In ihrem neuen Erlass hat die Finanzverwaltung festgelegt, wann die Kosten für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung zu bewerten sind. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Steuervergünstigung können auch Personen in Anspruch nehmen, die in einem Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift leben.
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind grundsätzlich bis zu 20.000 Euro mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG).
Eine privilegierte Form ist das betreute Wohnen in einer Seniorenresidenz in einer eigenen Wohnung. Beim betreuten Wohnen wird vom Anbieter neben der Unterkunft ein Paket an allgemeinen Unterstützungsleistungen über einen sog. Betreuungsvertrag zur Verfügung gestellt, so auch Hilfe und Betreuung im Notfall. Für dieses Notrufsystem ist meist eine Betreuungspauschale zu zahlen, und zwar auch dann, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
Die Frage ist, ob für die Betreuungspauschale die Steuervergünstigung gemäß § 35a EStG beansprucht werden kann.
Aktuell nimmt die Finanzverwaltung in ihrem neuen Erlass dazu Stellung, wann für die Kosten eines Hausnotrufsystems eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG gewährt werden kann – und macht dabei eine kleine, aber feine Unterscheidung (BMF-Erlass vom 9.11.2016, Tz. 11):
- Steuerbegünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem, falls die Rufbereitschaft im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohneinrichtung erfolgt. Die Betreuungspauschale kann somit zu 20 % direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
- Nicht steuerbegünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem außerhalb des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohneinrichtung.
Da die Betreuungspauschale das Vorhalten eines 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes, die Soforthilfe im Notfall, die hauswirtschaftliche Versorgung im Krankheitsfall sowie eine Pflege bei kurzzeitiger Erkrankung umfasst, sind diese Leistungen mit einer „Hilfe im Haushalt“ vergleichbar. Bereits durch das Vorhalten der Leistungen wird eine haushaltsnahe Dienstleistung erbracht. Durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhält, im Notfall Hilfe erhalten kann.
Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familienangehörige. Damit handelt es sich um „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Diese werden auch in dem Haushalt der Senioren erbracht. Ohne Bedeutung ist es, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts befindet (BFH-Urteil vom 3.9.2015, VI R 18/14).
Für die Steuervergünstigung genügt ein Vertrag über das Vorhalten von haushaltsnahen Leistungen. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen kommt es nicht an. Die Gewissheit, im Notfall sofort Hilfe zu bekommen, bedeutet für ältere Bürger ein hohes Sicherheitsgefühl. Und so sind be-reits der 24-Stunden-Notruf und das Vorhalten der Leistungen zur Betreuung alter Menschen wert-volle Dienstleistungen und die Kosten in Form einer Pauschale dafür steuerlich abziehbar.
Die Meldungen bezüglich Steuerermäßigungen für Hausnotrufsysteme sind irreführend. Unser Finanzamt (Bonn) erkennt die Ausgaben für unser Hausnotrufsystem im „normalen“ Haushalt nicht an. Weiter als einen EInspruch einzulegen hat wohl keinen Sinn, obwohl ich die Differenzierung zwischen betreutem Wohnen und eigenem Haushalt nicht nachvollziehen kann.
FA-Text: ..stellt der Bereitschaftdienst des Hausnotrufs keine bebünstigte Maßnahme im Sinne des § 35a EStG dar, da es sich um eine als eigenständige Leistung vergüteteBereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall handelt. Etwas andertsdienst Teil einer Nebenleistung ist es gilt nur, wenn der Bereitschaftsdienst Teil einer Nebenleitung ist (vgl. BMF-Schreiben vom09.22.2016)
Jedenfalls werben die Anbieter von Hausnotrufsystemen mit einer Steuervergünstigung, die es in Wirklichkeit nur im Ausnahmefall betreutes Wohnen gibt.
Beste Grüße
C. Bleibtreu
Hallo Christine,
genau der von Ihnen beschriebene Sachverhalt ist doch in dem obigen Text beschrieben:
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Ich würde gern wissen, wieso die Vergünstigung nur für betreutes Wohnen gilt. Die Rufbereitschaft is dieselbe.
Schönen Gruß
Christine Bleibtreu
Hallo Christine,
das hat das Bundesministerium für Finanzen in seinem Schreiben vom 9.11.2016 so entschieden und stützt sich dabei auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (siehe oben).
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Sehr geehrte Damen und Herren, ich verstehe den Gesetzestext so, dass die Steuerbegünstigung auch für Haushalte innerhalb des betreuten Wohnens gilt und natürlich vor allem in Haushalten außerhalb des betreuten Wohnens.
Welchen Sinn würde sonst in der Rubrik „Nicht steuerbegünstigt“ der letzte Teil des Satzes „…in einer Seniorenwohneinrichtung“ machen? Dieser Teil des Satzes („…in einer Seniorenwohneinrichtung“) wäre überflüssig, wenn eine „Nichtbegünstigung“ grundsätzlich außerhalb des betreuten Wohnens gelten würde.
Wortlaut (s. o.): Nicht steuerbegünstigt sind die Kosten für ein Hausnotrufsystem außerhalb des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohneinrichtung.
Der Bundesfinanzminister versteckt sich in seinem Erlass hinter dem unglücklichen Leitsatz des BFH, der eigentlich heißen müsste “ a u c h im Falle des betreuten Wohnens … „. Die Urteilsgründe machen klar, dass ein betreutes Wohnen eben keine Ausnahme darstellt. Leider hat bisher kein vom FA abgewiesener Stéuerpflichtiger wegen des zu erwartenden geringen Gewinns
geklagt. Er würde mit Sicherheit Erfolg haben.