Haushaltsnahe Dienstleistungen sind vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird. Dazu gehört u.a. auch die Verpflegung der Familienmitglieder. Die Frage ist, ob dies auch für die Verköstigung der Kinder in der Schule in Betracht kommt.
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 Euro mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG).
Aktuell hat das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass die Schulverpflegung der Kinder keine haushaltsnahe Dienstleistung darstellt und somit nicht steuerbegünstigt ist. Zum einen sind Aufwendungen für die Verpflegung der Kinder durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten, zum anderen handelt es sich bei der Schulverköstigung nicht um eine Leistung, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht wird. Ohnehin wäre nur der Abzug von Arbeitskosten möglich, und dies nur nach Vorlage einer Rechnung (FG Sachsen vom 7.1.2016, 6 K 1546/13).