In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, das Beschäftigte auch in der Probezeit und bei befristeten Arbeitsverhältnissen die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle als Werbungskosten nicht steuermindernd geltend machen können.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bis 2013: regelmäßiger Arbeitsstätte) sind lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzbar. Begründet wird dies damit, dass man der Arbeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist und sich deshalb auf die immer gleichen Wege einstellen kann, z. B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch betriebsnahe Wohnsitznahme.
Aber ist ein befristetes Arbeitsverhältnis oder die Probezeit mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit nicht eher mit einer Auswärtstätigkeit als mit einer dauerhaften Arbeitsstätte vergleichbar? Können hier die Fahrten mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Fahrtkilometer) und Verpflegungspauschbeträge abgesetzt werden?
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sowie während der Probezeit die dauerhafte Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung nicht als Auswärtstätigkeit zu beurteilen ist. Folglich können die Fahrten zur Arbeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale abgesetzt und Verpflegungspauschbeträge nicht beansprucht werden. Die Dauerhaftigkeit der Zuordnung zu der Arbeitsstätte gilt unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis nur befristet und eine Probezeit vereinbart ist (BFH-Urteil vom 7.5.2015, VI R 54/14).
Auch in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer am Betriebssitz – einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung – seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Denn der Arbeitnehmer sucht diese Einrichtung nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder auf. Der Umstand, dass die Tätigkeit dort nur auf zwei Jahre befristet ausgeübt wird und zudem die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt sind, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung zum Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen.
Hinweis: Das Urteil bezieht sich auf die Rechtslage vor 2014, gilt aber auch nach neuer Rechtslage ab 2014. Jetzt ist im Gesetz eindeutig festgeschrieben: „Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll“ (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG).