Der Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum steuerfrei und wird regelmäßig an die Inflation angepasst. Ab 2024 treten durch mehrere gesetzliche Änderungen neue Beträge in Kraft, die rückwirkend und in den kommenden Jahren weiter steigen. Auch bei den Steuersätzen gibt es Anpassungen, insbesondere beim Spitzensteuersatz.
Grundfreibetrag 2024: Rückwirkende Erhöhung
Der Grundfreibetrag wurde bereits zum 1. Januar 2024 von 10.908 Euro auf 11.604 Euro erhöht. Eine erneute rückwirkende Anhebung auf 11.784 Euro wurde durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen. Für Verheiratete gelten jeweils die doppelten Beträge.
Jahr | Alleinstehende | Verheiratete |
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2023 | 10.908 Euro | 21.816 Euro |
2024 | 11.784 Euro | 23.568 Euro |
2025 | 12.096 Euro | 24.192 Euro |
2026 | 12.348 Euro | 24.696 Euro |
Künftige Anpassungen bis 2026
Laut dem geplanten Steuerfortentwicklungsgesetz sollen folgende Erhöhungen erfolgen:
- 2025: 12.096 Euro (Alleinstehende), 24.192 Euro (Verheiratete)
- 2026: 12.348 Euro (Alleinstehende), 24.696 Euro (Verheiratete)
Ob das Gesetz 2024 oder 2025 verabschiedet wird, bleibt aufgrund politischer Unsicherheiten offen. Die Erhöhung des Grundfreibetrags gilt jedoch als politisch unumstritten.o hoch ist der Grundfreibetrag (2025 und 2026 voraussichtlich)
Lohnsteuerabzug: Korrektur zum Dezember 2024
Die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags wird bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Lohnsteuerabzug gemäß § 52 Abs. 32a EStG zu korrigieren, sodass Arbeitnehmer von der rückwirkenden Änderung profitieren.
Anpassung der Steuersätze: Spitzen- und Reichensteuer
Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift im Jahre 2024 (voraussichtlich) bei einem zu versteuernden Einkommen ab 66.761 Euro statt bisher 62.810 Euro. Im Jahre 2025 soll der Spitzensteuersatz ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.430 Euro gelten. Im Jahre 2026 soll der Spitzensteuersatz ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.799 Euro greifen („Steuerfortentwicklungsgesetz“ – noch nicht verabschiedet).
Der Reichensteuersatz von 45 Prozent gilt im Jahre 2024 (voraussichtlich) ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro bzw. 555.651 Euro (Ledige / Verheiratete). In den Jahren 2025 und 2026 sind die Top-Verdiener von einer weiteren Verbesserung ausgeschlossen, da der Steuertarif für sie nicht inflationsangepasst wird (§ 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG).