Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat, sofern im Steuerbescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung – u.a. zur Form des Einspruchs – enthalten ist. Fehlt diese Belehrung oder ist sie unvollständig, verlängert sich die Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356 AO). Muss die Beleherung aber auch den Hinweis enthalten, dass der Einspruch per E-Mail möglich ist?
Was nun eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung ist bzw. wie ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid einzulegen ist, war bis Juli 2013 im Gesetz nicht auf den ersten Blick erkennbar:
„Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären“ (§ 357 AO). Ebenfalls kann ein Einspruch mittels Telegramm, Telefax oder Computerfax eingelegt werden (zu § 357 AEAO).
Und mittlerweile ist es auch möglich, Einspruch per E-Mail einzulegen, wobei eine elektronische Signatur nicht erforderlich ist (§ 87a AO). Was gilt nun, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail hingewiesen wird? Manche meinen, dass man dann ein Jahr lang Zeit hat, um Einspruch einzulegen.
Der Bundesfinanzhof hat zur alten Rechtslage mehrfach entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im Steuerbescheid nicht auf die Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail hinweisen muss. Es reiche aus, wenn eine Belehrung erfolgt, welcher Rechtsbehelf zulässig sei und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist (BFH-Urteil vom 20.11.2013, X R 2/12; BFH-Urteil vom 5.3.2014, VIII R 51/12).
Zum 1.8.2013 wurde mit dem „Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 25.7.2013 die Vorschrift des § 357 AO erweitert. Sie lautet nun:
„Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.„
Bedeutet diese neue Formulierung, dass nun eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit per E-Mail enthalten muss?
Aktuell hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur neuen Rechtslage ab August 2013 entschieden, dass die Einspruchsfrist sich tatsächlich von vier Wochen auf ein Jahr verlängert, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Steuerbescheid nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail hingewiesen wird. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, weil der Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO unvollständig wiedergegeben werde (FG Schleswig-Holstein vom 21.6.2017, 5 K 7/16).
Nach Auffassung der Finanzrichter ist der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Einlegung des Einspruches auch dann nicht entbehrlich, wenn die Behörde durch Angabe einer E-Mail-Adresse konkludent einen Zugang eröffnet hat.
Die Richter weisen darauf hin, dass auch in anderen Gerichtszweigen die Rechtsmittelbelehrung nur dann als richtig erachtet wird, wenn auf die bestehende Möglichkeit hingewiesen wird, das Rechtsmittel auch auf elektronischem Weg einlegen zu können (VG Köln vom 6.2.2017, 8 L 2129/16.A; OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.7.2013, 19 B 406/13).
Ich möchte Einspruch bei meiner Steuer einlegen. Interessant, dass sich die Frist hierfür verlängert hat. Am besten wende ich mich an eine Kanzlei für Steuerrecht.
(Werbelink entfernt; Grund: kommerzielle Werbung; Ihre Redaktion)
Hallo Team von LSt-Kompakt,
wie verhält sich denn der Sachverhalt, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung zwar die Möglichkeit der elektronischen Einlegung eines Einspruchs binnen 1-Monats enthält, allerdings keine Angabe einer E-Mail Adresse in Kopf-/Fußzeile wiedergibt. Könnte man dies bereits als unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung auslegen und dadurch auf die verlängerte Einspruchsfrist Bezug nehmen?
Vielen Dank!
Hallo Max,
das müsste im Streitfall wohl ein Gericht klären.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de