Im Jahre 2014 hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen entschieden, dass Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge rechtswidrig sind und von den Banken zu erstatten sind. Dies betrifft insbesondere Raten- und Autokredite sowie Darlehen zur Immobilienfinanzierung, nicht jedoch Bausparverträge.
Die Kreditnehmer haben einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Gebühren nach § 812 BGB. Ebenfalls besteht ein Anspruch auf Zinsen als Nutzungsersatz gemäß § 818 BGB, die fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Bezahlung liegen (BGH-Urteil vom 13.5.2014, XI ZR 405/12; BGH-Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13).
Begründung der Bundesrichter zu ihren vier Kreditbearbeitungsgebühren-Urteilen: Die Bearbeitung eines Kredits ist keine separate Dienstleistung für den Kunden. Es liegt vielmehr im eigenen Interesse der Bank, die Zahlungsfähigkeit des Kunden zu prüfen und den Vertragsabschluss vorzubereiten. Dafür darf sie nicht extra kassieren. Für den stets mit Abschluss und Abwicklung eines Kreditvertrages verbundenen Aufwand stehen der Bank allein Zinsen zu.
Aktuell weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass es sich bei den Zinsen auf die erstatteten Kreditbearbeitungsgebühren um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt und diese der Abgeltungsteuer unterliegen. Da jedoch viele Banken den Steuerabschlag bisher unterlassen haben, sind sie nun zu einer Korrektur angehalten. (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, IV C 1-S 2210/15/10001).
Lohnsteuer kompakt: Banken und Sparkassen dürfen die Zinsen vollständig nur dann auszahlen, wenn und soweit ein Freistellungsauftrag vorliegt. Sofern die Bank keine Abgeltungsteuer einbehalten hat und Sie Kapitalerträge von mehr als 801 Euro bzw. 1 602 Euro haben, müssen Sie nun prüfen, ob die Bank die Korrektur vornimmt und von Ihnen eine Zahlung verlangt. Ansonsten müssen Sie die vereinnahmten Zinsen in Ihrer Steuererklärung in der Anlage KAP angeben.