Bau- und Betriebskosten eines Homeoffice lassen sich komplett von der Steuer absetzen, sofern das Arbeitszimmer den gesamten Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Ist dies nicht der Fall, gibt es abweichende Regelungen. Sowohl Mieter als auch Immobilieneigentümer dürfen das Homeoffice steuerlich anteilig von den Kosten für das gesamte Gebäude absetzen.
Gesetzliche Regelung zur steuerlichen Absetzung
Ob ein individueller Bankkredit, Ausstattung, Renovierungskosten oder andere im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer stehende Kosten: Die wichtigste Grundlage für das steuerliche Absetzen des Arbeitszimmers bildet das Einkommenssteuergesetz, abgekürzt mit EstG. Dort sind im vierten Paragrafen die Bestimmungen näher erläutert:
• Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung sind steuerlich absetzbar.
• Bedingung hierfür ist, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
• Steht ein anderer Arbeitsplatz für die Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zur Verfügung, so sind die Aufwendungen für das Homeoffice maximal bis zu einer Höhe von 1.250 € jährlich absetzbar.
• Sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, sind die Kosten für das Arbeitszimmer und dessen Ausstattung in vollem Umfang absetzbar.
Das Gesetz macht in seiner Formulierung keinen Unterschied zwischen Angestellten und Selbstständigen, ebenso wird nicht zwischen Mietern und Immobilieneigentümern unterschieden.
Wer kann das Homeoffice in vollem Umfang steuerlich absetzen und wer in gemindertem Umfang?
Eine typische Einteilung ist die in Selbstständige und Angestellte. Selbstständige dürften demnach das Homeoffice in vollem Umfang absetzen, Angestellte in dem geminderten Umfang von bis zu 1.250 € im Jahr. Auch wenn sich diese Einteilung oftmals in der Praxis bewahrheitet, ist sie fehlerhaft. Entscheidend ist die Frage nach der Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes zur Ausübung der betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten. Selbstständige, die beispielsweise ein lokales Büro an anderer Stelle unterhalten, haben bereits einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung. Sie können nur bis zur Grenze von 1.250 € im Jahr absetzen. Gleiches trifft auf Angestellte wie Lehrer und Journalisten zu, die in der Schule bzw. in der Redaktion beim Arbeitgeber den Großteil ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben.
Personen, die das Homeoffice in vollem Umfang absetzen dürfen, sind ausschließlich diejenigen, die nur im Homeoffice ihrer betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit nachgehen. Typische Personengruppen sind für gewöhnlich alle Selbstständigen, die kein eigenes Büro unterhalten und ihre Arbeit nicht an anderen Orten ausüben:
- Künstler
- Schriftsteller
- Webdesigner
- Grafiker
Ausnahmen bestätigen allerdings die Regel. Es gibt ein Urteil des Bundesfinanzhofs, in dem beschlossen wurde, dass in Einzelfällen eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände erforderlich ist. Wer beispielsweise in seinem eigenen Büro über Arbeitsplätze verfügt, diese aber größtenteils von den Angestellten vereinnahmt sind, hat unzumutbare Umstände zur Erledigung der Arbeit im Büro. In diesem Fall lässt sich das Homeoffice trotz eines eigenen separaten Büros steuerlich geltend machen.
Wie setzen Mieter und wie setzen Immobilieneigentümer steuerlich ab?
Sowohl Mieter als auch Immobilieneigentümer müssen die Kosten für das Homeoffice nach dessen Anteil an dem Gebäude absetzen. Dabei ist die Größe des Arbeitszimmers der entscheidende Faktor. Die Quadratmeter-Fläche des Arbeitszimmers wird durch die Quadratmeter-Fläche des Gebäudes geteilt und anschließend mit 100 multipliziert. Das Ergebnis ist der prozentuale Anteil des Arbeitszimmers an den gesamten Kosten, der sich steuerlich absetzen lässt. Die Nebenkosten – hauptsächlich Strom, Müllabfuhr und Wasser – werden gemäß dem prozentualen Anteil des Arbeitszimmers ebenfalls anteilig errechnet.
Ein Unterschied zwischen Mietern und Immobilieneigentümern ergibt sich bei der anteiligen steuerlichen Absetzung durch das Berechnungsverfahren. Mieter legen den Anteil des Arbeitszimmers an den Mietkosten zugrunde, Immobilieneigentümer wiederum den Anteil des Arbeitszimmers an dem Abschreibungssatz. Hierzu mehr im folgenden Abschnitt.
In vollem Umfang und sowohl bei Mietern als auch Immobilieneigentümern direkt im Jahr des Zahlungsvorfalls lassen sich die folgenden Maßnahmen rund ums Arbeitszimmer steuerlich absetzen:
- Ausstattung des Arbeitszimmers mit Mobiliar, Lampen und anderen notwendigen Komponenten
- Renovierungen
- Nachträgliche Errichtung des Arbeitszimmers
Was mit Verweis auf den ersten Stichpunkt als Ausstattung für „notwendig“ zu befinden ist, wird allgemeinhin wie folgt umschrieben: Es muss der Nutzbarmachung des Arbeitszimmers dienen. Alles, was für eine bei der Arbeit humane Atmosphäre notwendig ist, lässt sich somit steuerlich absetzen. Dies geht so weit, dass Klimageräte steuerlich absetzbar sind.
Beim zweiten Stichpunkt sind Kosten für die Verlegung von Laminat, die Tapezierung und andere Maßnahmen zur Herstellung eines bezugsfertigen Zustandes des Arbeitszimmers eingeschlossen.
Der dritte Stichpunkt meint, dass sofern eine Immobilie bereits vorhanden ist und das Arbeitszimmer nachträglich errichtet wird, die Kosten für diese Maßnahme sofort und in vollem Umfang steuerlich absetzbar sind.
Abschreibung für Abnutzung bei Immobilieneigentümern
Die Abschreibung für Abnutzung (kurz: AfA) ist ein Instrument, mit dem Immobilieneigentümer die Herstellungskosten für ein Gebäude steuerlich absetzen. Wichtig zu beachten ist zunächst, dass es sich um die reinen Gebäudekosten handelt. Der Grundstückswert muss anhand einer Bodenrichtwerttabelle vom Kaufpreis abgezogen werden. Ebenso fließen die Kaufnebenkosten nicht in die Abschreibung für Abnutzung ein. Bei der Abschreibung für Abnutzung gibt es feste Regelungen, die im siebten Paragrafen des EstG aufgeführt sind.
Das Gesetz regelt, dass das Arbeitszimmer mit dem Anteil abgeschrieben wird, den es am Gebäudekaufpreis hat. Wurde das Gebäude vor dem 01. Januar 1925 errichtet, wird der Anteil des Arbeitszimmers am Kaufpreis über eine Dauer von 40 Jahren zu einem Prozentsatz von 2,5 % jährlich abgeschrieben. Sofern das Gebäude nach dem 31. Dezember 1924 errichtet wurde, wird der Anteil des Arbeitszimmers am Kaufpreis 50 Jahre lang zu einem Prozentsatz von 2 % jährlich abgeschrieben.
Selbstständige und Freiberufler dürfen bei der Abschreibung für Abnutzung unter Umständen von den Abschreibungssätzen für Gewerbeimmobilien Gebrauch machen, was einen Abschreibungssatz von 3 % jährlich über eine Dauer von 33 Jahren und 4 Monaten zur Folge hat.