Home-Office und Corona: Das können Sie absetzen

Home-Office und Corona: Das können Sie absetzen
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In Corona-Zeiten verlagern viele Arbeitgeber die Arbeitsplätze in den häuslichen Bereich ihrer Mitarbeiter. Die Mitarbeiter arbeiten dann zu Hause im Home-Office. Bei dieser sog. Telearbeit üben die Mitarbeiter ihre Tätigkeit für eine bestimmte Zeit ausschließlich zu Hause oder alternierend teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus. Sofern der Arbeitsraum wie ein Arbeitszimmer ausgestattet ist und so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird, können die Kosten steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sein.

Telearbeit ausschließlich zu Hause

Üben Sie die Telearbeit für eine bestimmte Zeit ausschließlich zu Hause aus, ist der Fall klar: Dann stellt ihr Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung“ dar – und die Kosten sind für diese Zeit in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.

Telearbeit alternierend zu Hause und im Betrieb

Üben Sie Ihre berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus, gilt bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers Folgendes:

Drei Tage Home-Office
Arbeiten Sie an drei Tagen zu Hause, kommt es darauf an, ob die Arbeiten in Betrieb und Home-Office qualitativ gleichwertig sind: Ist dies der Fall, ist das Arbeitszimmer der „Mittelpunkt„, und die Kosten sind voll absetzbar. Sind hingegen die Arbeiten im Betrieb qualitativ höherwertig, kann das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt sein. Dann kommt ein Abzug bis 1.250 Euro  in Betracht, weil an den drei Heimarbeitstagen „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03).

Zwei Tage Home-Office
Arbeiten Sie an nur zwei Tagen zu Hause, kommt es darauf an, ob der Arbeitsplatz im Betrieb auch in dieser Zeit genutzt werden könnte: Ist die Nutzung weder eingeschränkt noch untersagt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Falls jedoch die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb an den häuslichen Arbeitstagen ausgeschlossen ist (z. B. weil er von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird oder Arbeitgeber die Nutzung verboten hat), kann der „andere Arbeitsplatz“ nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden. Und deshalb sind für das häusliche Arbeitszimmer Kosten bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12).

Urteil: Kostenersatz durch den Arbeitgeber

Was gilt, wenn der Arbeitgeber für Einrichtung und Betrieb des Home-Office Kostenersatz leistet? Das FG Rheinland-Pfalz meint, dass der Raum dann nicht mehr dem Typus des Arbeitszimmers entspricht und deshalb auch nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegt. Vielmehr handele es sich eher um ein „Büro des Arbeitgebers“, für das die Kosten in voller Höhe absetzbar seien (FG Rheinland-Pfalz vom 19.1.2012, EFG 2012 S. 1625).

Aber der BFH hat diese Ansicht verworfen: Auch bei Kostenersatz durch den Arbeitgeber entspricht das Home-Office dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers. Der Zuschuss ist als Arbeitslohn aber steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12).

 

Kann ich mein Arbeitszimmer absetzen?

Nicht immer sind Arbeit und Privates strikt getrennt: Wer regelmäßig oder immer von zu Hause aus arbeitet, kann das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Vorausgesetzt es gibt eines, denn ein Schreibtisch oder eine Arbeitsecke, die nur durch einen Raumteiler abgetrennt ist, gilt nicht als eigenes Arbeitszimmer. Aktuell möchte sich der Bund der Steuerzahler sowie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in Zeiten der Corona-Krise dafür einsetzen, genau diese Bestimmungen zur steuerlichen Anerkennung von heimischen Arbeitsplätzen gelockert werden. Wenn Sie nur gelegentlich im Homeoffice sitzen, statt ins Büro zu gehen, können Sie das auch nicht geltend machen.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind als Werbungskosten absetzbar, wenn

  • für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder
  • das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet.

Ein Arbeitszimmer können Sie steuerlich geltend machen, wenn Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Dann sind die Arbeitszimmerkosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten abziehbar. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung sind die Aufwendungen in unbegrenzter Höhe absetzbar. Diese Voraussetzungen gelten auch in Corona-Zeiten.

Wenn Sie einen Raum als Arbeitszimmer deklarieren, muss es sich aber auch um ein reines Arbeitszimmer handeln. Alles, was auf eine Privatnutzung hindeutet, etwa Gästebett, Fernseher oder Kleiderschrank, macht das Finanzamt – falls es denn nachprüft – skeptisch. Falls Sie bisher keinen solchen abgeschlossenen Raum hatten, können Sie natürlich solch einen Raum temporär einrichten.

Welche Kosten kann man im Home-Office absetzen?

Viele Dinge, die Sie – auch – für Ihren Beruf anschaffen, können Sie von der Steuer absetzen.  Dies gitl beispielsweise für einen Schreibtisch, den Bürostuhl oder aber auch Regale, die Sie auch schon bisher von der Steuer absetzen konnten..

Fachbücher, Software oder Arbeitskleidung können ebenso als Arbeitsmittel gelten wie Computer, Drucker oder Smartphones. Voll abzugsfähig sind Arbeitsmittel aber nur, wenn Sie fast ausschließlich für den Beruf genutzt werden. Das bedeutet nicht, dass Sie mit dem Berufslaptop keine Privatmail verschicken dürfen, der Anteil der Privatnutzung sollte aber nicht über zehn Prozent liegen. Ansonsten können Sie die Kosten aber immerhin anteilig geltend machen. Führen Sie etwa mit Ihrem Smartphone gleichermaßen beruflich wie private Gespräche, dann können Sie 50 Prozent des Kaufpreises ansetzen.

Das gleiche gilt für den Schreibtisch, an dem Sie sowohl berufliche als auch private Dinge erledigen. Liegt der Preis inklusive Umsatzsteuer unter 952 Euro (bis 2017: 487,90 Euro), dann spricht man von „geringwertigen Wirtschaftsgütern“. Gut für Sie, denn den Kaufpreis können Sie dann schon im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten absetzen. Bei teureren Waren werden die Kosten auf die gesamte Nutzungsdauer aufgeteilt und müssen jährlich abgeschrieben werden. Näheres regeln die sogenannten AfA-Tabellen.

Kritisch ist das Thema Berufskleidung. Uniformen, die Sie selbst bezahlen, aber nur an Ihrem Arbeitsplatz tragen können, sind absetzbar, auch die Reinigungskosten können Sie geltend machen – und zwar auch dann, wenn Sie die Kleidung zu Hause in der Waschmaschine säubern. Bei normalen Anzügen oder Kostümen geht das Finanzamt allerdings davon aus, dass diese nicht berufsspezifisch sind. Auch wenn Sie ansonsten nur in Jeans herumlaufen, können Sie Ihr Bürooutfit deshalb nicht absetzen.

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Homeoffice?

Mitarbeiter haben bisher keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde im Jahr 2019 zwar vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales diskutiert, dieser wurden aber bisher nicht beschlossen. Ein Anspruch auf Homeoffice kann sich daher nur aus dem Arbeitsvertrag oder aus einvernehmlichen individuellen Lösungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben.

Bei einem Verdachtsfall könnten betroffene Mitarbeiter je nach Einzelfall im Homeoffice arbeiten und damit den Weiterbetrieb sicherstellen. Nicht betroffene Mitarbeiter könnten zum eigenen Schutz und dem Schutz der Kollegen ebenfalls im Homeoffice arbeiten. Homeoffice ist auch sinnvoll bei der Schließung von Kindereinrichtungsstätten oder Schulen zur Sicherstellung der Kinderbetreuung.

Versicherungsschutz im Home-Office

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) informiert anlässlich der Corona-Krise über den Versicherungsschutz im Homeoffice (GDV vom 19.3.2020).
Mit dem Coronavirus erodiert, ganz nebenbei, die Präsenzkultur in deutschen Büros. Sei das Homeoffice für viele Arbeitnehmer bislang als Ausnahmeregelung vorgesehen gewesen (Kind erkrankt, Handwerker im Haus), sei der Heimarbeitsplatz in Zeiten notwendiger sozialer Isolation in vielen Betrieben das Mittel der Wahl. Hinzu komme: Kostengünstigere digitale Hilfsmittel ermöglichten neue Formen der Zusammenarbeit, ohne dabei physisch anwesend zu sein.

  • Das Homeoffice bringt jedoch nicht nur Veränderungen für die Arbeitgeber und -nehmer mit sich, sondern auch in punkto Versicherungsschutz. Die gesetzliche Unfallversicherung unterscheidet hier streng zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten. Das ist konsequent – birgt aber in der Praxis immer wieder Unsicherheiten.
  • Prinzipiell gilt: Während der Ausübung ihres Berufs und auf dem Weg zu und von der Arbeit sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert. Das gilt u.a. auch für Schüler, Studenten und Ehrenamtliche während ihrer Tätigkeit. Für Unfälle, die nicht in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit stehen, leistet die gesetzliche Unfallversicherung hingegen nicht.

Im Homeoffice verschmelzen Berufliches und Privates

Doch was genau gehört zur Arbeit und was nicht? Mit dieser Frage müssen sich regelmäßig Gerichte auseinandersetzen. Das Homeoffice spitzt diese Frage zu: Allein durch die räumliche Situation verschmelzen hier der berufliche und private Bereich noch stärker als etwa auf dem Arbeitsweg. Die Rechtsprechung versucht, Berufliches und Privates nach Unfällen im Homeoffice fein säuberlich aufzudröseln – mit Folgen für den Versicherungsschutz. Der direkte Zusammenhang zwischen Unfall und Arbeitstätigkeit muss gegeben sein.

Wer also zur Haustür geht, um dienstliche Post entgegenzunehmen und dabei stürzt, ist genauso versichert, wie jemand, der ein Kundengespräch am Telefon im Wohnzimmer annimmt und dabei einen Unfall erleidet. Zusammengefasst: Wer im Homeoffice etwas tut, was nicht in direktem Zusammenhang zu seiner Arbeit steht, ist nicht gesetzlich unfallversichert.

Beispiel: Sturz beim Getränke holen
Wenn Arbeitnehmer sich in der Kantine im Firmengebäude etwas zu trinken besorgen oder dort essen, sind sie bei einem Unfall automatisch durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Wer sich aber im Homeoffice etwas zu essen oder zu trinken holt und dabei stürzt, ist nicht versichert. Ein Arbeitnehmer war im Homeoffice in seiner Dachgeschosswohnung zum Getränke holen die Treppe hinuntergestiegen und schwer gestürzt. Das BSG hat entschieden, dass dieser Sturz nicht gesetzlich unfallversichert ist. Ein Versicherungsschutz besteht nicht, wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Home-Office) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen. Laut BSG könne man den Arbeitgeber nicht für die Risiken in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers verantwortlich machen (BSG-Urteil vom 5.7.2016, B 2 U 5/15 R).

Beispiel: Sturz auf dem Gang zur Toilette
Wer im Büro zur Toilette geht, ist gesetzlich unfallversichert. Im Homeoffice gilt diese Regel nicht. So sieht es jedenfalls das SG München. Ein Arbeitnehmer war auf dem Rückweg vom heimischen WC gestürzt und wollte den Sturz als Arbeitsunfall geltend machen (SG München vom 4.7.2019, S 40 U 227/18).

Beispiel: Sturz auf dem Weg zur Kita
Wer sein Kind auf dem Weg zur Arbeit in einer Kita absetzt, ist gesetzlich unfallversichert. Diese Regelung besteht seit 1971. Wer dagegen auf dem Weg von der Kita zum Heimarbeitsplatz stürzt, ist es laut BSG nicht. Eine Mutter stürzte mit dem Fahrrad auf Blitzeis und brach sich den Ellenbogen. Sie war auf dem Rückweg von der Kita zu ihrem Heimarbeitsplatz. Ihre Krankenkasse wollte die Behandlungskosten (19.000 Euro) vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zurückholen – vergeblich. Das BSG sah darin keinen Arbeitsunfall (BSG-Urteil vom 30.1.2020, B 2 U 19/18 R).

Egal, ob Sie ein abgeschlossenes Arbeitszimmer nutzen oder Ihr Wohnzimmer während der Corona-Krise zum Arbeitsraum umfunktionieren, geben Sie auf jeden Fall in der nächsten Steuererklärung alle entstanden Ausgaben in Ihrer Steuererklärung an. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf die kritische Situation vieler Arbeitnehmer reagiert. Vielfach versuchen Arbeitnehmer im Home-Office ja nicht nur weiterhin gute Arbeit zu leisten, sondern müssen auch noch die Kinderbetreuung und/oder das Homeschooling stemmen. Hier bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung dies anerkennt und im kommenden Jahr alle Ausgaben für ein Arbeitszimmer großzügig anerkennt.

2 Kommentare zu “Home-Office und Corona: Das können Sie absetzen”:

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Nguyen,

      ja, das ist möglich. Allerdings dürfen Sie beim Ansatz der Fahrkosten nur die Tage ansetzen, an denen Sie auch tatsächlich zur Arbeitsstelle gefahren sind.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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