Mit seiner Entscheidung vom 25.4.2018 hat der Bundesfinanzhof erstmals verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Nachzahlungszinsen geäußert – jedenfalls für Verzinsungszeiträume ab 1. April 2015 (Az. IX B 21/18). Daneben sind derzeit auch beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zur Zinsproblematik anhängig, die die Zinszeiträume ab 2010 betreffen (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17).
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Nachzahlungszinsen im Jahre 2013 verfassungsgemäß
Bei Steuernachforderungen, Steuerstundung, Steuerhinterziehung und Aussetzung der Vollziehung berechnet das Finanzamt immer noch zu Lasten der Bürger einen Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr. D.h. die Nachzahlungszinsen für jeden vollen Monat des Verzinsungszeitraumes betragen 0,5 % des fälligen Steuerbetrages. Dies ist so im Gesetz festgelegt (§ 238 AO).
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Steuerzinsen: Nachzahlungszinsen im Jahre 2015 verfassungsgemäß?
Bei Steuernachforderungen, Steuerstundung, Steuerhinterziehung und Aussetzung der Vollziehung berechnet das Finanzamt immer noch zu Lasten der Bürger einen Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr, d.h. für jeden vollen Monat des Verzinsungszeitraumes 0,5 % des fälligen Steuerbetrages. Dies Nachzahlungszinsen sind so im Gesetz festgelegt (§ 238 AO).
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Wie wehrt man sich gegen einen Verspätungszuschlag?
Wenn die Steuererklärung zu spät abgegeben wird, drohen Verspätungszuschläge. Diese können erheblich ausfallen, je nachdem, ob das Finanzamt sein Ermessen ausübt oder die Zuschläge gesetzlich vorgeschrieben sind. Dieser Artikel erklärt, wie Sie sich gegen einen Verspätungszuschlag wehren können und welche Möglichkeiten zur Reduzierung bestehen. Insbesondere wird aufgezeigt, wann Einspruch sinnvoll ist und welche Chancen bestehen, falls das Finanzamt seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäß genutzt hat.
Erklärungspflicht wegen Kurzarbeitergeld: Verspätungszuschläge drohen
In den Coronajahren haben viele Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen. Dieses ist zwar steuerfrei, erhöht aber über den sogenannten Progressionsvorbehalt den persönlichen Steuersatz. Dadurch wird es bei Abgabe der Steuererklärungen 2020 bis 2022 in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen. Bei Bezug von Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro pro Jahr besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Wer nicht abgibt, dem drohen Verspätungszuschläge!
Säumniszuschlag: Verzinsung von 1 Prozent p.M. ist verfassungsgemäß
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 AO).
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Steuerbescheid: Absenkung des Zinssatzes auf Steuerzinsen geplant
Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Steuerzinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betrugen bisher 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§ 233a AO). Die Höhe des Zinssatzes ist im Gesetz festgelegt (§ 238 AO). Ein Zinssatz von 6 % p.a. ist heutzutage außerordentlich hoch, wo doch die Marktzinsen schon seit etlichen Jahren nahe Null und sogar im Negativbereich liegen. Im Vergleich dazu stellt der Zinssatz des Fiskus von 6 % heute ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung dar.
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Steuerverzinsung: Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat in Planung
Ein Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich (6 Prozent jährlich) für die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen ist verfassungswidrig. Korrigiert werden muss der Zinssatz ab dem 1.1.2019. Der Gesetzgeber wurde zum Handeln aufgefordert, darf sich damit allerdings bis zum 31.7.2022 Zeit lassen (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Nunmehr sind die ersten Pläne zur neuen Steuerverzinsung bekannt geworden (Referentenentwurf des BMF vom 14.2.2021).
Fotovoltaik: Handwerkerleistungen bei Nutzung des Wahlrechts nicht vergessen
Wie berichtet, lässt das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei-Wahlrecht„). Trotz Liebhaberei können Sie aber u.a. Handwerkerleistungen in der Steuererklärung geltend machen.
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Erstattungszinsen: Alle Einsprüche für Altjahre gelten als erledigt!
Im Juli 2021 hat sich das Bundesverfassungsgericht endlich zu der Entscheidung durchgerungen, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit einem Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6,0 Prozent jährlich seit dem 1.1.2014 verfassungswidrig ist! Die Regelung in § 233a und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar (BVerfG-Urteile vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).
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Fotovoltaikanlage: Investitionsabzugsbetrag vs. Billigkeitsregelung
Wie bereits mehrfach berichtet, lässt das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Fotovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei-Wahlrecht„). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden.
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Steuerzinsen: Neufestsetzung wird bis auf Weiteres ausgesetzt
Wie bereits berichtet darf der Fiskus bei der Verzinsung von Steuernachforderungen keinen Wucher mehr betreiben. Der geltende Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6 Prozent jährlich ist seit dem 1.1.2014 verfassungswidrig! Doch korrigiert werden muss der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019. Der Gesetzgeber wurde zum Handeln in der Causa „Steuerzinsen“ aufgefordert, darf sich damit allerdings bis zum 31.7.2022 Zeit lassen. Die Kehrseite der Medaille: Auch Steuererstattungen werden nicht mehr üppig verzinst (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).
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Steuerzinsen: Droht nun die Rückforderung von Erstattungszinsen?
Im August 2021 haben wir die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen vorgestellt: Danach ist der geltende Zinssatz für Erstattungszinsen von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6 Prozent jährlich seit dem 1.1.2014 verfassungswidrig! Doch korrigiert werden muss der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019. Der Gesetzgeber wurde zum Handeln aufgefordert, darf sich damit allerdings bis zum 31.7.2022 Zeit lassen (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).
Schluss mit hohen Steuerzinsen
Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Steuerzinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§ 233a AO).
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Mehr Zeit für die Steuererklärung 2020
Der Abgabetermin in diesem Jahr auf den 31. Oktober 2021 verlegt wurde. Da dies jedoch ein Sonntag ist, muss die Steuererklärung erst am Montag, dem 1. November 2021 beim Finanzamt sein.
Viele haben aber noch einen Tag mehr Zeit: In Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ist aufgrund Allerheiligen erst der 2. November 2021 der letzte Abgabetag.
Sollte dennoch nicht genug Zeit sein, reicht dem Finanzamt für eine Verlängerung um wenige Tage oder Wochen eine kurze E-Mail mit dem gewünschten Termin und einer Begründung.
Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, endet die neue Abgabefrist am 31. Mai 2022. Nun gab es die offizielle Zustimmung vom Bundesrat: Die Verlängerung der Abgabefrist ist beschlossene Sache.
Grund für die Fristverlängerung ist die Belastung der Bürger, Ämter und Steuerberater durch die Corona-Krise. Wer es trotz der Verlängerung nicht schafft, die Steuererklärung rechtzeitig abzugeben, kann eine Fristverlängerung beantragen, muss diese aber gut begründen.
Für das Jahr 2020 kann das Finanzamt in Einzelfällen anordnen, dass Steuererklärungen zu einem Zeitpunkt abzugeben sind, der vor dem 31. Mai 2022 liegen kann.
Verzinsung der Steuern
Wer jetzt Angst hat, durch die Verlängerung der Abgabefrist gegebenenfalls Strafzinsen zu zahlen, muss sich nicht sorgen. Die zinsfreie Karenzzeit wird für den Besteuerungszeitraum 2020 ebenfalls angepasst und endet am 30. Juni 2022. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen. Konsequenterweise wird entsprechend auch das restliche Fristensystem angepasst, so etwa bei den Verspätungszuschlägen.
Übersicht zu den verlängerten Abgabefristen!
Wenn Sie Ihre Steuererklärung… | … freiwillig abgeben: | …abgeben müssen (mit Steuerberater) |
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Für das Steuerjahr 2019 | 31.12.2023 | > |
Für das Steuerjahr 2020 | 31.12.2024 | Geänderte Abgabefristen: |
Für das Steuerjahr 2021 | 31.12.2025 | 01.08.2022 (28.02.2023) |
?? Article in English: More time for the tax return 2020
Steuererklärung 2020: Abgabefristen verlängert!
Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2020 endet normalerweise am 31. Juli 2021. Da dieser Tag auf einen Samstag fällt, verschiebt sich das Ende der Abgabefrist auf den 2. August 2021. Falls die Steuererklärung allerdings durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar 2022 (§ 149 Abs. 3 Halbsatz 1 AO). Jetzt hat die Regierung für die Steuererklärung 2020 die Abgabefristen verlängert.
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Steuererklärung 2019: Jetzt freiwillige Steuervorauszahlung leisten
Wer derzeit noch auf seinen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 wartet und mit einer Nachzahlung rechnet, sollte im Februar oder März 2021 eine freiwillige Steuervorauszahlung auf die zu erwartende Steuerschuld leisten. So kann die Verzinsung der Nachzahlung, die nach derzeitigem Recht immerhin 0,5 Prozent pro Monat beträgt, vermieden werden. Wirksamer kann man kaum Geld sparen.
Steuerzinsen: Einsprüche gegen Vorläufigkeit der Erstattungszinsen ruhen
Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Zinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen jeweils 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 AO). Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zur Zinsproblematik anhängig (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17).
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Steuerzinsen: Bescheide ergehen vorläufig – Einspruch nicht mehr nötig
Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Steuerzinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen jeweils 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 AO). Der Bundesfinanzhof hat bereits Zweifel an der Höhe der Zinsen geäußert. Daneben sind derzeit auch beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zur Zinsproblematik anhängig, die die Zinszeiträume ab 2010 betreffen (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17).
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Plötzlich Steuernachzahlung – welche Möglichkeiten bestehen?
Gerade Selbstständige kennen das Problem. Bislang sind die Vorauszahlungen recht überschaubar, dafür lief das letzte Jahr so richtig gut. Und mit dem nächsten Steuerbescheid kommt das böse Erwachen: Die Nachzahlung ist riesig, gleichzeitig wird die Vorauszahlung angepasst und alles muss scheinbar sofort bezahlt werden. Doch auch Angestellten kann dies geschehen, denn wechseln sie die Steuerklasse, steht auf dem Steuerbescheid liebend gerne eine Forderung an der Stelle der Summe, die man eigentlich zurückerwartet hat. Aber was können Betroffene in der Situation machen? Dieser Artikel gibt einige Hinweise.
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Steuerzinsen: BFH hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit!
Bei Steuernachforderungen, Steuerstundung, Steuerhinterziehung und Aussetzung der Vollziehung berechnet das Finanzamt einen Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr, d.h. für jeden vollen Monat des Verzinsungszeitraumes 0,5 % des fälligen Steuerbetrages als Steuerzinsen. Dies ist so im Gesetz festgelegt (§ 238 AO).
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