Individuelle Hinzuverdienstgrenze
Wenn ein Rentner vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt hat, kann eine individuelle Hinzuverdienstgrenze gelten. Diese wird aus dem höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung berechnet und kann die pauschale Grenze übersteigen.
Tipp:
Die individuelle Hinzuverdienstgrenze kann dem Rentenbescheid entnommen oder bei der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden.
Dynamische Anpassung ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 werden die Hinzuverdienstgrenzen erneut angehoben. Die neuen Werte basieren auf der dynamischen Bezugsgröße und erhöhen sich im Vergleich zu 2024 moderat.
Praxis-Tipps für Rentner
- Rente und Hinzuverdienst kombinieren
- Nutzen Sie die Möglichkeit, neben Ihrer Rente zu arbeiten – vor allem bei Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Einschränkungen.
- Individuelle Grenze prüfen
- Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte die individuelle Grenze kennen, um Überschreitungen und Rentenkürzungen zu vermeiden.
- Beratung nutzen
- Lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten, um Klarheit über Ihre individuellen Hinzuverdienstmöglichkeiten zu erhalten.
Fazit: Flexible Verdienste für Rentner
Die neuen Regelungen ab 2025 ermöglichen es Rentnern weiterhin, flexibel hinzuzuverdienen. Während Altersrentner ohne Einschränkungen arbeiten können, sollten Bezieher von Erwerbsminderungsrenten ihre Hinzuverdienstgrenzen im Auge behalten. Eine frühzeitige Beratung hilft, die Vorteile optimal zu nutzen.
Einen Fragen-Antworten-Katalog zu den Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen seit dem 1.1.2023 finden Sie hier: FAQs der Deutschen Rentenversicherung zu Hinzuverdienstgrenzen
ich verdiene monatlich 36 € durch eine Hausmeistertätigkeit dazu. Ich bin 73 Jahre und erhalte meine Rente.
Bei der jährlichen Einkommensteuererklärung muss ich dies angeben.
Hallo,
verdienen Sie die 36 Euro monatlich also im Rahmen eines pauschal versteuerten Minijobs, besteht keine Pflicht zur Angabe in der Steuererklärung.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Mein Mann ist 66 Jahre alt und geht am 01.05 in die Rente,die 733 Euro ist….er arbeitet als LKW Fahrer und verdient 3000 Euro netto.Velche Möglichkeiten hatte er zum weiter arbeiten, das Mann nicht dann an Finanzamt zurück zahlen muss?Er hat 60%Behinderung…vielen Dank in voraus
Hallo,
ab dem regulären Rentenalter (66) darf Ihr Mann unbegrenzt hinzuverdienen, ohne Rentenkürzung (§ 34 SGB VI). Steuerlich kann es aber zu Nachzahlungen kommen, da Rente und Arbeitslohn zusammen versteuert werden. Ein Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI ist üblich.
Der GdB von 60 % bringt einen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG), der die Steuerlast mindern kann.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo
Ich bin 62 Jahre und Bergbau Rentner
Ab wann kann ich Steuerfrei dazu verdienen?
Bergbau hat da ja eine Sonderregelung?
Hallo Roland,
als 62-jähriger Bergbau-Rentner unterliegen Sie noch den Hinzuverdienstgrenzen für Frührentner. Diese liegen seit 2023 bei 17.823 Euro pro Jahr (§ 34 Abs. 3 SGB VI). Bei Überschreitung kann es zu Rentenkürzungen kommen – gerade bei speziellen Bergbaurenten gelten teils abweichende Regeln.
Für eine verbindliche Prüfung Ihrer individuellen Renten- und Steuerlage als Bergbau-Rentner sollten Sie sich an folgende Stellen wenden:
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Moin Thilo,
nach meinem Kenntnisstand wird bei der Besteuerung von Renteneinkünften ab 2025 ein steuerlicher Grundfreibetrag in Höhe von 12.084,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 24.168,- Euro bei Zusammenveranlagung vom Finanzamt berücksichtigt.
Hierzu die Frage, ob die vorgenannten steuerlichen Grundfreibeträge bei der Rente auch dann berücksichtigt werden, sofern man weitere Einkünfte hat wie bspw. aus einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis ?
Viele Grüße
Peter
Hallo Peter,
ja, der steuerliche Grundfreibetrag wird bei der Einkommensteuer immer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen angewendet, unabhängig davon, aus welchen Einkunftsarten dieses stammt – also auch bei einer Kombination von Rente und weiteren Einkünften wie z. B. aus einem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis. Entscheidend ist die Summe aller Einkünfte – erst wenn diese den Freibetrag übersteigt, fällt Einkommensteuer an.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Moin Thilo,
zunächst vielen Dank für Deine zeitnahe Antwort.
Hätte hierzu noch eine kurze Rückfrage.
Wie du schreibst, findet der aus Renteneinkünften resultierende Grundfreibetrag immer auf das gesamte Einkommen Anwendung.
Verstehe ich das insofern richtig, dass ein etwaig im Zusammenhang mit den Renteneinkünften nicht ausgeschöpfter Restbetrag, wenn also der steuerliche Grundfreibetrag höher als die Renteneinkünfte ist, dann bei den Einkünften aus dem sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis steuerlich berücksichtigt wird ?
Schon im Voraus vielen Dank und viele Grüße
Peter