Seit Anfang 2018 gelten neue Regeln zur Investmentbesteuerung 2018. Der Anleger versteuert jetzt grundsätzlich nur die tatsächlichen Zuflüsse aus der Investmentanlage, d.h. die Ausschüttungen des Fonds sowie die Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile. Doch häufig werden die Erträge auch ganz oder teilweise thesauriert.
Bei solchen nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds müssen Anleger jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern – eine sog. Vorabpauschale. Für diese gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich auch hier nach der Art des Fonds. Die Höhe der Vorabpauschale orientiert sich an einer risikolosen Marktverzinsung, d.h. an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Geldanlage erhalten würde.
Die tatsächlichen Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale im Jahr ggf. bis auf null. Darüber hinaus ist die Vorabpauschale auf die tatsächliche Wertsteigerung
des Anteils im Jahr begrenzt und fällt somit nicht an, wenn ein Verlust erzielt wurde.
Aktuell wird zum 2. Januar 2019 der deutsche Fiskus Investmentsparern erstmals eine Vorabpauschale in Rechnung stellen. Mit ihr werden Erträge aus thesaurierenden und teilthesaurierenden Fonds besteuert. Die Vorabpauschale ist – wirtschaftlich betrachtet – eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird sie beim Verkauf der Fondsanteile vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Die Vorabpauschale orientiert sich nicht an den tatsächlich angefallenen Gewinnen, sondern berechnet sich anhand einer bestimmten Formel.
Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis zzgl. der Ausschüttungen ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so gilt stattdessen der Börsen- oder Marktpreis.
Für das Jahr 2018 wird zur Berechnung der Vorabpauschale ein Zinssatz von 0,609 Prozent des Anteilswertes am Investmentfonds angesetzt. Bei einem Anteilswert am Anfang des Jahres von beispielsweise 100 Euro würden 0,61 Euro Vorabpauschale anfallen, falls der Wert bis zum Jahresende mindestens um diesen Betrag gestiegen ist. Bei einer Vorabpauschale von 0,61 Euro fallen rund 0,15 Euro Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlags und ggf. Kirchensteuer an.
Die Vorabpauschale für die Wertentwicklung des Jahres 2018 fließt Anfang 2019 zu, damit sie mit dem meist noch in voller Höhe vorhandenen Sparerpauschbetrag verrechnet werden kann. Reicht der Sparerpauschbetrag nicht aus oder wurde kein Freistellungsauftrag gestellt, erhebt das depotführende Kreditinstitut Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale in der Weise, dass ein entsprechender Geldbetrag vom Konto des Anlegers eingezogen und an die Finanzverwaltung abgeführt wird.
Achten Sie daher auf eine ausreichende Kontodeckung. Wenn das depotführende Institut das Geld für die Steuer nicht einziehen kann, meldet sie dies dem Finanzamt.
Den Steuerabzug auf die Vorabpauschale können Sie verhindern, wenn Sie der depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe erteilen. Weil die Steuer auf die Vorabpauschale Anfang 2019 abgezogen wird, sollten Sie Ihren Sparerpauschbetrag für das Jahr rechtzeitig anpassen.
Hinweis: Investmenterträge – und somit auch eine Vorabpauschale – sind nicht anzusetzen, wenn die Fondsanteile im Rahmen von Riester- oder Rürup-Verträgen gehalten werden. Hier bleibt es bei der nachgelagerten Besteuerung der Erträge in der Auszahlungsphase.
Müssen Anleger von ausländischen thesaurierenden Fonds weiterhin über die Einkommensteuererklärung gehen, um eine Doppelbesteuerung beim Verkauf zu vermeiden?
Nein. Denn ab 1.1.2018 verrechnen die depotführenden Stellen in Deutschland beim Verkauf der Fondsanteile die bereits besteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem Veräußerungsgewinn. So wird eine Doppelbesteuerung beim Anleger vermieden.
Das macht die Steuererklärung vor allem für Anleger ausländischer thesaurierender Fonds deutlich einfacher. (Quelle: BVI)
Schade, dass Ihre Frage:
Müssen Anleger von ausländischen thesaurierenden Fonds weiterhin über die Einkommensteuererklärung gehen, um eine Doppelbesteuerung beim Verkauf zu vermeiden?
nur unvollständig beantwortet wird!
Was ist, wenn die depotführenden Stellen nicht in Deutschland, sondern im Ausland ist?
– in den USA, der Aktien-Fond wird in Dollar geführt, es ist eine bestandsgeschützte Anlage (vor 2009 gakauft).
– wenn eine Ausschüttung erfolgt – wo in der ST-Erklärung trägt sie der Anleger ein?
– Wenn sie in KAP-Inv eingetragen werden muss, so findet sich dort keine Möglichkeit, die Ausschüttung als Ertrag einer
bestandsgeschützten Anlage auszuweisen (und den Freibetrag von 100000 Euro in Anspruch zu nehmen).
Hallo Heiko,
die Ausschüttungen sind in der Steuererklärung unter „Laufende Erträge aus Investmentanteilen“ – „Ausschüttung von Teilfreistellung“ anzugeben auf der ersten Seite der Anlage KAP-INV anzugeben.
Der von Ihnen angesprochene Freibetrag für Veräußerungsgewinne über 100.000 Euro wird automatisch bei der Veräußerung der Anteile durch das Finanzamt berücksichtigt. Der Freibetrag gilt nicht für Ausschüttungen. Bei der Veräußerung ist daher auch das Kaufdatum anzugeben und ggf. gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt