Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet. Aktuell wurde ab dem 1.1.2023 der Werbungskostenabzug beim häuslichen Arbeitszimmer geändert (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG).
Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, sind die Arbeitszimmerkosten bisher bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehbar. Bis zu diesem Betrag sind die Kosten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG 2022). Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht.
Ab 2023 gilt nunmehr:
- Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Arbeitszimmerkosten entweder mit den tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 Euro um ein Zwölftel.
- Ist das Arbeitszimmer zwar nicht der Mittelpunkt, steht für die betriebliche und berufliche Tätigkeit aber dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Arbeitszimmerkosten mit einer Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr, abgesetzt werden. Das dürfte beispielsweise bei Lehrern der Fall sein. Lesen Sie dazu auch die nachfolgende Information zur Neugestaltung der Homeoffice-Pauschale.
Im Einzelnen:
- Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung und sollen die Kosten daher voll abgesetzt oder mit der Pauschale von 1.260 Euro geltend gemacht werden, muss – wie bislang auch – ein „echtes“ häusliches Arbeitszimmer vorliegen, also ein abgeschlossener Raum vorhanden sein. In den anderen Fällen („kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung“) reicht eine Arbeitsecke aus; zur Not kann es auch der Küchentisch sein.
- Die Jahrespauschale von 1.260 Euro orientiert sich am Höchstbetrag der Tagespauschale für Arbeiten im Homeoffice. Das sind 210 Tage x 6 EUR (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG; vgl. nachfolgende Meldung zur Homeoffice-Pauschale). So sollen Bürger mit einem häuslichen Arbeitszimmer nicht schlechter gestellt sein als solche, die nur die Tagespauschale abziehen können. Bis zu 1.260 Euro müssen die Kosten nicht nachgewiesen werden.
- Die Jahrespauschale wird monatsbezogen berücksichtigt. Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten nicht im gesamten Jahr vor, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 Euro um ein Zwölftel. Allerdings kann für diesen Kürzungszeitraum die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro/Tag beansprucht werden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen (vgl. nachfolgende Meldung zur Homeoffice-Pauschale).
- Üben mehrere Steuerpflichtige ihre jeweils gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit in demselben häuslichen Arbeitszimmer aus, ist der Betrag von 1.260 Euro gegebenenfalls mehrfach zu gewähren. Bei der Jahrespauschale handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich am Höchstbetrag der Tagespauschale orientiert und Steuerpflichtige mit einem häuslichen Arbeitszimmer nicht schlechter gestellt sein sollen als solche, die nur die Tagespauschale abziehen können (Bundestag-Drucksache 20/4729 vom 30.11.2022). Die ursprüngliche Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf sah keine Vervielfachung der Tagespauschale vor.
- Übt ein Bürger verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, ist die Jahrespauschale auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Der Betrag ist also nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen, sondern raumbezogen. Auch das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung.
- Neben dem Abzug der Jahrespauschale ist ein Abzug der Homeoffice-Pauschale (6 Euro pro Tag) für eine andere Tätigkeit nicht zulässig.