Seit 2019 sind bestimmte Arbeitgeberleistungen – Zuschüsse, Jobticket oder Deutschland-Ticket – an Arbeitnehmer zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG).
Begünstigt sind
- Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, das heißt Personenfernverkehr (1. Alternative).
- Arbeitgeberleistungen für Fahrten sowie auch für private Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr (2. Alternative).
Die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr ist dann steuerbefreit, wenn sie lediglich zur Nutzung der Fahrten zur Arbeit berechtigt. Wird diese Fahrberechtigung dann auch zu privaten Fahrten genutzt, ist dies aber unschädlich (BMF-Schreiben vom 15.8.2019, BStBl. 2019 I S. 875, Rz. 12). Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhängig von der Art der Fahrten begünstigt, also auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers.
Aktuell stellt die Finanzverwaltung in den neuen Lohnsteuerrichtlinien klar, dass Sachbezüge und Geldleistungen bei Überlassung bzw. Erwerb eines Deutschland-Tickets, die „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden, nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind, da das Deutschland-Ticket nur zu Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt. Die Steuerfreiheit gilt auch im Fall eines vom Arbeitgeber übernommenen kostenpflichtigen Upgrades für die Nutzung der 1. Klasse, für die Fahrradmitnahme oder für die Fahrberechtigung in bestimmten Fernzügen (H 3.15 LStH 2024).
Ferner äußert sich die Finanzverwaltung zum steuerfreien Zubehör im Zusammenhang mit der Überlassung von Fahrrädern bzw. E-Fahrrädern. Arbeitgeber können unter anderem Navigationsgeräte als lohnsteuerfreies Zubehör ihren Arbeitnehmern mit dem Bike zur Verfügung stellen, wenn diese fest verbaut sind. Nicht von der Lohnsteuerfreiheit erfasst sind unter anderem Fahrradkleidung, Helme, Fahrradkörbe oder Satteltaschen (H 3.37 LStH 2024).
Wie der geldwerte Vorteil des Deutschland-Tickets zu berechnen ist, erläutert die Finanzverwaltung ebenfalls in den neuen Lohnsteuerrichtlinien (H 8.1 LStH 2024):
Der Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ das Deutschland-Ticket zur Verfügung und erhält aufgrund seiner Zuzahlung von mindestens 25 % des Kaufpreises vom Verkehrsunternehmen auf den Preis einen Nachlass von 5 %.
Preis für das Deutschland-Ticket
Nachlass für den Arbeitgeber von 5 % (kein Arbeitslohn) vom Arbeitgeber zu zahlender Kaufpreis davon 96 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 3) |
49,00 Euro
./. 2,45 Euro = 46,55 Euro 44,68 Euro |
Verbilligte Überlassung:
Wert des Deutschland-Tickets Zahlung des Arbeitnehmers (z. B. 70 % von 49 Euro) Steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich |
44,68 Euro ./. 34,30 Euro = 10,38 Euro |
Unentgeltliche Überlassung:
Wert des Deutschland-Tickets Zahlung des Arbeitnehmers (keine) Steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich |
44,68 Euro ./. 0,00 Euro = 44,68 Euro |
Der monatlich steuerfreie geldwerte Vorteil ist im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen und mindert in Höhe des sich ergebenden Jahresbetrags beim Arbeitnehmer die Entfernungspauschale, soweit er nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG ist. Der nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Jahresbetrag ist daher in Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers anzugeben. Die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro und der Personalrabattfreibetrag von 1.080 Euro sind nicht zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 15.8.2019, BStBl 2019 I S. 875, Rz. 14 ff. und 42).
Die Minderung der Entfernungspauschale unterbleibt, wenn der Arbeitgeber seine Aufwendungen für das Deutschland-Ticket (hier: 46,55 Euro) zulässigerweise mit 25 % pauschal besteuert (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die pauschal besteuerten Bezüge sind im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen. Ein Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung ist nicht vorzunehmen.
Gehaltsumwandlung: Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG für das Deutschland-Ticket bzw. Job-Ticket gilt nur dann, wenn die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Sie kommt also bei einer Gehaltsumwandlung nicht in Betracht. In diesem Fall liegt ein Sachbezug vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält. Dann kommt allerdings die kleine Sachbezugsfreigrenze bis 50 Euro pro Monat zur Anwendung (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Gehaltsumwandlung von 50,40 Euro:
Üblicher Preis für eine Monatsfahrkarte vom Verkehrsträger eingeräumte Job-Ticketermäßigung 10 % Differenz Davon 96 % (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR) Vorteil |
56,00 Euro ./. 5,60 Euro = 50,40 Euro 48,38 Euro 48,38 Euro |
Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Sachbezüge im Monat gewährt werden, die zu einer Überschreitung der Sachbezugsfreigrenze führen, bleibt der Vorteil von 48,38 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.