Zu den Aufwendungen für die Altersvorsorge zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rentenversicherung sowie seit 2014 zu einer Basis-Berufsunfähigkeitsversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Die Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem bestimmten Altersvorsorgehöchstbetrag, wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus.
Dieser Prozentsatz verändert sich jährlich, begann im Jahre 2005 mit 60 % und steigt in Schritten von 2 Prozentpunkten bis zum Jahre 2025 auf 100 % (§ 10 Abs. 3 EStG).
- Bis 2014 betrug der Höchstbetrag fix 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro (Alleinstehende / Verheiratete). Steuermindernd wirken sich die Beiträge im Jahre 2014 mit 78 % aus, höchstens 15.600 EUR / 31.200 Euro (das sind 78 % von 20.000 Euro / 40.000 Euro).
- Ab 2015 ist der Höchstbetrag variabel und gekoppelt an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Euro-Betrag. Also sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar
- im Jahre 2015 bis zu 22.172 Euro / 44.344 Euro. Sie wirken sich mit 80 % steuermindernd aus bis höchstens 17.738 Euro / 35.476 Euro.
- im Jahre 2016 bis zu 22.767 Euro / 45.534 Euro. Sie wirken sich mit 82 % steuermindernd aus bis höchstens 18.669 Euro / 37.338 Euro.
- im Jahre 2017 bis zu 23.362 Euro / 46.724 Euro. Sie wirken sich mit 84 % steuermindernd aus bis höchstens 19.624 Euro / 39.248 Euro.
Aktuell ändert sich im Jahre 2018 der Altersvorsorgehöchstbetrag, weil zum einen die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt (von 7.850 Euro auf 8.000 Euro) und zum anderen der Beitragssatz sinkt (von 24,8 % auf 24,7 %). Folglich sind die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtung, landwirtschaftlichen Alterskasse, Rürup-Rente sowie zu einer bestimmten Berufsunfähigkeitsversicherung insgesamt absetzbar bis zu 23.712 Euro bei Ledigen und 47.424 Euro bei Verheirateten. Allerdings wirken sich diese Beiträge nur mit 86 % steuermindernd aus, also mit höchstens 20.392 Euro bzw. 40.784 Euro.
- Da bei Angestellten der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zunächst als Beitrag mit erfasst, davon ein Anteil von 86 % angesetzt und dann wieder in voller Höhe abgezogen wird, ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2018 tatsächlich nur mit 72 % absetzbar.
- Bei Beamten und anderen rentenversicherungsfreien Personen wird der Höchstbetrag von 23 712 Euro bzw. 47 424 Euro zunächst um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt und erst dann mit 86 % angesetzt. Der Kürzungsbetrag beträgt 18,6 % des Gehalts von maximal 69.600 Euro (Beitragsbemessungsgrenze Ost).
Der Altersvorsorgehöchstbetrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergibt sich anhand des Beitragssatzes (2018: 24,7 %) und der Beitragsbemessungsgrenze (2018: 8.000 Euro). Das sind im Jahre 2018: 8.000 Euro x 12 Monate = 96.000 Euro x 24,7 % = 23.712 Euro. Dieser Wert gilt in West und Ost.