In Krisensituationen wie Pandemien oder Naturkatastrophen muss der Staat schnell finanzielle Unterstützung leisten können. Doch bislang fehlt ein effizienter Direktauszahlungsmechanismus, da beispielsweise Kontoverbindungen der Betroffenen oft nicht vorliegen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, um IBANs in der Identifikationsnummer-Datenbank (IdNr-Datenbank) zu speichern (§ 139b Abs. 3a AO). Dies ermöglicht künftig eine schnelle und missbrauchssichere Direktauszahlung öffentlicher Leistungen – sei es zur Krisenbewältigung oder für Maßnahmen wie das geplante Klimageld.
Umsetzung des Direktauszahlungsmechanismus
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde festgelegt, dass der Aufbau des Direktauszahlungsmechanismus ab 2025 beginnt (§ 139e AO). Damit wird ein digitalisierter und effizienter Zahlungsweg für staatliche Leistungen geschaffen.
Wichtige Details zur Direktauszahlung
- Ausschließlich unbare Auszahlungen: Der Mechanismus gilt nur für Überweisungen an natürliche Personen, nicht für Unternehmen oder juristische Personen.
- Datenquelle: Die IBAN wird direkt aus der IdNr-Datenbank entnommen, ebenso wie weitere relevante Daten.
- Verantwortlichkeit: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verwaltet die Direktauszahlungen. Die jeweilige Leistungsbehörde bestimmt die Anspruchsberechtigung. Falls das BZSt nicht selbst die Leistungsbehörde ist, führt es die Auszahlung im Auftrag durch.
- Aktualisierung der IBAN: Wer seine Kontoverbindung ändern möchte, sollte dies rechtzeitig beim BZSt veranlassen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Speicherung und Nutzung der Kontodaten
Durch das Jahressteuergesetz 2022 erhielt das Bundeszentralamt für Steuern die Befugnis, in der IdNr-Datenbank zukünftig IBAN und ggf. BIC von natürlichen Personen zu speichern. Dies soll eine schnelle und automatisierte Auszahlung ermöglichen. Die erstmalige Anwendung wird durch das Bundesfinanzministerium im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Aktuelle Regelung ab Dezember 2024: Am 11.11.2024 gab das Bundesfinanzministerium (BMF) bekannt, dass eine Datenübermittlung der IBAN an das Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Abs. 10 AO erstmals ab dem 2.12.2024 zulässig ist. Volljährige Personen können ihre IBAN ab diesem Zeitpunkt über das ELSTER-Online-Portal des Bayerischen Landesamts für Steuern oder über das Online-Portal des BZSt übermitteln.
Weitere Informationen
Das BMF beantwortet die wichtigsten Fragen zur konkreten Ausgestaltung des Direktauszahlungsmechanismus in einem FAQ-Katalog. Zusätzlich gibt es ein Eckpunktpapier, das die Details der Umsetzung beschreibt.