Auch Ledige können die Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung dafür ist u. a., dass sie einen eigenen Hausstand unterhalten oder mitunterhalten, d. h. die Haushaltsführung bestimmen oder zumindest mitbestimmen.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die Frage, ob Sie die Wohnung unentgeltlich oder entgeltlich nutzen und ob Sie sich an der Haushaltsführung finanziell beteiligen oder nicht.
Nach früherer Rechtslage bis 2013 war die finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber nicht unerlässliche Voraussetzung dafür, dass der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält. Fehlt die finanzielle Beteiligung, ist damit eine eigene Haushaltsführung nicht zwingend ausgeschlossen, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (BFH-Urteil vom 21.4.2010, VI R 26/09).
Nach neuer Rechtslage ab 2014 wird ein „eigener Hausstand“ bei doppelter Haushaltsführung nur noch dann anerkannt, wenn sich der ledige Arbeitnehmer an den Kosten des Haushalts finanziell beteiligt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2014).
Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Erforderlich ist, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung nicht bloß Bagatellbeträge sind.
- Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs), ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 100).
- Betragen die Barleistungen weniger als 10 % der laufenden Haushaltskosten, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen, z.B. Finanzierung des gemeinsamen Urlaubs, der Kfz-Kosten oder von größeren Anschaffungen.
- Bezüglich der steuerfreien Arbeitgeberleistungen darf der Arbeitgeber bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ohne weiteren Nachweis unterstellen (R 9.11 LStR 2015).
- Bei allen anderen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber einen eigenen Hausstand nur dann annehmen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass er neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand am Heimatort unterhält, an dem er sich auch finanziell beteiligt. Einen Nach03weis muss der Arbeitnehmer nicht erbringen, wohl aber die Richtigkeit seiner Erklärung durch Unterschrift bestätigen.
- Wie soll der Ledige seine finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung in der Steuererklärung darlegen? Da im Steuerformular keine Abfragezeile dafür vorhanden ist, sollte er ganz einfach eine eventuelle Nachfrage des Finanzamtes abwarten.