Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kWp konnten nach bisherigen Recht von dem Liebhaberei-Wahlrecht Gebrauch machen: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann danach unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Die Billigkeitsregelung gilt für die Einkommen- und Gewerbesteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer.
Rückwirkend zum 1. Januar 2022 greift bei der Einkommen- und Gewerbesteuer eine andere Regelung:
- Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp werden gesetzlich steuerfrei gestellt. Auf einen „Liebhaberei-Antrag“ kommt es nicht mehr an. Auch für Anlagen, die auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sind, gilt die Grenze von 30 kWp. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt.
- Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft werden insgesamt höchstens 100 kWp steuerfrei gestellt.
- Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage für Einnahmen und Entnahmen, die ab dem 1.1.2022 erzielt werden (§ 3 Nr. 72 i.V.m. § 52 Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022).
Die Vereinfachungsregel ab 2022 ist anders ausgestaltet als das bisherige Liebhaberei-Wahlrecht: Es wird auf die Besteuerung nämlich zwingend verzichtet und nicht nur im Rahmen eines Wahlrechts. Im Übrigen wird zwar auf die Besteuerung bei der Einkommen- und Gewerbesteuer verzichtet, die Anlagen können aber – bei Einspeisung ins Netz – trotzdem Betriebsvermögen sein.
In den meisten Fällen ist die Neuregelung ab 2022 – ebenso wie die vorherige Vereinfachung – günstig, da Anlagenbetreiber ihre Gewinne aus der Einspeisung des erzeugten Stroms nicht mehr versteuern müssen. Vor allem aber werden sie von ihrer Pflicht zur Erstellung der lästigen Einnahmen-Überschussrechnung befreit. Doch es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Anlagenbetreiber ihre Steuer in den ersten Jahren nach der Anschaffung durch hohe Abschreibungen bzw. durch hohe Verluste senken wollten. Zuweilen ist die Steuerminderung aufgrund der Abschreibungen sogar Teil des Finanzierungskonzepts.
Gehen die Abschreibungen für Fotovoltaikanlagen , beispielsweise bei einem Erwerb im Jahre 2021, ab 2022 ersatzlos verloren?
Antwort: Ja, davon muss ausgegangen werden.
§ 3 Nr. 72 ist eine „Muss-Regelung“ und keine „Kann-Vorschrift.“ Und Steuerbefreiungen wiederum haben grundsätzlich eine Kehrseite der Medaille, nämlich den § 3c Abs. 1 EStG: Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden! Damit sind die Ausgaben, die in – unmittelbarem – Zusammenhang mit der Fotovoltaikanlage stehen (z. B. Absetzung für Abnutzung, Sonderabschreibungen, Wartungs- und Instandhaltungskosten) steuerlich ab 2022 nicht (mehr) zu berücksichtigen.
Übrigens dürfte wohl auch ein Abzug der Wartungskosten bei den Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) nicht in Betracht kommen. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nämlich nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Und hier sind die Aufwendungen ja dem Grunde nach Betriebsausgaben, nur sind sie nicht abzugsfähig.
Aber ist es auch rechtens, dass die Abschreibungen für Fotovoltaikanlagen verloren gehen?
Diese Frage wird wohl noch zu beantworten sein. Zunächst muss Folgendes festgehalten werden: Unterm Strich führt der Wegfall der Abschreibungen nicht zu einem Nachteil, denn um Verluste aus dem Betrieb der Anlage überhaupt abziehen zu können, musste bislang ein so genannter Totalüberschuss erwirtschaftet werden. Letztlich mussten also die Einnahmen die Ausgaben auf Dauer übersteigen, so dass – über einen Zeithorizont von vielleicht 20 Jahren – zumindest ein kleiner Gewinn verbleiben musste, der zu versteuern war bzw. wäre. Damit ist die Neuregelung über die gesamte Nutzungsdauer der Anlage gesehen stets vorteilhaft.
Andererseits ist der oben beschriebene Liquiditätsnachteil durch den Entfall der AfA nicht wegzudiskutieren. Und die Neuregelung ist erst im Dezember 2022 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2022 beschlossen worden. Daher werden die Gerichte früher oder später sicherlich mit der Frage konfrontiert werden, ob diese Rückwirkung verfassungskonform ist oder ob ein Vertrauensschutz in Betracht kommt. Auch steht – anders als bei der Umsatzsteuer – noch ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung aus. Doch – fairerweise – muss gesagt werden, dass nicht allzu viel Hoffnung besteht, dass die Abschreibungen ab 2022 noch irgendwie „gerettet“ werden können.
Und was ist mit dem Investitionsabzugsbetrag?
Für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage etwa in 2022 oder 2023 durfte beispielsweise in 2021 ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet werden, und zwar in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Unseres Erachtens müsste der IAB eigentlich erhalten bleiben, also nicht rückgängig gemacht werden, wenn die Anlage tatsächlich angeschafft wird. Der Erhalt des IAB könnte darin begründet liegen, dass die Anlage ja später Betriebsvermögen bleibt, auch wenn die Einnahmen nicht besteuert werden.
Allerdings ist wohl nicht davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung dem folgen wird. Sie wird mit sehr großer Wahrscheinlichkeit einen Angriffspunkt suchen, um den IAB aus 2021 doch wieder rückgängig zu machen. Letztlich werden wohl erst die Finanzgerichte entscheiden, ob ein IAB erhalten bleibt oder nicht. Dass Steuerzahler für 2021 einen bereits bestandskräftigen Bescheid in Händen halten, wird die voraussichtliche Rückgängigmachung durch die Finanzverwaltung übrigens nicht hindern, denn § 7g Abs. 3 EStG bietet dem Fiskus weitreichende Korrekturmöglichkeiten.
Fazit: So begrüßenswert die Neuregelung des § 3 Nr. 72 EStG ist, so gibt es doch zahlreiche Fälle, in denen sie zunächst nachteilig ist. Es wird mit Sicherheit zu vielen Streitfällen kommen, die wohl erst der Bundesfinanzhof klären wird.
Hallo,
ich bin mittlerweile maximal verwirrt.
Unsere PV Anlage wurde Ende 2022 installiert und eigentlich wollten wir gerne die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und uns die gezahlte Mehrwertsteuer erstatten lassen.
Unter anderem in diesem Artikel steht jedoch, dass dies nicht mehr möglich ist und mein rückwirkend zum 01.01.2022 kein Wahlrecht mehr hat und man durch die Vereinfachungsregelung von der Einkommenssteuer befreit ist. Dies hat dann zur Folge, dass kein Vorsteuerabzug (Erstattung) mehr möglich ist.
Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums habe ich aber folgendes gelesen:
Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden, ist der Vorsteuerabzug weiterhin möglich.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html#docabbd46ab-1ed8-45bf-9799-ac23eb411131bodyText18
Das Thema ist echt ein sehr nerviges und für Laien sehr schwierig zu verstehen.
Für die Finanzierung wäre es sehr schön gewesen das Geld zurückzubekommen. Besteht irgendwo die Möglichkeit auszurechnen wann durch die Neuregelung bzw. die alte Kleinunternehmerregelung ein Vorteil zur Regelbesteuerung eintritt .. kurz gesagt, was muss passieren, damit man die Mehrwertsteuer auf diesem Weg gespart hat?
Und noch eine letzte Frage, ist eine Anmeldung beim Finanzamt noch nötig, sollte es wirklich nur noch die Vereinfachungsregelung geben?
Ich hoffe, dass jemand ein bisschen helfen kann. Danke!
Hallo Thomas,
für eine rechtliche Einschätzung Ihrer Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt iwenden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Ich finde das schon sehr befremdlich! Sicher setzt sich niemand eine PVA aufs Dach, um dann über lästige Formulare irgendwie Geld vom FA zu bekommen. Jetzt waren aber 2021 die Spielregeln so. Aus diesem Grund habe ich mir die Arbeit gemacht und mich gegen Kleinunternehmerregelung und für Regelbesteuerung entschieden. Mit dem ganzen Steuerwirrwarr…
Dass jetzt mitten im Spiel einfach die Regeln zu Gunsten des Staates (Steuereinnahmen…) geändert werden dürfen, die Nachteile für mich aber in den ersten 5 Jahren bleiben, ist frech. Da wundert es nicht, wenn die Bürger das Vertrauen in den Staat verlieren.
Ich darf jetzt keine Afa mehr machen, muss den selbst verbrauchten Strom aber natürlich trotzdem versteuern. Wenn das nicht krank ist, weiß ich’s auch nicht…
Hallo Dirk,
Mir gehts ganz genau so. Unsere Anlage wurde im Februar 2022 gekauft und angezahlt und im Juli installiert. Mit der Voraussicht, dass wir die Zinsen, Versicherungskosten, usw. Verrechnen und die AfA nutzen können. Und nun geht das nicht. In Regelbesteuerung sein und die Vorteile nicht nutzen können ist höchst frech vom Staat eingefädelt.
Ich habe für mich entschieden, die Steuererklärung nach altem Recht zu erfassen und danach Widerspruch einzulegen und es dann ruhen zu lassen, bis es zur Abschreibung eine Definitive Entscheidung gibt. ?
Hallo Antonia,
sehe ich auch so. Unser Staat verkauft die Steuervereinfachung bei den PV Anlagen als den großen Wurf bei der Bürgerfreundlichkeit, verschweigt natürlich, dass die Steuerbürger, die in 2021 0der 2022 eine Anlage finanziert und die streuerwirksamen Abschreibungen fest eingeplant haben, rückwirkend schlechter gestellt werden. Die Vereinfachung ist in Wahrheit eine Steuererhöhung für die Bestandsanlagen.
Dass keine Übergangsregelung und kein Bestandsschutz in das Gesetz aufgenommen wurde, zeigt mir, dass es doch wohl in erster Linie darum ging, die Steuerminderung durch die kleinen PV Anlagen abzuschaffen. Die so entstehenden Mehreinnahmen sind wahrscheinlich gar nicht so gering – die Menge macht’s halt.
Ich werde auf jeden Fall den Rechtsweg beschreiten, so wie Du das geschrieben hast.
Hallo Herr Schmidt, die neuen Regelungen betreffen nicht die Umsatzsteuer bzw. den Vorsteuerabzug, sondern nur die Einkommensteuer. Wenn Sie auf Ihre Anlage Umsatzsteuer gezahlt haben, können Sie sie auch zurückholen. Das geht aber nicht mit der Kleinunternehmerregelung.
Hallo zusammen,
ich bin auch von der Situation betroffen und würde gerne Einspruch einlegen. Ich tue mich aber schwer das zu formulieren. Wäre jemand so lieb, hier sein Einspruchs-Schreiben zu veröffentlichen?
Danke
Viele Grüße
Nicola
Hallo miteinander,
also ich dachte auch erst, dass es so ist wie in diesem Artikel beschrieben und auch meine WISO Steuersoftware wollte für das Steuerjahr 2022 partout keine EÜR für mich abgeben (da nicht mehr steuerlich relevant).
Dann jedoch ein Brief des Finanzamts mit Mahnung, die EÜR für 2022 schnellstens nachzureichen. Da mir ohne EÜR eine letzte Sonderabschreibung meiner Anlage von 2019 entgangen wäre, war ich trotz des Rüffels hoch erfreut.
Auf der Internetseite des BMF steht dann auch:
Gilt die Regelung auch für Bestandsanlagen?
„Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.“
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html
Und weiter:
Muss bei Photovoltaikanlagen der privat verbrauchte Strom versteuert werden?
„In der Vergangenheit haben Betreiber ihre Photovoltaikanlagen meist dem Unternehmen zugeordnet, um einen vollen Vorsteuerabzug vornehmen zu können. In der Folge musste dann der privat verbrauchte Strom als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. Dies gilt prinzipiell auch weiterhin für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 erworben worden sind und sich weiterhin im Unternehmen befinden. Zu einer möglichen Entnahme einer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmen siehe aber Frage 18.“
Oder interpretiert das BMF das eigene Gesetz hier falsch?
Hallo zusammen,
ich finde es auch vom Staat ganz schön frech, dass rückwirkend die Abschreibung/Sonderabschreibung gestrichen wurde!!!
Was gibt es denn dann für einen positiven Aspekt?? Denn die Mehrwertsteuer konnten wir uns ja auch nicht rückwirkend erstatten lassen. Und einen Klimabonus haben wir auch nicht bekommen!!!
Das ist aber sehr unfair!
Wie soll dann Deutschland klimaneutral werden, wenn die Bürger nur betrogen werden?
Wer weiß etwas, wo man sich beschweren kann? Vielleicht beim Wirtschaftsminister oder Finanzminister oder bei der Verbraucherzentrale???
Dankeschön und freundliche Grüße
Cornelia Goral
Weiss jemand, ob es mittlerweile ggf. eine Sammelklage gegen die nachträglich abgeschafft Afa Möglichkeit gibt, der ich mich anschließen kann? Bei der Finanzierung meiner PV Anlage, die im April 2022 in Betrieb ging habe ich fest mit der Möglichkeit der Abschreibung kalkuliert. Sonst hätte ich erst gar nicht die Regelbesteuerung gewählt.
Danke und Gruß,
Jürgen Schmitt
Hallo zusammen,
ich habe auch Einspruch gegen meinen Steuerbescheid von 2022 eingelegt (Bestandsanlage aus 2021) und heute kam die Aufforderung des Finanzamtes ich solle meinen Einspruch mit Verweis auf das BMF Schreiben von 107.07.23 zurücknehmen.
Kann man sich irgendwo informieren, ob es bereits anhängige Klagen gibt.
Danke für eure Unterstützung.
Nicola
Hallo zusammen,
ich habe auch Einspruch gegen meinen Steuerbescheid 2022 eingelegt (Bestandsanlage aus 2021) und heute kam die Aufforderung des Finanzamtes, ich solle meinen Einspruch mit Verweis auf das BMF Schreiben von 107.07.23 zurücknehmen. Ich möchte mich so kampflos nicht geschlagen geben.
Kann man sich irgendwo informieren, ob es bereits anhängige Klagen gibt?
Danke für eure Unterstützung.
Nicola
Hallo zusammen,
ich habe auch Einspruch gegen meinen Steuerbescheid 2022 eingelegt (Bestandsanlage aus 2021) und heute kam die Aufforderung des Finanzamtes, ich solle meinen Einspruch mit Verweis auf das BMF Schreiben von 107.07.23 zurücknehmen. Ich möchte mich so kampflos nicht geschlagen geben.
Kann man sich irgendwo informieren, ob es bereits anhängige Klagen gibt?
Danke für eure Unterstützung.
Nicola
Das würde mich auch interessieren, wir haben eine Bestandsanlage von 2021, im letzten Steuerbescheid wurde geschrieben, dass aufgrund §3 Nr. 72 diese keine Berücksichtigung mehr findet.
Hallo zusammen,
wir haben eine Erstanlage aus 2017 (5,9 KWP) und eine Anlagenerweiterung aus 2021 (7,7 KWP), d.h. zusammen 13,6 KWP und damit in 2021 über der damals gültigen Liebhabereigrenze von 10 KWP. Aktuell haben wir zwar noch keinen Bescheid unseres Finanzamtes bekommen, ist aber wohl nur eine Frage der Zeit. Ich kann meinen Vorrednerinnen und Vorrednern nur zustimmen: Es kann nicht angehen, dass „mitten im Spiel (bzw. bereits zu Anfang) die Regeln geändert werden“. Wäre ja so, als ob ich mir eine neue Werkzeugmaschine kaufe (Abschreibungsdauer acht Jahre) und es dann nach einem Jahr heißt: Sorry, den Restbuchwert von 87,5% können Sie leider in den Schornstein schreiben. Ich würde/werde mich auf jeden Fall an einer Sammelklage beteiligen.
Hallo zusammen!
Wir haben eine Bestandsanlage aus 2011, die wir im Sommer 2022 haben umrüsten lassen (neuer WR mit DC gekoppelten Speicher). Neben der jetzt fehlenden AfA, konnte auch die Solateurkosten aufgrund der rückwirkenden Einführung von §3 Nr. 72 EstG Ende 2022 nicht mehr steuerlich geltende gemacht werden (erstmalig überhaupt hatte die PV-Anlage durch den Umbau keinen Gewinn sondern einen Verlust erwirtschaftet). Ich fühle mich auch hochgradig verschaukelt, dass die Spielregeln für den Bestand einfach mal so rückwirkend zu Ungunsten des Betreibers geändert werden. Hätte ich dies geahnt, so hätte ich den Umbau sehr wahrscheinlich nicht vornehmen lassen. Auch ich würde mich sehr gerne eine Sammelklage anschließen! Gibt eine solche bereits?
Ich viel heute aus allen Wolken, als ich einen Anruf vom FA erhielt. Bisher war ich der Ansicht, das gilt nur für Neuanlagen.
Ich hatte meine Steuererklärung mit einem hohen Verlust für 2022 abgegeben, welcher nun nicht verrechnet werden kann. Bin bei einer Sammelklage auf jeden Fall dabei.
Hallo zusammen,
ich bin mit meiner Anlage aus 2022 ebenfalls betroffen, dass das Finanzamt wegen der Rückwirkung der ESt-Gesetzgebung keine afa für 2022 anerkennt. Ich habe deshalb Widerspruch gegen den ESt-Bescheid 2022 eingelegt und Ruhestellung beantragt, bis eine Entscheidung in einem so gelagerten anhängigen Rechtsstreit vorliegt. Ein solches Verfahren muss ich dem FA aber kurzfristig benennen.
Wer kann einen Hinweis auf ein solches Verfahren (möglichst mit AZ) geben bzw. wo kann ich solches recherchieren? Man sollte den Rechtsweg wenigstens ausschöpfen.
Es gibt wohl bereits Musterverfahren wegen der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen im Jahr 2021. Hierzu stellt Steuerberater Mücke umfangreiches Material und youtube-Filme bereit. Einfach mal danach suchen.
Das BMF-Schreiben selbst ist keine gesetzliche Grundlage, hier hat sich das Finanzministerium nur selbst ermächtigt, um den Finanzämtern eine Weisung zu geben. Das kann daher gar keine Begründung sein, den Einspruch zurückzunehmen. Die Verfahren sind weiter hinauszuzögern, bis dann mal ein Musterverfahren am Horizont auftaucht. Meiner Meinung nach ist der Vertrauensschutz nicht beachtet worden und man hätte eine Übergangsregelung schaffen müssen – meine Anlagen sind aus 2019 und 2020, und ich wollte nur die lineare AfA geltend machen! Bisher habe ich die Steuererklärung 2022 noch vermeiden können, aber das geht nicht mehr lange, dann bin ich auch in dem Dilemma.
Als erstes Einspruchsschreiben schickt man den blanken Einspruch ohne Begründung, dann hat man mindestens einen Monat gewonnen. Dann muss man zumindest eine Begründung schicken, warum man die Anlage weiter im Betriebsvermögen halten will und die Umsätze nicht vollkommen steuerfrei sein könnten. Genauso wie bei den vermögensverwalteten Gebäuden fällt mir da ein, Ersatztatbestände mit gewerblicher Vermietung und Einbindung der PV-Anlage einzuführen.
Kommt man damit nicht weiter, landet der Fall in der Rechtsbehelfsstelle, das erkennt man dann am Geschäftszeichen… – erst hier wird der Einspruch mit Einspruchsentscheidung abgelehnt werden können, sodass man die verschiedenen Stellen so lange unterhalten muss, dass sie nicht einfach pauschal wegen Nicht-Begründung ablehnen können.
Hat man dann einmal eine Einspruchsentscheidung erhalten, bleibt nur noch die Klage beim Finanzgericht. Ab hier kostet es dann Geld und man braucht einen Steueranwalt und eine gute Begründung (oder ein Musterverfahren), das die Verfassungsmäßigkeit infrage stellt.
@Torben: Der Nullsteuersatz und dieses BMF-Schreiben betrifft nur die Umsatzsteuer, das darf nicht vermischt werden. Die Abschreibung hat damit nichts zu tun. Umsatzsteuerlich läuft die Anlage solange weiter bis wieder zur Kleinunternehmerregelung optiert wird (Auf die Kleinunternehmerregelung hat man bis zur Einführung des Nullsteuersatzes verzichtet, um die Vorsteuer erstattet zu bekommen, seitdem ist das nicht mehr notwendig). So lange muss man die Einspeisevergütung immer noch weiter in der Umsatzsteuer angeben. Den Eigenverbrauch mit Umsatzsteuer zu belasten kann man sich erst dann sparen, wenn die Anlage aus dem Betriebsvermögen entnommen wird – dann kann man aber definitiv die Abschreibung vergessen…
Gibt es bereits Musterklagen bzgl. der Abschreibungen von älteren PV-Anlagen, die ja ab 2022 nicht mehr möglich sind? Wo bleibt hier der Bestandsschutz für ältere Anlagen? Man hatte in die Kalkulation ja auch die Abschreibungen damals eingerechnet.
Bin heute ebenfalls vom FA damit konfrontiert worden, keine Afa mehr für meine in 2022 in Betrieb genommene PVA absetzen zu dürfen.
Umsatzsteuer auf die Produktion darf ich jedoch weiterzahlen.
Bei einer Sammelklage wäre ich dabei.
Bin heute ebenfalls vom FA damit konfrontiert worden, keine Afa mehr für meine in 2022 in Betrieb genommene PVA absetzen zu dürfen.
Umsatzsteuer auf die Produktion darf ich jedoch weiterzahlen.
Widerspruch wurde eingelegt.
Bei einer Sammelklage wäre ich dabei.
Werde aber auch so klagen. Hab schon öfters Erfolg gehabt.
Ich hab das gleiche Thema, keine Afa für meine in 2022 eigeschaltete PV Anlage. Gibt es schon eine Sammelklage oder eine Klage . Ich brauche ein Aktenzeichen, da mein Finanzamt mir nur 2 Wohen Frist gegeben hat mein abgelehnten Einspruch mit neuen Argumenten zu versehen oder aber zurückzunehmen.
Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich freuen
Ich hab das gleiche Thema, keine Afa für meine in 2022 eigeschaltete PV Anlage. Gibt es schon eine Sammelklage oder eine Klage . Ich brauche ein Aktenzeichen, da mein Finanzamt mir nur 2 Wochen Frist gegeben hat mein abgelehnten Einspruch mit neuen Argumenten zu versehen oder aber zurückzunehmen.
Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich freuen
Ich hab das gleiche Thema, keine Afa für meine in 2022 eigeschaltete PV Anlage. Gibt es schon eine Sammelklage oder eine Klage . Ich brauche ein Aktenzeichen, da mein Finanzamt mir nur 2 Wochen Frist gegeben hat mein abgelehnten Einspruch mit neuen Argumenten zu versehen oder aber zurückzunehmen.
Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich freuen.
Ich habe meine Anlage 2020 installiert und eine entsprechende Abschreibung geltend gemacht welche im ursprünglichen Steuerbescheid auch anerkannt wurde und zu einer Einkommenssteuer Rückzahlung geführt hat. Nun habe ich einen neuen Bescheid für 2020 bekommen in dem der Verlust aus der Photovoltaikanlage nicht länger berücksichtigt wird, da auf Grund der o.g. Gesetzesänderung, über die Laufzeit der Anlage kein Totalgewinn erwirtschaftet wird und somit eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erkennbar ist. Als Resultat wird nun eine erheblich Nachzahlung der Einkommenssteuer für das Jahr 2020 sowie Zinsen zur Einkommenssteuer gefordert. Das Gleiche dann auch nocheinmal für den Steuerbescheid von 2021. Wo die Nachforderung der Einkommensteuer schon ärgerlich ist, empfinde ich die Erhebung von Zinsen auf diese schon fast als sittenwiedrig.
Ich habe meine Anlage 2020 installiert und eine entsprechende Abschreibung geltend gemacht welche im ursprünglichen Steuerbescheid auch anerkannt wurde und zu einer Einkommenssteuer Rückzahlung geführt hat. Nun habe ich einen neuen Bescheid für 2020 bekommen in dem der Verlust aus der Photovoltaikanlage nicht länger berücksichtigt wird, da auf Grund der o.g. Gesetzesänderung, über die Laufzeit der Anlage kein Totalgewinn erwirtschaftet wird und somit eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erkennbar ist. Als Resultat wird nun eine erheblich Nachzahlung der Einkommenssteuer für das Jahr 2020 sowie Zinsen zur Einkommenssteuer gefordert. Das Gleiche dann auch nocheinmal für den Steuerbescheid von 2021. Wo die Nachforderung der Einkommensteuer schon ärgerlich ist, empfinde ich die Erhebung von Zinsen auf diese schon fast als sittenwidrig.
Bezüglich der USt- Erklärung auf Eigenvebrauch bitte beachten:
Ja, die Erklärung ist abzugeben, allerdings ab 2023 mit einem Steuersatz von 0. Das bedeutet für Nicht-Kleinunternehmer, dass man sich die Vorsteuer aus betriebsbedingten Ausgaben vom FA zurückholen kann, aber selbst nur eine USt in Höhe von 0,00 € zahlen muss.
Wer seinen Eigenverbrauch ab 2023 fälschlich mit 19 % gemäß altem Recht ver(s)teuert hat, kann die alten Erklärungen korrigieren.
Ansonsten bitte auch ich um sachdienlichen Hinweis zu einer Musterklage wegen der Abschreibungen in 2022. Das BVerfG hat in einem vergleichbaren Fall in 2021 bereits zugunsten des Vertrauensschutzes entschieden, deshalb bin ich sehr zuversichtlich.
Die Diskussion um die Umsatzsteuer ist m.E. müssig. Wenn ich von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch mache, zahlt mir der Versorger für die eingespeiste Stromerzeugung keine Umsatzsteuer. Verzichte Ich auf die Ust-Befreiung hat mir der Versorger diese vorher gezahlt, ich reiche diese nur weiter.
Guten Tag,
Ich habe eine Frage zur Bildung des Investionsabzugsbetrags (IAB), den wir gern rückwirkend für das Jahr 2023 nutzen würden in dem wir im Jahr 2024 in eine Bestands- PV Anlage investieren, die ca. 66 kWp produziert. Diese Anlage besteht bereits seit > 10 Jahren und ist jetzt im Jahr 2024 mit komplett neuen Modulen ausgestattet worden, also sozusagen komplett neu errichtet worden aber mit einem alten Einspeisevertrag.
Fragestellung: Ist diese Investion mittels Nutzung des IAB möglich oder bezieht sich der IAB auf die Investition in eine Neu- Anlage?
vielen Dank für ihre Hilfe im Voraus!
Hallo,
der Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann grundsätzlich auch für Ersatzinvestitionen, wie die Erneuerung von Photovoltaik-Modulen, in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist dabei, dass es sich um eine begünstigte Investition nach § 7g EStG handelt. Für den IAB müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, z. B. die Einkunftsgrenze und die voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung innerhalb der nächsten drei Jahre.
Da die Photovoltaikanlage durch die Erneuerung der Module als „neues Wirtschaftsgut“ betrachtet werden könnte, kann ein IAB auch für diese Investition in Betracht kommen, sofern alle weiteren Voraussetzungen nach § 7g EStG erfüllt sind. Der IAB bezieht sich nicht nur auf die Neuanschaffung, sondern auch auf wesentliche Verbesserungen und Erweiterungen bestehender Anlagen.
Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Steuerberater zu wenden, um die genaue Anwendbarkeit des IAB in Ihrem speziellen Fall zu prüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de.