Nach vier Jahren Stillstand gibt es nun endlich marginale Verbesserungen für Familien: Erhöht werden
- das Kindergeld im Jahre 2015 um 4 Euro und im Jahre 2016 um weitere 2 Euro monatlich,
- der Kinderfreibetrag von 2.184 Euro auf 2.256 Euro (2015) und weiter auf 2.304 Euro (2016) je Elternteil.
Kindergeld wird in vielen Fällen als Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet und verringert so deren Bezug, z.B. beim SGB II. ABER die Kindergelderhöhung, die für die Monate Januar bis Dezember 2015 gewährt wird, wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Die Erhöhungsbeträge, die ab dem 1.1.2016 gewährt werden, nehmen dann wieder an der Anrechnung teil. Die Regelung vermeidet Nachteile für die Eltern und dient der Verwaltungsvereinfachung.
Väter, die zum Kindesunterhalt verpflichtet sind, haben von der Kindergelderhöhung des Jahres 2015 keinen Vorteil. Eine gesetzliche Regelung stellt sicher, dass bis zum 31.12.2015 Kindergeld nur in der Höhe der Beträge nach alter Rechtslage (184 Euro monatlich bzw. 190 Euro für dritte und jeweils 215 Euro für weitere Kinder) den Barbedarf des Kindes mindert. Eine Entlastung aber ergibt sich ab dem 1.1.2016.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Exmann ist Selbständig…macht seine Steuererklärung – macht Kinderfreibetrag geltend,ABER er zahlt seit Juni 2014 keinen Unterhalt und hat auch so null Kontakt zu seinen Kindern.Kinder sind 20 und 22 Jahr alt und in Erstausbildung.
Möchte ihm den Kinderfreibetrag entziehen .Geht das?
Wenn JA ,mit welchen Antrag.
Vielen Dank für Rückinfo.
Eine Übertragung des Kinderfreibetrages können Sie beantragen, wenn Ihr unterhaltspflichtiger (Ex-)Partner seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt.
In diesem Fall bekommen Sie nicht nur den kompletten Kinderfreibetrag, sondern automatisch auch den vollen BEA-Freibetrag zugesprochen. Neu ab 2012 ist, dass der Freibetrag auch dann übertragen werden kann, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist. Sind Sie also gezwungen, das Kind allein zu unterhalten, haben Sie auch ein Recht auf den kompletten Kinder- und BEA-Freibetrag.
Wichtig: Die Unterhaltspflichten sind nicht nur monetärer Art. Sofern das Kind beim jeweiligen Elternteil lebt, erfüllt dieser schon seine Unterhaltspflicht.
Unabhängig von der Unterhaltsfrage kann der Kinderfreibetrag auch dann übertragen werden, wenn ein Elternteil auf Dauer im Ausland lebt oder wenn dessen Wohnsitz nicht bekannt ist.
Die Übertragung des BEA-Freibetrages ist grundsätzlich nur bei minderjährigen Kindern möglich.
Dafür reicht es, wenn der betreuende Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt. Voraussetzung ist, dass das Kind an keinem Tag des Jahres bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil gemeldet war. Neu ab 2012 ist, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung des BEA-Freibetrages widersprechen kann, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Lebt das Kind bei den Großeltern oder einem Stiefelternteil, kann der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag auch auf diese übertragen werden. Dafür ist der Antrag eines Elternteils erforderlich. Diese Übertragung kann im Hinblick auf künftige Jahre jederzeit widerrufen werden. Eltern, die zusammen veranlagt werden, dürfen Freibeträge nur gemeinsam auf die Großeltern übertragen. Legen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung die „Anlage K“ bei.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
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