Arbeitsunfälle sind Unfälle von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung. Sie sind versichert über die gesetzliche Unfallversicherung und werden durch die Berufsgenossenschaften medizinisch, beruflich und sozial rehabilitiert (§ 8 SGB VII). Probleme gibt es dabei immer wieder bei Arbeitsunfällen im Homeoffice. Die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht, kann für den Betroffenen große finanzielle Folgen haben.
Wenn es ein Arbeitsunfall ist, kommt die Berufsgenossenschaft, also die gesetzliche Unfallversicherung des Unternehmens, für die Heilbehandlungskosten auf. Ist es kein Arbeitsunfall, hängt es davon ab, ob der Verletzte eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat. Ist dies nicht der Fall, muss er Behandlungskosten, die von der Krankenkasse nicht gedeckt sind, selbst tragen.
Im Homeoffice und bei sonstiger mobiler Arbeit besteht grundsätzlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dieser erstreckt sich nach bisherigem Recht neben der eigentlichen versicherten Tätigkeit aber nur auf sog. Betriebswege, z.B. den Weg zum Drucker in einem anderen Raum. Dies gilt sowohl auf der Unternehmensstätte als auch bei mobiler Arbeit. Unterschiede und damit Lücken im Versicherungsschutz gibt es bei Wegen im eigenen Haushalt zum Holen eines Getränks, zur Nahrungsaufnahme, zum Toilettengang usw. Diese Wege sind nach der Rechtsprechung des BSG auf der Unternehmensstätte versichert, jedoch nicht im Homeoffice.
Aktuell wird ab dem 18.6.2021 der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeweitet auf die Wege im eigenen Haushalt – genau wie an der Arbeitsstätte im Unternehmen. „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“ (§ 8 Abs. 1 SGB VII, geändert durch das „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ vom 14.6.2021). Damit besteht – wie bei den bereits anerkannten Wegen zum Drucker – jetzt auch bei den Wegen zum Beispiel zum Holen eines Getränks, auf dem Weg zum Essen oder beim Gang auf die Toilette der Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie an der Unternehmensstätte.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Der erste Weg ins Homeoffice bei Arbeitsbeginn und der letzte Weg bei Arbeitsende sind auch nach neuem Recht nicht versichert. Nur Unfälle „während“ der Arbeitszeit sind versichert – mit einer Ausnahme: Der Unfallversicherungsschutz wird nämlich ausgeweitet auf Wege wegen der Betreuung von Kindern außer Haus. Versicherte Tätigkeiten sind jetzt auch „das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII-neu).
Mit der neuen Bestimmung wird der Unfallversicherungsschutz von Personen, die ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, auf die Wege ausgeweitet, die sie wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit zur außerhäuslichen Betreuung ihrer Kinder zurücklegen. Damit werden die im Homeoffice Arbeitenden den Versicherten gleichgestellt, die ihre Tätigkeit auf der Unternehmensstätte ihres Arbeitgebers oder an einem anderen externen Arbeitsplatz ausüben. Wie bei der Tätigkeit an einer betrieblichen Arbeitsstätte besteht ein Interesse des Unternehmers an der Unterbringung der Kinder, um die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Versicherten zu ermöglichen.