Die Zahlung eines Entgelts in den Freiwilligendiensten „Freiwilliges Soziales Jahr“ (FSJ), „Freiwilliges Ökologisches Jahr“ (FÖJ) und „Bundesfreiwilligendienst“ (BFD) ist eine „Kann-Leistung“, d.h. es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Staat, Träger oder Einsatzstelle, ein Entgelt zu zahlen. In der Regel wird eine solche Zahlung aber vertraglich vereinbart. Das Mindestlohngesetz gilt für Freiwilligendienste nicht.
Die Tätigkeit erfolgt quasi „unentgeltlich“ gegen ein angemessenes Taschengeld. Das Geld, das der Freiwillige erhält, ist kein Gehalt im arbeitsrechtlichen Sinn. Es ist mehr eine Aufwandsentschädigung, denn bei dem Freiwilligendienst handelt es sich um ein Ehrenamt. Allerdings bleibt die genaue Höhe in das Ermessen von Träger und Einsatzstelle gestellt.
Das Taschengeld hat eine gesetzliche Obergrenze und beträgt max. 6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der Rentenversicherung. Dies ist im Jahre 2023 ein Betrag von maximal 438 Euro monatlich(6 % von 7.300 Euro). Es gibt keinen Unterschied zwischen West und Ost. Das konkrete Taschengeld wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart.
Aktuell wird ab dem 1.1.2024 die gesetzliche Obergrenze für das Taschengeld von 6 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der Rentenversicherung angehoben. Damit steigt das Taschengeld von 438 Euro auf 604 Euro monatlich in West und Ost (8 % von 7.550 Euro). Bei einem Teilzeit-Dienst wird das Taschengeld entsprechend gekürzt („Gesetz zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen“ – Freiwilligen-Teilzeitgesetz).
Neu ist, dass zusätzlich zum Taschengeld auch Mobilitätszuschläge gewährt werden können.
- Die Freiwilligen können neben Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld auch Mobilitätszuschläge von ihren Trägern oder Einsatzstellen erhalten. Diese Zuschläge werden zusätzlich zum Taschengeld gezahlt und nicht auf die Obergrenze des Taschengeldes angerechnet. Die Mobilitätszuschläge sind der Höhe nach begrenzt und dürfen 15 Prozent des monatlich maximal zulässigen Taschengeldes nicht übersteigen.
- Die konkrete Ausgestaltung der Mobilitätszuschläge bleibt den Vereinbarungen zwischen den Freiwilligen und den Trägern beziehungsweise Einsatzstellen überlassen. Denkbar sind beispielsweise Fahrtkostenzuschüsse oder die Ausgabe von Fahrkarten, aber auch (ggf. anteilige) Kostenerstattungen für andere Mobilitätsmittel, wie zum Beispiel für die Anschaffung eines Fahrrads, für dessen Reparatur oder Wartung. Den Freiwilligen wird dadurch die freie Wahl ihres Mobilitätsmittels erleichtert.
Außerdem gibt es folgende Verbesserungen:
- Anstelle der Bereitstellung einer Unterkunft, von Verpflegung und von Arbeitskleidung können Freiwillige auch weiterhin entsprechende Geldersatzleistungen zusätzlich erhalten.
- Zum Schutz und zur Anerkennung der Freiwilligen können durch die Teilnahme an einem Seminar dann dienstfreie Tage entstehen, wenn Seminarzeit auf in der Einsatzstelle dienstfreie Tage fällt.
- Die Einsatzstellen sind bereits nach geltender Rechtslage verpflichtet, Beitragszuschüsse insbesondere zur freiwilligen gesetzlichen oder zur privaten Krankenversicherung an die betroffenen Freiwilligen zu zahlen. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Ausgaben im Bundesfreiwilligendienst vom Bund im Rahmen der BFD-Zuschuss-Obergrenze ersetzt werden.
„Träger und Einsatzstellen können künftig zwar mehr Taschengeld und zusätzliche Mobilitätszuschläge zahlen, aber eine Refinanzierung sieht das Gesetz nicht vor. Bereits jetzt ist der maximale Taschengeldbetrag meist nicht ausgeschöpft, da die sozialen Einrichtungen keine zusätzlichen Mittel aufbringen können. Angesichts der aktuellen allgemeinen Kostensteigerungen und der drohenden Kürzung der Bundesförderung werden die Spielräume für Taschengeldzahlungen kleiner und nicht größer.“ („Anhörung zum Freiwilligen-Teilzeitgesetz im Familienausschuss“, www.awo.org).