Gesetzliche Krankenkassen belohnen gesundheitsbewusstes Verhalten oft mit Bonusprogrammen und Geldprämien. Seit Jahren galt eine Vereinfachungsregelung, nach der Bonuszahlungen bis 150 Euro den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Nun wurde diese Regel dauerhaft ins Einkommensteuergesetz übernommen. Doch was bedeutet das für Versicherte steuerlich?
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an und zahlen dann dafür Geldprämien. Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden, zum Beispiel:
- Vorsorgeuntersuchungen,
- Impfungen,
- gesunde Ernährung oder
- sportliche Aktivitäten.
Bei solchen Bonuszahlungen zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Und deshalb werden auch die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15; BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18).
150-Euro-Grenze für Bonusleistungen nun gesetzlich geregelt
Bislang war es aus Vereinfachungsgründen zulässig, Bonuszahlungen bis 150 Euro pro versicherte Person nicht als Minderung des Sonderausgabenabzugs zu werten. Überschritt der Bonus diesen Betrag, galt der übersteigende Anteil als Beitragsrückerstattung und reduzierte den steuerlich absetzbaren Krankenversicherungsbeitrag. Versicherte konnten jedoch nachweisen, dass auch höhere Boni keine Beitragserstattung darstellten. Diese Regelung war zunächst bis 31. Dezember 2024 befristet (BMF-Schreiben vom 28.12.2023, IV C 3 – S 2221/20/10012 :005).
Neu ab 2025:
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die 150-Euro-Grenze dauerhaft in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG verankert. Das bedeutet:
- Bonusleistungen der Krankenkasse (auf der Grundlage von § 65a SGB V) bis zu 150 EUR mindern nicht den Sonderausgabenabzug.
- Sind sie höher als 150 EUR, stellt nur der übersteigende Betrag eine Beitragsrückerstattung dar und ist auf die Sonderausgaben anzurechnen.
- Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass Bonusleistungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.
Achtung: Private Krankenversicherungen behandeln Boni anders
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung zur Förderung kostenbewussten Verhaltens grundsätzlich als Beitragsrückerstattung gewertet werden. Sie mindern die abzugsfähigen Sonderausgaben – unabhängig davon, ob dem Versicherten tatsächlich finanzielle Gesundheitskosten entstanden sind oder nicht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).
Fazit: Was Versicherte jetzt wissen sollten
- Die 150-Euro-Regelung für Bonusleistungen der Krankenkassen wurde gesetzlich festgeschrieben und gilt ab 2025 unbefristet.
- Bonuszahlungen bis 150 Euro mindern den Sonderausgabenabzug nicht.
- Bei höheren Boni zählt nur der übersteigende Teil als Beitragsrückerstattung – es sei denn, der Versicherte kann das Gegenteil nachweisen.
- In der privaten Krankenversicherung gelten strengere steuerliche Vorgaben für Bonuszahlungen.
Versicherte sollten bei Erhalt von Bonuszahlungen prüfen, ob und in welchem Umfang sie steuerlich relevant sind.