Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 24. April 2012 entscheiden, dass der Gewinner der 5. Staffel von Big Brother seinen erzielten „Projektgewinn“ in Höhe von 1 Mio. Euro versteuern muss (IX R 6/10). Der Kläger schuldete – wie alle anderen Kandidaten auch – dem Big Brother-Veranstalter seine ständige Anwesenheit im Big Brother-Haus; er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen.
Dieses aktive wie passive Verhalten des Klägers hat der BFH auf der Basis des entgeltlichen Teilnahmevertrags als steuerpflichtige sonstige Leistung angesehen. Mit der Annahme des Projektgewinns hat der Kläger diesen seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet.
Die Zufallskomponente in Gestalt der zwischenzeitlichen Publikumsvoten und des Schlussvotums des Publikums stellt sich auch und gerade als Bestandteil des Teilnahmevertrags und konkrete Ausgestaltung der vertraglich von vornherein eingeräumten Gewinnchance dar.