattungsüberhang wie die ursprüngliche gezahlte Kirchensteuer als – negative – Sonderausgabe zu berücksichtigen ist.
- Durch die Hinzurechnung kann es daher dazu kommen, dass Einkommensteuer gezahlt werden muss, obwohl hohe Verluste aus Vorjahren vorhanden sind. Es kommt dann zu einer Besteuerung allein des Vorteils aus der Erstattung von Kirchensteuer. Dies gilt auch dann, wenn sich die erstatteten Kirchensteuern im Zahlungsjahr letztlich nicht steuermindernd ausgewirkt haben – ein äußerst merkwürdiges Ergebnis.
Ist ja ein Ding…! Danke für den Hinweis.
Führt also „Erstattete Kirchensteuer“ zu einer Pflicht, eine Einkommenssteuer – Erklärung abzugeben, obwohl ich ansonsten nicht zur Veranlagung verpflichtet wäre (keine eingetragenen Freibeträge, Lohnersatzleistungen usw.)?
Und wenn ich ausschließlich in einem Steuerjahr z.B. Arbeitslosengeld erhalte, aber eine Kirchensteuer-Erstattung erhalte, erhöht das die Möglichkeit, wegen Progression Einkommenssteuern nachzahlen zu müssen…?
Grüße Matthias
Wer stellt mir eine Bescheinigung für gezahlte Kirchensteuer 2020 aus ?
Hallo Heinz,
Ihr Arbeitgeber weist die abgeführte Kirchensteuer auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung aus.
Mussten Sie im Rahmen der Steuererklärung Kirchensteuern nachzahlen, ist der Betrag in Ihrem Steuerbescheid ausgewiesen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hätte mal eine Frage: Habe im Jahr 2021 vom Finanzamt 80 Euro Kirchensteuer zurückbekommen und 15 Euro Kirchensteuer für die Kapitalerträge. Da gibt es unter Sonderausgaben das Feld: Erstatte Kirchensteuer von 2021. Muß ich da nur die 80 Euro angeben, oder zusammen 95 Euro? (Kirchensteuer vom Lohn, und Kirchensteuer von den Kapitalerträgen)
Im Internet gibt es verschiedne Angaben. Wer kann mir hier helfen?
Hallo Rainer,
die gezahlte Kirchensteuer ist steuerlich als Sonderausgabe abziehbar und mindert das zu versteuernde Einkommen. Alle Erstattungen aus der Kirchensteuer werden mit den gezahlten Kirchensteuern im laufenden Jahr verrechnet. Eine Kirchensteuer-Erstattung für das Jahr 2020, die in 2021 ausgezahlt wird, mindert die Kirchensteuer, die im Jahr 2021 als Sonderausgabe abziehbar ist.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo zusammen,
ich musste in 2019 rückwirkend für 2014-2018 meine Steuererklärung machen und mir wurde für diesen Zeitraum 1414€ Kirchensteuer erstattet. Soweit so gut. In meiner Steuererklärung für 2019 wurde mir dieser Betrag unter der Position „ab erstattete Kirschensteuer“ abgezogen wodurch am Ende statt einer Rückerstattung eine Nachzahlung erforderlich war. Kann ich soweit auch noch nachvollziehen. Muss ich jetzt hierzu bei der Steuererklärung für 2020 noch etwas beachten?
Gruß Sebastian
Hallo Sebastian,
die Kirchensteuer-Nachzahlungen, die Sie in 2020 geleistet haben, dürfen Sie dann in der Steuererklärung für 2020 wieder als Sonderausgaben geltend machen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Regelung, dass ich Kirchensteuererstattungen, die ich beispielsweise im Jahr 2021 auf Basis der ESt-Erklärung des Jahres 2020 erhalte, wieder steuermindernd in der ESt-Erklärung des Jahres 2021 als erstattete Kirchensteuer ansetzen muss, kann ich nicht nachvollziehen. Beispiel:
Im Jahr 2020 zahle ich 1000 EUR Kirchensteuer und erhalte 100 EUR zurück (auf Basis meines zu versteuernden Einkommens).
Im Jahr 2021 zahle ich wieder 1000 EUR Kirchensteuer, muss aber 100 EUR aus der Rückerstattung des Vorjahres abziehen, d.h. für das Finanzamt habe ich damit nur 900 EUR gezahlt und bekomme – bei gleicher Besteuerungsgrundlage wie für das VA-Jahr 2020 – 90 EUR in 2022 zurückerstattet. Dabei werden 10 EUR erneut für das VA-Jahr 2021 der Besteuerung unterzogen obwohl doch schon steuerrechtlich in 2021 für 2020 behandelt oder habe ich einen Denkfehler?
Hallo Markus,
bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, d.h. im jeweiligen Jahr werden alle Einkünfte mit dem aktuell geltenden Einkommensteuersatz versteuert. Das Gleiche gilt für die Kirchensteuer, die auf Grundlage der zu zahlenden Einkommensteuer festgesetzt wird, d.h. die Besteuerungsgrundlage änder sich jährlich und bleibt nicht gleich.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Wir versinken im Steuerwahnsinn
kein anderes Land auf der Welt hat so hohes Besteuerungs Begehren seinen Bürger gegenüber wie der Deutsche Fiskus. Das wirklich schlimme aber daran ist, dass fast kein Steuerpflichtiger mehr – ohne Studium – durch diese Verirr- u. Wirrungen blickt. Ein Steuerrecht das sich in vielen Bereichen täglich ändert provoziert und suggeriert geradezu eine Versäumnis – u. Fehlverhalten beim Steuerpflichtigen. Nicht ohne Grund besteht das Steuerrecht fast ausschließlich nur als Loseblattsammlung die wöchentlich mehrmals aktualisiert wird genauso wie das Sozialrecht. Selbst Steuer-Fachexperten kommen bei diesem permanennten Änderungswahn an ihre Grenzen. Was diesem Land Heute mehr fehlt denn je, ist eine Norm – Verlässlichkeit für solche Rechts -Werke! Für mich ein unhaltbarer Zustand!
Jan
Was passiert bei der Einkommensteuererklärung? Es wird festgestellt wie hoch das tatsächliche zu versteuernde Einkommen war. Richtig?
Jetzt bekomme ich eine Einkommensteuerfestsetzung aus der hervorgeht das mir mehr Kirchensteuer vom Lohn abgezogen wurde als nötig. Richtig ?
Die ZU VIEL gezahlte Kirchensteuer bekomme ich zurückgezahlt.
Damit ist die Besteuerung dieses Jahres komplett. Richtig?
Jetzt wird mir die vom Vorjahr zurückerhalten Summe im Folgejahr als Einkommen gewertet?
Ja tickt es denn noch ganz richtig? Dann müsste ich ja dafür sorgen das mir vom Einkommen zu wenig Steuern abgezogen werden, denn dann bezahle ich nach der Festsetzung nur noch den Fehlbetrag nach und es kann mir keine Rückzahlung fälschlich als Einkommen angerechnet werden. So sieht Recht aus.
Marta
Eine Frage; für mich heisst die Kirchensteurerstattung für zu viel bezahlte Steuer bei der jahresverrechnug von der Steuererklärung – hat man zu viel Steuer bezahlt kommt eine erstattung (von allen Steuern) weil in laufe des Jahres zu viel gezahlt wurde, das selbe wie auch bei der Lohnsteuer kommt de verrechnung auch bei der Kirchensteuer. Zu wenig Gezahlt dann kommt die Nachzahlung für Lohn und Kirchensteuern.
Ich kann es nicht verstehen wenn jedes jahr, für ein Jahr die steuerverrechnung gemacht wird warum verringert mann die summe von der bezahlter K.Steuer in diesem jahr von der summe erstatter K.Steuer vom vorigem Jahr? Die Steuern werden verrchnet für ein Kalenderjahr nicht für zwei?
Kannmir jemand das erlähren. Das ist eine Doppelte vesteuerung von der Kirchensteuer.
Es müsse so sein wie bei derLohnsteuer – Abschluss für einJahr und nicht für zwei
Hallo Marta,
es ist verständlich, dass Sie Fragen zur Kirchensteuererstattung und -verrechnung haben. Es gibt jedoch einige Unterschiede und Besonderheiten bei der Berechnung der Kirchensteuer im Vergleich zur Lohnsteuer, die zu Ihrer Verwirrung führen könnten. Lassen Sie mich versuchen, das zu erklären.
Die Kirchensteuer wird in der Regel auf Basis des individuellen Einkommens eines Kalenderjahres berechnet. Wenn Sie zu viel Kirchensteuer für ein bestimmtes Jahr gezahlt haben, können Sie eine Erstattung beantragen. Diese Erstattung erfolgt jedoch nicht immer sofort nach Ablauf des Jahres, sondern normalerweise im Laufe des nächsten Jahres, wenn Sie Ihre Steuererklärung einreichen.
Die Besonderheit bei der Kirchensteuer liegt darin, dass die Erstattung mit dem Betrag verrechnet wird, den Sie im Vorjahr als Kirchensteuererstattung erhalten haben. Dies geschieht aus praktischen Gründen, um die Abwicklung zu vereinfachen. Es handelt sich jedoch nicht um eine doppelte Besteuerung der Kirchensteuer.
Die Verrechnung von Kirchensteuererstattungen aus dem Vorjahr mit der im aktuellen Jahr zu zahlenden Kirchensteuer führt dazu, dass der Betrag der zu zahlenden Kirchensteuer für das aktuelle Jahr reduziert wird. Dies hat zur Folge, dass Sie möglicherweise weniger Kirchensteuer zurückerstattet bekommen als die tatsächlich zu viel gezahlte Kirchensteuer des aktuellen Jahres.
Es ist wichtig zu beachten, dass dies ein spezifisches Verfahren für die Kirchensteuer ist und nicht auf die Lohnsteuer angewendet wird. Die Lohnsteuer wird normalerweise jedes Jahr separat berechnet und verrechnet.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Wieso wird die Kirchensteuerebschlusszahlung von 2020 erst mit dem Bescheid für 2022 nachberechnet?
Hallo,
ich habe eine Frage zum Bereich Sonderausgaben – Kirchensteuer und Kirchgeld: Normalerweise kann man die Daten aus dem Steuerbescheid des Vorjahres entnehmen (festgesetzte Kirchensteuer und Kirchensteuerabzug vom Lohn). Wie komme ich aber an die Daten, wenn der Steuerbescheid des Vorjahres noch nicht vorliegt? Welche Daten sind dann zu verwenden?
Vielen Dank vorab!
Rainer
Moin,
wie wird die Kirchensteuerzahlung/- erstattung aus den Bescheiden für 2021 und 2022 für zusammenveranlagte Eheleute (beide evangelisch in Schleswig-Holstein) in der Steuerklärung für 2023 auf die einzelnen Ehegatten aufgeteilt, wenn für 2023 Einzelveranlagung gewählt wird?
Hallo Kröger,
die Kirchensteuerzahlungen werden demjenigen zugerechnet, der die Zahlung tatsächlich geleistet hat. Wurde die Zahlung z.B. über ein Gemeinschaftskonto geleistet, können die Zahlungen auch auf die beiden Eheleute gleichmäßig aufgeteilt werden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt