Je nachdem ob Sie ein Gewerbe betreiben oder als Freiberufler tätig sind, müssen Sie im Bereich „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ oder „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“ im Feld „Ergebnis lt. eigener Ermittlung“ den ermittelten Gewinn bzw. Verlust (Einnahmen – Ausgaben) eintragen.
Journalisten, Heilpraktiker oder Redakteure sind Freiberufler. Finanzberater, Kosmetiker oder PR-Berater sind hingegen Gewerbetreibende. Fotografen beispielsweise können dagegen in beide Kategorien fallen. In der Regel fallen Gewerbetreibende unter all diejenigen, die ein Geschäft betreiben (Einzelhändler) und Laufkundschaft haben. Im Zweifelsfall fragen Sie am besten bei Ihrem Finanzamt nach, ob Ihr angemeldetes Unternehmen als Gewerbebetrieb oder als selbstständige Tätigkeit gilt.
Mittels der Anlage „Einnahmenüberschussrechnung – Anlage EÜR“ wird die Gewinnermittlung vonseiten der Finanzbehörde standardisiert. Die Anlage EÜR müssen Sie nur abgeben, wenn die Betriebseinnahmen für ein Unternehmen oberhalb der Grenze von 17.500 Euro liegen und der Gewinn nicht durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt wird. In der EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen.
Davon ausgenommen sind Kleinstunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro jährlich. Sie können Ihren Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) formlos ermitteln und einreichen. Dafür reicht zum Beispiel eine tabellarische Aufstellung, die Sie z.B. per Excel erstellen.
Für jeden Betrieb ist ab der Steuererklärung 2017 eine Bilanz oder eine Anlage EÜR elektronisch zu übermitteln.
Ab dem Steuerjahr 2017 ist die Vereinfachungsregelung weggefallen, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro anstelle der förmlichen „Anlage EÜR“ eine formlose Einnahmen-Überschussrechnung eingereicht werden kann. Nun sind alle Steuerbürger, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung und die standardisierte „Anlage EÜR“ elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.