Auch Bezieher von Bürgergeld (bis 31.12.2022: Hartz IV) dürfen Arbeitseinkommen erzielen und davon einen Teil behalten. Auch andersherum gilt: Wer arbeitet und dennoch auf Bürgergeld angewiesen ist, erhält aufstockendes Bürgergeld zum Arbeitslohn. Je nach Art und Höhe des Verdienstes wird dann das Bürgergeld gekürzt.
Zum 1.7.2023 werden die Hinzuverdienstregeln wie folgt geändert (§ 11b Abs. 3 SGB II):
- Grundfreibetrag: Die ersten 100 Euro des eigenen Arbeitslohns kann man immer behalten. Wer also nicht mehr als 100 Euro brutto im Monat verdient, hat immer Anspruch auf das Bürgergeld in voller Höhe.
- Erwerbstätigenfreibetrag: Ist der Verdienst höher als 100 Euro, bleiben anrechnungsfrei bei einem Verdienst
zwischen 100 Euro und 520 Euro: 20 Prozent.
zwischen 520 Euro und 1.000 Euro: 30 Prozent (bisher: zwischen 100 Euro und 1.000 Euro: 20 %).
zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro: 10 Prozent
zwischen 1.200 Euro und 1.500 Euro: 10 Prozent nur bei Erwerbstätigen mit minderjährigem Kind.
Einkommensfreibeträge beim Bürgergeld | ||
Teil des Einkommens | Einkommensfreibetrag
bis 30.6.2023 |
Einkommensfreibetrag
ab 1.7.2023 |
0 Euro bis 100 Euro | 100 % = 100 Euro | 100 % = 100 Euro |
100 Euro bis 520 Euro | 20 % = 84 Euro | 20 % = 84 Euro |
520 Euro bis 1.000 Euro | 20 % = 96 Euro | Neu: 30 % = 144 Euro |
1.000 Euro bis 1.200 Euro | 10 % = 20 Euro | 10 % = 20 Euro |
1.200 Euro bis 1.500 Euro (mit Kind) | 10 % = 30 Euro | 10 % = 30 Euro |
Summe des nicht anrechenbaren Einkommens | 300 Euro (ohne Kind)
330 Euro (mit Kind) |
348 Euro (ohne Kind)
378 Euro (mit Kind) |
Weiterbildung: Das neue Bürgergeld beinhaltet einen starken Anreiz zur Intensivierung von Weiterbildungsmaßnahmen ab dem 1.7.2023.
- Ein zusätzlicher monatlicher Bürgergeldbonus von 75 Euro wird gezahlt, wenn Bürgergeld-Bezieher eine förderliche Maßnahme zur langfristigen Verbesserung ihrer Jobchancen besuchen. Der Erwerb neuer Fähigkeiten und Kenntnisse durch verschiedene Fortbildungsmaßnahmen kann zu einer nachhaltigen Steigerung der Beschäftigungsmöglichkeiten beitragen und somit den Bonus auslösen. Der Bonus wird anrechnungsfrei und zusätzlich zum Regelbedarf ausgezahlt.
- Ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro wird an Bürgergeld-Empfänger gezahlt, die an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung teilnehmen. Dieses Geld wird bis zu drei Jahre anrechnungsfrei und zusätzlich zum Regelbedarf ausgezahlt.
- Eine Weiterbildungsprämie wird gewährt, wenn ein Bürgergeld-Bezieher eine Fortbildung absolviert, die zu einem anerkannten Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt. In der Regel handelt es sich dabei um eine Umschulung. Wer eine Zwischenprüfung erfolgreich ablegt, bekommt eine Prämie in Höhe von 1.000 Euro, bei Bestehen der Abschlussprüfung gibt es sogar 1.500 Euro.
Schülerjobs: Eltern, die Bürgergeld beziehen, erhalten für ihre Kinder ebenfalls Bürgergeld, und zwar den Regelsatz, der der Regelbedarfsstufe des Kindes entspricht. Diese variiert je nach Alter des Kindes. Eltern und Kinder bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Übt ein Schüler unter 25 Jahren einen Job während der Schulzeit (nach dem Unterricht bzw. am Wochenende) aus, wird das Einkommen bis zum 30.6.2023 angerechnet, wie jedes andere Erwerbseinkommen.
Ab dem 1.7.2023 können Schüler bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro monatlich) hinzuverdienen, ohne dass das Bürgergeld der Eltern gekürzt wird. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Dabei spielt es keine Rolle, wann im Jahr und über welchen Zeitraum die Jobs ausgeübt werden (§ 11b Abs. 2a SGB II).
Ferienjobs: Wenn Schüler unter 25 Jahren in den Schulferien arbeiten („Ferienjob“), gilt bis zum 30.6.2023, dass ein Betrag von bis zu 2.400 Euro im Jahr anrechnungsfrei bleibt (§ 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-VO). Ab dem 1.7.2023 kann im Ferienjob aber unbegrenzt hinzuverdient werden. Es findet keine Anrechnung des Verdienstes aus dem Ferienjob auf das Bürgergeld statt.
Als Schüler gelten auch Auszubildende, die eine schulische Ausbildung machen und keine Ausbildungsvergütung bekommen (vgl. Fragen und Antworten zum Bürgergeld).
Ausbildung: Auszubildende unter 25 Jahren dürfen ihre Ausbildungsvergütung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) komplett behalten. Beträgt die Vergütung zwischen 520,01 Euro und 1.000 Euro, kann man davon nochmal 30 Prozent behalten.
Ehrenamtliche Tätigkeit: Ein gleichzeitiger Bezug von Bürgergeld und eine ehrenamtliche Tätigkeit sind grundsätzlich möglich, wenn die Suche nach einer Arbeitsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird. Allerdings gilt die Einschränkung, dass die ehrenamtliche Tätigkeit 15 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf. Begünstigt sind Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG steuerfrei sind (im öffentlichen Bereich, Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale).
Wer ein Ehrenamt ausübt, erhält im Allgemeinen kein Entgelt, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung. Steuerrechtlich sind Bezüge für eine Tätigkeit als Übungsleiter bis 3.000 Euro und für eine andere ehrenamtliche Tätigkeit bis 840 Euro jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG).
- Eine zweckbestimmte Aufwandsentschädigung ist nicht als Einkommen anrechenbar. Werden etwa die Kosten einer Busfahrt erstattet, so ist dies eine zweckbestimmte Aufwandsentschädigung und kein Einkommen.
- Eine pauschale Aufwandsentschädigung ist hingegen Einkommen, das jedoch bis zu 3.000 Euro im Jahr anrechnungsfrei bleibt (§ 11b Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Bis zum 30.6.2023 bleiben maximal 250 Euro pro Monat außen vor (Zuflussprinzip). Ab dem 1.7.2023 erfolgt keine Anrechnung auf das Bürgergeld, solange der Ehrenamts-Freibetrag von 3.000 Euro im Jahr nicht überschritten wird.
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB gelten bis zu 3.000 Euro im Jahr nicht als Einkommen und bleiben anrechnungsfrei entsprechend § 3 Nr. 26 EStG (§ 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II).
- Sollte die Aufwandsentschädigung höher sein als die genannten Beträge, so wird der übersteigende Teil auf das Bürgergeld als Einkommen angerechnet. Dieser Teil gilt dann als Erwerbseinkommen, und es gelten die Grundsätze für die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Bürgergeld.
Bundes- und Jugendfreiwilligendienst: Menschen, die den Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, können ggf. aufstockendes Bürgergeld bekommen, wenn die Sach- und Geldleistungen ihren Lebensunterhalt nicht decken. Sie erhalten ein Taschengeld, das bis zum 30.6.2023 für Unter- und Über-25-Jährige in Höhe von 250 Euro anrechnungsfrei ist. Im Jahre 2023 beträgt das Taschengeld maximal 438 Euro im Monat.
- Ab dem 1.7.2023 ist das Taschengeld aus den Freiwilligendiensten bei unter 25-Jährigen bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) anrechnungsfrei. Das Taschengeld im FSJ, FÖJ oder BFD erreicht diese Höhe nicht. Sind die Freiwilligen 25 Jahre oder älter, so steht ihnen nur ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 250 Euro zu. Diese Regelung entspricht der allgemeinen ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 11b Abs. 2 Satz 6 SGB II).
- Erhalten die Freiwilligen neben dem Taschengeld freie Verpflegung und Unterkunft oder einen Abgeltungsbetrag hierfür ausgezahlt, so wird dieser Betrag auf das Bürgergeld angerechnet. Der Grund besteht darin, dass im Bürgergeld neben dem Regelsatz auch eine Zahlung für Miete und Kost enthalten ist.
Mutterschaftsgeld: Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sowie für den Entbindungstag gezahlt. Beim Bezug von Bürgergeld wird kein Mutterschaftsgeld gezahlt, allerdings erhöht sich das Bürgergeld.
Ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es bis zum Tag der Geburt einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Aufstocker können einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Ab dem 1.7.2023 wird das Mutterschaftsgeld – anders als bisher – nicht mehr als Einkommen gewertet und nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
Pflegekinder: Pflegeeltern, die ein Pflegekind bei sich aufnehmen und es versorgen, steht Pflegegeld nach § 39 SGB VIII zu. Der Pflegegeldanteil für Sachaufwand ist nicht auf das Bürgergeld anzurechnen.
Der Betrag für die Pflege und Erziehung bleibt für das 1. und 2. Pflegekind anrechnungsfrei, wird aber beim 3. Pflegekind zu 75 Prozent und ab dem 4. Pflegekind vollständig als Einkommen angerechnet (§ 11a Abs. 3 Nr. 1 SGB II).