In Deutschland regelt das Steuerberatungsgesetz, wer bei der Erstellung einer Steuererklärung helfen darf. Und das sieht nur bestimmte Personen und Vereinigungen dafür vor. In allererster Linie Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Diese Personengruppe ist zur unbeschränkten Hilfeleistung befugt. Selbstverständlich sind auch Lohnsteuerhilfevereine beratungsbefugt, wenn auch nur beschränkt. Dürfen aber auch Verwandte Hilfe in Steuersachen leisten?
Was aber gilt für andere Personen – wie Angehörige, Freunde, Bekannte – im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Steuersachen? Dürfen Freunde oder Bekannte bei der Steuererklärung helfen? Darf man einem Bekannten ein Entgelt für die steuerliche Hilfeleistung zahlen?
- Erlaubt ist nach geltender Rechtslage die Hilfeleistung in Steuersachen nur bei Angehörigen im Sinne des § 15 AO: Das sind Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegersohn und -tochter, Geschwister, Schwager, Schwägerin, Onkel, Tante, Neffe, Nichte, Pflegeeltern und -kinder, Verlobte(r). Aufgepasst: Die Hilfeleistung darf nur unentgeltlich erfolgen (§ 6 Nr. 2 StBerG).
- Nicht erlaubt ist die Hilfeleistung in Steuersachen durch andere Verwandte, Freunde, Bekannte, Nachbarn, Arbeitskollegen oder gar fremde Personen, wenn sie „geschäftsmäßig“ durchgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Hilfeleistung kostenlos erfolgt. Geschäftsmäßig handelt, wer die Absicht hat, die Hilfe selbstständig in gleicher Weise zu wiederholen, wobei nicht erforderlich ist, dass die Hilfeleistung entgeltlich ausgeübt wird.
- Nicht geschäftsmäßig und damit erlaubt ist die Hilfeleistung, wenn sie aus Anlass eines besonderen Einzelfalles erbracht wird, z.B. aus moralischer Verpflichtung. Mehrfache Ausübung kann ein Anzeichen für die Geschäftsmäßigkeit sein (BFH-Urteil vom 4.10.1983, VII R 168/82). Ein einmaliges Tätigwerden ohne Wiederholungsabsicht gegenüber befreundeten Personen stellt folglich keine geschäftsmäßige Hilfeleistung dar. Allerdings, und das muss betont werden, darf es sich wirklich nur um eine Beratung aus besonderem Anlass im Gelegenheitsfall handeln. Erst kürzlich hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass ein aus rein altruistischen Motiven handelnder Freund nicht befugt ist, für eine aus dem Ausland stammende Kindergeldberechtigte in deren Kindergeldangelegenheiten bzw. in deren Steuersachen Hilfe zu leisten (FG Hamburg, Urteil vom 7.3.2022, 1 K 150/21).
Hilfe in Steuersachen
Wer nicht zu Hilfe in Steuersachen befugt ist, wird von den Finanzämtern oder den Familienkassen abgewiesen und darf nicht als Bevollmächtigter des Steuerbürgers auftreten. Wenn es „ganz dick kommt“, wird obendrein noch ein Bußgeld verhängt. Auch kann der Hilfeleistende von der Steuerberaterkammer aufgefordert werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – alles in allem ist das höchst unerfreulich und die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen kann teuer werden.
Aktuell plant die Bundesregierung, ab dem 1.1.2024 die Erlaubnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen deutlich auszuweiten, und zwar über den engsten Familienkreis hinaus auch auf andere Verwandte, Freunde, Bekannte, Nachbarn, Arbeitskollegen, Vereinsmitglieder usw.
Allerdings darf die Hilfeleistung auch in diesen Fällen nur unentgeltlich erfolgen und unterliegt Regularien (§ 6 StBerG i.d.F. des geplanten „Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe“ – Entwurf -).
- Ausweitung: Mit der Neuregelung des § 6 StBerG soll das bürgerliche Engagement im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen gefördert werden. Die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen soll grundsätzlich zulässig werden. Künftig soll die Hilfeleistung in Steuersachen in allen Fällen näherer persönlicher Bekanntschaft erbracht werden können. Ähnliche soziale Beziehungen bestehen etwa unter Arbeitskollegen oder Vereinsmitgliedern, soweit diese sich gegenseitig Hilfe leisten.
- Unentgeltlich: „Unentgeltlich“ ist die Hilfeleistung nicht, wenn sie von einer Gegenleistung des Rechtsuchenden abhängig sein soll. Als Gegenleistung kommt dabei nicht nur eine Geldzahlung, sondern jeder andere Vermögensvorteil in Betracht, den der Hilfeleistende für seine Leistung erhält. „Entgeltlich“ erfolgt eine Hilfeleistung auch dann, wenn eine Vergütung nicht explizit im Hinblick auf die Hilfeleistung, sondern im Zusammenhang mit anderen beruflichen Tätigkeiten des Hilfeleistenden anfällt. Immer dann, wenn die Hilfeleistung im Zusammenhang mit einer anderen entgeltlichen beruflichen Tätigkeit erbracht wird, liegt daher keine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen vor.
- Geschäftsmäßig: Geschäftsmäßigkeit verlangt nicht Hauptberuflichkeit oder Entgeltlichkeit, aber die Absicht, die Hilfeleistung nicht nur gelegentlich aus besonderem Anlass in einem Einzelfall auszuüben, sondern diese Betätigung in gleicher Art zu wiederholen. Dies muss selbstständig geschehen. Selbstständig handelt, wer sich nach eigenem Willen und in eigener Verantwortung, unabhängig von den Weisungen einer übergeordneten Person betätigt.
- Freiwillige Geschenke, die sich im Rahmen des nach der Verkehrsanschauung Üblichen bewegen, stehen der Unentgeltlichkeit nicht entgegen. Aufwandsentschädigungen stellen ein Entgelt dar, soweit sie eine Honorierung der aufgewendeten Arbeitszeit bedeuten. Dagegen steht ein reiner Auslagenersatz, insbesondere Schreib- und Portoauslagen sowie Fahrtkostenersetz im üblichen Rahmen, der Unentgeltlichkeit nicht entgegen.
- Fremdberatung: Erlaubt sein soll künftig auch die unentgeltliche Hilfeleistung außerhalb familiärer oder persönlicher Beziehungen. In diesem Fall muss dies allerdings unter Anleitung einer qualifizierten Person, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, erfolgen (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt, Buchprüfer, Richter, Volljurist). „Anleitung“ erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Hilfeleistung ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Hilfeleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
- „Tax Law Clinics“: Dies sind Einrichtungen, in denen Studenten an einer Hochschule unter Anleitung von Professoren kostenlos Hilfeleistung in Steuersachen anbieten können. Die Rechtsberatung (außer Steuerberatung) ist bereits seit 2008 möglich, und so sind mittlerweile ungefähr 100 sog. „Legal Clinics“ an oder im Umfeld deutscher Hochschulen entstanden, in denen unentgeltliche Rechtsberatung ermöglicht wird. Diese dürfen bislang in allen Rechtsgebieten Rechtsrat erteilen, nur im Steuerrecht nicht. Das soll künftig ermöglicht werden.
Darf man ein Buch über allgemeine oder spezielle Steuersachverhalte schreiben und veröffentlichen ohne, dass man Stb ist? Wie sieht dies bei Youtube Videos aus? Gemäß § 2 Abs. 2 StBerG gilt das Verbot nur …. jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten….. , sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“.
Das dürfte sowohl bei Büchern als auch Youtube Videos oder Blogs nicht der Fall sein. Danke für eine Stellungnahme.
Hallo Dahlem,
gemäß § 2 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) dürfen Steuerberatungsleistungen grundsätzlich nur von Steuerberatern erbracht werden. Das bedeutet, dass eine individuelle steuerliche Beratung in fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, ausschließlich von Steuerberatern vorgenommen werden darf.
Wenn Sie jedoch ein Buch über allgemeine Steuersachverhalte schreiben, das keine individuelle steuerliche Beratung darstellt und keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, dürfen Sie dies ohne Steuerberaterzulassung tun. Ein Buch, in dem Sie allgemeine Informationen zu Steuerthemen vermitteln, gilt in der Regel nicht als individuelle steuerliche Beratung. Gleiches gilt für YouTube-Videos oder Blogs, in denen Sie allgemeine Informationen zu Steuerthemen präsentieren.
Um eine konkrete rechtliche Einschätzung Ihres Vorhabens zu erhalten, sollten Sie eine Rechtsberatung durch einen Anwalt in Anspruch nehmen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Vielen Dank für den Beitrag. Ich wusste nicht, dass das im Steuerrecht festgehalten ist dass zum Beispiel Bekannte oder Nachbarn einem nicht bei der Steuer helfen dürfen. Ich hatte bisher immer eine Freundin, die mir bei der Steuer geholfen hat. Ich werde die Steuer das nächste Mal wieder alleine machen.
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Ich bin sehr unwissend in Steuerangelegenheiten. Gut zu wissen, dass nur ein richtiger Steuerberater einem helfen darf. Dann werde ich mir einen suchen.
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Wir wollten uns auch gerne bei der Steuer helfen. Wie gut zu erfahren, wer dazu berechtigt ist und wer nicht. Wir werden nun eine Steuerberatung für Unternehmen aufsuchen.
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Ich habe mir dieses Jahr eine neue Steuerberatung gesucht. Es macht Sinn, dass Personen zur Steuerhilfe befugt sein müssen, um auch mit dem Finanzamt zu kommunizieren. Es ist ja immer noch ein private und besonders wichtige Angelegenheit. Ich werde meinen Steuerberater fragen, ob er alle Befugnisse hat, die er braucht.
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Als ich vor einigen Jahren mit meiner eigenen Geschäftstätigkeit begann, war die Suche nach einem kompetenten Steuerberater eine meiner ersten Prioritäten. Ich erinnere mich noch gut an die Erleichterung, als ich endlich einen fand, der nicht nur mein Geschäft verstand, sondern auch geduldig genug war, mir die komplexen Aspekte des Steuerrechts zu erklären. Diese Erfahrung hat mir gezeigt, wie wichtig es ist, einen guten Steuerberater an seiner Seite zu haben, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Angelegenheiten korrekt und rechtzeitig erledigt werden.
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Kann ich mit den Zugangsdaten meines Sohnes bei Elster meine Steuererklärung für Selbständige an das Finanzamt senden?
Hallo ,eine Frage meine Cousine ist selbstständig ich helfe ihr ab und zu die Rechnungen zu schreiben,ist das strafbar ?
Hallo Lavinia,
gelegentliche Hilfe beim Schreiben von Rechnungen für Ihre Cousine ist grundsätzlich nicht strafbar, solange Sie dabei keine steuerrechtlichen Aufgaben übernehmen, die eine entsprechende Qualifikation oder Registrierung erfordern. Wichtig ist, dass Ihre Cousine als Selbstständige weiterhin selbst für die Richtigkeit der Rechnungen und die Einhaltung der steuerlichen Pflichten verantwortlich bleibt.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle rechtliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de.
Ich arbeite als Ausbildung ZFA bekomme ich von 920 nur 720 ich will meine 250 von die Steuern bekommen es reicht nicht die geld was ich bekomme bitte