Alleinerziehende können seit 2004 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro geltend machen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Er wird gekürzt um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Er wird nur einmal gewährt, auch wenn mehrere Kinder vorhanden sind (§ 24b EStG).
Aktuell wird rückwirkend ab dem 1.1.2015 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 Euro auf 1.908 Euro angehoben. Zusätzlich kommen für das zweite und jedes weitere Kind erstmals 240 Euro oben drauf. Neu ist, dass für das Kind, das zum Haushalt gehört, die Steueridentifikationsnummer anzugeben ist.
Der Entlastungsbetrag wirkt sich bei Arbeitnehmern bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug steuermindernd aus:
- Der (Grund-)Entlastungsbetrag von 1.908 Euro wird wie bisher im Rahmen der Steuerklasse II berücksichtigt. Dies gilt, auch wenn mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Dies ist dem Umstand geschul-det, dass das Lohnsteuerabzugsmerkmal „Zahl der Kinderfreibeträge“ in vielen Fällen nicht mit der Anzahl der Kinder beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende übereinstimmt.
- Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro ab dem zweiten Kind kann künftig ebenfalls steuermindernd bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Hierzu kann man sich einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) beim Finanzamt eintragen lassen. Für die Beantragung des Freibetrags ist die Antragsgrenze von 600 Euro nicht maßgeblich. Der Freibetrag gilt ab 2016 für einen Zeit-raum von bis zu zwei Kalenderjahren.
Entlastung für das Jahr 2015
Für Arbeitnehmer erfolgt die Steuerentlastung aufgrund des erhöhten Entlastungsbetrages in Steuerklasse II für das Jahr 2015 nicht bereits ab Veröffentlichung des Gesetzes, sondern erst bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2015. So sollen Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Lohnabrechnungen entstehen würden, vermieden werden (§ 52 Abs. 37b EStG).
Für den Erhöhungsbetrag kann bereits für das Jahr 2015 ein Lohnsteuerfreibetrag beantragt werden. Dieser wird ab dem Antragsmonat auf die verbleibenden Monate des Jahres verteilt und beim monatlichen Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt.