Doppelter Haushalt: Zusammenleben mit dem Partner in der Zweitwohnung

Doppelter Haushalt: Zusammenleben mit dem Partner in der Zweitwohnung
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Nicht selten nimmt der auswärts beschäftigte Arbeitnehmer seine Ehefrau, seinen Lebenspartner oder seine Lebensgefährtin mit an den auswärtigen Beschäftigungsort und lebt mit dem Partner gemeinsam in der Zweitwohnung. Gleichzeitig behalten sie am Heimatort ihre Wohnung bei und kehren immer wieder dorthin zurück. Manchmal erlangen die Finanzbeamten – auf welche Weise auch immer – davon Kenntnis und verweigern dann die Anerkennung der Kosten wegen doppelter Haushaltsführung. Sie unterstellen, der Lebensmittelpunkt habe sich an den auswärtigen Beschäftigungsort verlagert.

Entscheidend ist, ob die Hauptwohnung noch als Lebensmittelpunkt anzusehen ist oder ob infolge des Zusammenlebens die Zweitwohnung zum Lebensmittelpunkt geworden ist. Das Zusammenleben in der Zweitwohnung ist für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung so lange unschädlich, wie die Zweitwohnung nicht zum neuen Lebensmittelpunkt wird.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof eine Richtschnur für die Finanzbeamten vorgegeben für den Fall, dass Eheleute, Lebenspartner oder Lebensgefährten in der Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort zusammenleben: In diesem Fall darf das Finanzamt nicht einfach eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes unterstellen, sondern muss „anhand aller Umstände des Einzelfalls“ prüfen, ob die Hauptwohnung noch der Lebensmittelpunkt ist und somit eine doppelte Haushaltsführung vorliegt (BFH-Urteil vom 8.10.2014, VI R 16/14).

Die Finanzbeamten haben zu prüfen: die persönlichen Verhältnisse, Ausstattung und Größe der Haupt- und Zweitwohnung, Art und Intensität der sozialen Kontakte, z.B. zur Familie, zu Freunden und Bekannten, Vereinszugehörigkeiten und andere private Aktivitäten und Unternehmungen. Indizien können weiter sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, sofern der Aufenthalt dem Unterhalten des Haupthaushalts und dem dort geführten Privatleben dient und sich nicht lediglich in Familienbesuchen erschöpft. Denn auch eine Vielzahl von Besuchsfahrten, selbst wenn sie der Fürsorge gegenüber einem kranken Familienmitglied wegen unternommen werden, rechtfertigt es nicht, den Besuchsort als Lebensmittelpunkt des Besuchers anzusehen.

Diese Prüfregeln gelten – so der BFH – auch dann, wenn beide Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten berufstätig sind und während der Woche – und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres – am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers und seiner (Haupt)Bezugsperson zu verorten. Vielmehr sind auch in einem solchen Fall zur Feststellung des Lebensmittelpunkts die Gesamtumstände des Einzelfalls zu prüfen.

  • Regel bei Verheirateten: Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem sein Ehepartner und ggf. seine minderjährigen Kinder wohnen. Gelegentliche Besuche des Ehepartners am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sowie das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche führen dabei für sich genommen noch nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes. Dagegen verlagert sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
  • Regel bei Nicht-Verheirateten: Die vorgenannte Regelvermutung ist der Lebenswirklichkeit geschuldet und gilt deshalb nicht nur bei Eheleuten, sondern gleichermaßen bei verpartnerten wie nichtverpartnerten und unverheirateten Lebensgefährten.

Lohnsteuer kompakt: Damit bei Ihnen trotz Zusammenlebens mit dem Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten eine doppelte Haushaltsführung anerkannt wird, müssen Sie Argumente vortragen, weshalb Ihr Lebensmittelpunkt weiterhin am Hauptwohnort ist: Machen Sie daher möglichst viele Heimfahrten glaubhaft und setzen diese als Kosten der doppelten Haushaltsführung ab. Zudem sollte die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nicht größer und nicht besser ausgestattet sein als die Hauptwohnung. Ferner ist es von großem Vorteil, wenn Sie Ihre sozialen Bindungen am Heimatort hervorheben, wie Vereinszugehörigkeiten, Pflege sozialer Kontakte, kulturelle Aktivitäten. Ganz wesentlich für die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes spräche, wenn die auswärtige Beschäftigung nur auf eine relativ kurze Dauer beschränkt wäre.

13 Kommentare zu “Doppelter Haushalt: Zusammenleben mit dem Partner in der Zweitwohnung”:

  1. Rainer Correll

    Meine Frage ?
    Ich möchte einen Zweitwohnsitz bei meiner Lebensgefährtin anmelden , da ich des öfteren bei ihr bin (ca. 45km Distanz).
    Mein Hauptwohnsitz nehme ich 6 Tage in der Woche in Anspruch wegen meiner Arbeit und wegen meiner Mutter die hier auch im Pflegeheim sich befindet.
    Was würden welche zusätzliche Kosten für mich anfallen ?

  2. Jessica Weber

    Hallo

    wie sieht es aus, wenn jemand vorübergehen bei seinem Partner wohnt. Der Hauptwohnsitz als auch die Arbeitsstelle befinden sich gut 500km voneinander entfernt. Müsste es als Zweitwohnsitz angemeldet werden? Er wohnt in einer Wohnung, die vom Amt teilweise übernommen wird, sein Partner kommt ca. 1 mal im Monat für ca 2 Wochen und fährt dann zu seinem Hauptwohnsitz zurück.
    Eingetragen ist die Partnerschaft noch nicht.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jessica,

      seit 2015 müssen sowohl Erst- als auch Zweitwohnsitze spätestens 14 Tage nach dem Umzug angemeldet werden. Die Anmeldung muss beim zuständigen Einwohnermeldeamt in der Stadt erfolgen, in der man die neue Unterkunft bezieht. Der Erstwohnsitz, auch Hauptwohnsitz genannt, ist derjenige, indem man seinen Lebensmittelpunkt hat, also die meiste Zeit verbringt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  3. Ute Wittig

    ich lebe im Trennungsjahr und musste mir deshalb eine kleine Wohnung außerhalb unseres gemeinsamen Hauses suchen. Zählt das jetzt als Neben- oder Zweitwohnung

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ute,

      als Erstwohnsitz oder Hauptwohnsitz gilt diejenige Wohnung, in der man seinen Lebensmittelpunkt hat, also die meiste Zeit verbringt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  4. HG

    Thema: doppelte Haushaltsführung

    – Heirat 2019
    – Ehefrau wohnt schon vor Heirat im eigenen Haus, ca. 24 km vom Haus des Ehemanns entfernt
    – kürzeste Entfernung zur Arbeitsstelle Ehefrau 22 km
    – tatsächliche Fahrstrecke Ehefrau zur Arbeitsstelle 34 km (wg. Stauumfahrung)
    – Ehemann wohnt im eigenen Haus, ca. 24 km vom Haus der Ehefrau entfernt
    – Ehemann ist selbständig und arbeitet von zu Hause
    – Ehefrau verbringt die Wochenenden im Haus des Ehemanns und fährt auch unter der Woche mehrmals zum Haus des Ehemanns

    Frage:
    – kann bei einer Zusammenveranlagung die Ehefrau ihr Haus als Zweitwohnsitz angeben, obwohl es nicht für Fahrten zur Arbeitsstelle extra angeschaft wurde (weil schon vorhanden) und dadurch die Vorteile der doppelten Haushaltsführung in Anspruch nehmen?
    – wenn JA, sind die folgende Kosten absetzbar: Gundsteuer, Gebäuderversicherungen, Energiekosten, Straßenreinigung, Abwasser, Müllabfuhr etc?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo HG,

      bitte wenden Sie sich für eine konkrete Beratung an einen Steuerberater in Ihrer Nähe.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  5. Anna

    -Alleinerziehende Frau lebt mit ihren Kindern in KR
    -Heiratet einen neuen Mann
    -gemeinsamer neuer Beruf in BG 80 Km entfernt
    – es wird eine Wohnung in bergisch Gladbach gemietet in der der Ehemann dauernd lebt und die Ehefrau pendelt zwischen Wohnung mit Kindern KR und BG hin und her?

    Für den Neunen Ehemann Hauptwohnsitz BG?
    für die Frau Hauptwohnsitz KR- Nebenwohnsitz BG?

    Doppelte Haushaltsführung- wird anerkannt?
    Und trotzdem Ehegattensplitting?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Anna,

      es ist möglich, dass die Frau ihren Hauptwohnsitz in KR belässt und ihren Nebenwohnsitz in BG anmeldet. Hierbei kann es jedoch auf weitere Details wie z.B. den tatsächlichen Aufenthalt ankommen.

      Für eine doppelte Haushaltsführung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie z.B. dass der Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort als der Arbeitsstätte liegt und es sich um eine vorübergehende Situation handelt. Eine doppelte Haushaltsführung kann in diesem Fall unter Umständen anerkannt werden, wenn der Lebensmittelpunkt weiterhin in KR bei den Kindern liegt (siehe im obigen Text: “ Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem sein Ehepartner und ggf. seine minderjährigen Kinder wohnen.“).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  6. Monika Buntenbach

    Hallo wie verhält es sich ,wenn der Lebenspartner die
    Miet Wohnung führt, und der andere Partner dauerhaft ,also länger als ein paar Monate bei ihm nicht angemeldet wohnt, hat aber seine eigene Wohnung noch behalten?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Monika,

      in der deutschen Steuererklärung können die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Voraussetzung ist, dass der Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen erforderlich ist und der Lebensmittelpunkt am Hauptwohnsitz beibehalten wird.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  7. Kleine

    Hallo,ich werde bald heiraten,und möchte zu meiner Mann ins Wohnung umziehen,aber ich möchte bei meinem Wohnung als Hauptwohnsitz bleiben ,weil da bleibt meine Tochter noch wohnen .Kann ich bei meiner Mann als zweiwohnzitz anmelden ? Das geht um gleiche Stadt.Danke

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Kleine,

      Ja, es ist möglich, bei Ihrem Ehepartner in derselben Stadt eine Zweitwohnung anzumelden, während Sie Ihren aktuellen Wohnsitz als Hauptwohnsitz behalten. Sie sollten sich jedoch an die örtlichen Meldegesetze halten und die genauen Anforderungen bei den Meldebehörden erfragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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