Die aufgrund der Corona-Krise verordneten Einschränkungen sind eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung. Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen engagieren sich in der Corona-Hilfe für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind.
Aktuell will das Bundesfinanzministerium das gesamtgesellschaftliche Engagement unterstützen und gewährt dazu „steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“. Diese beseitigen zum einen steuerliche Hindernisse für Non-Profit-Unternehmen und deren Förderer, die Hilfe für von der Corona-Krise betroffene Personen leisten wollen. Zum anderen wird die Tätigkeit steuerbegünstigter Organisationen erleichtert.
Die jetzt erlassenen Bestimmungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 01.03.2020 bis längstens zum 31.12.2020 durchgeführt werden. (BMF-Erlass vom 9.4.2020, IV C 4 -S 2223/19/10003).
Es geht um folgende Steuererleichterungen:
- Für Spenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene – egal in welcher Höhe – reicht der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Dies soll den Verwaltungsaufwand für die geförderten Organisationen reduzieren.
- Spenden: Spendensammlungen durch Einzelpersonen
- Arbeitslohnspende: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens, bleibt dieser Teil steuerfrei. Der Arbeitgeber muss die zweckgebundene Weitergabe der Spende dokumentieren.
- Gemeinnützige Vereine (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein) dürfen zu Spenden für Hilfen zur Bewältigung der Corona-Pandemie aufrufen, auch wenn ihr Satzungszweck dies eigentlich nicht zulässt. Auf den entsprechenden Zuwendungsbestätigungen muss auf die Sonderaktion hingewiesen werden.
- Die Verwendung von Vereinsgeldern für die Corona-Hilfe, z. B. die Erstattung von Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder, ist zulässig.
- Gemeinnützige Vereine: Hilfsleistungen zugunsten der Corona-Hilfe
- Gemeinnützige Vereine: Verluste in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
- Zuwendungen durch Selbstständige und Unternehmer aus dem Betriebsvermögen.
- Direkte Unterstützung eines Geschädigten
Weitere Informationen für Arbeitnehmer und Selbständige in der Corona-Krise bietet unser Beitrag: „Corona-Krise: Infos für Arbeitnehmer und Selbständige„