Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind prinzipiell steuerfrei, wenn der Empfänger seinerseits für den öffentlichen Bereich tätig ist (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG).
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Ehrenamt: Ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelfer
Bald stehen die Wahlen zum Europa-Parlament, mehrere Landtagswahlen sowie Kommunalwahlen an. Bei politischen Wahlen werden im Allgemeinen an die ehrenamtliche Mitwirkenden so genannte Erfrischungsgelder als Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Höhe legt die jeweilige Gemeinde fest. Wie solche Zahlungen steuerlich zu behandeln sind, beantwortet das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt (Erlass vom 22.5.2023, 45-S 2337-115).
Ehrenamtliche Betreuer: Aufwandsentschädigung und Freibeträge
Für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, bestellt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Ehrenamtliche Betreuer können eine Aufwandsentschädigung verlangen.
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Hilfe in Steuersachen: Wer darf eigentlich bei der Steuer helfen?
In Deutschland regelt das Steuerberatungsgesetz, wer bei der Erstellung einer Steuererklärung helfen darf. Und das sieht nur bestimmte Personen und Vereinigungen dafür vor. In allererster Linie Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Diese Personengruppe ist zur unbeschränkten Hilfeleistung befugt. Selbstverständlich sind auch Lohnsteuerhilfevereine beratungsbefugt, wenn auch nur beschränkt. Dürfen aber auch Verwandte Hilfe in Steuersachen leisten?
Bürgergeld: Änderung der Hinzuverdienstregeln ab Juli 2023
Auch Bezieher von Bürgergeld (bis 31.12.2022: Hartz IV) dürfen Arbeitseinkommen erzielen und davon einen Teil behalten. Auch andersherum gilt: Wer arbeitet und dennoch auf Bürgergeld angewiesen ist, erhält aufstockendes Bürgergeld zum Arbeitslohn. Je nach Art und Höhe des Verdienstes wird dann das Bürgergeld gekürzt.
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Aufwandsentschädigung aus einem Ehrenamt gilt wieder als Hinzuverdienst
Bei vorzeitigen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) darf der Hinzuverdienst grundsätzlich nicht mehr als 6.300 Euro im Kalenderjahr betragen. Erfasst werden auch die Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt. Sofern dadurch die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, führt dies zur Minderung oder sogar zum Verlust der Rente.
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Ukraine-Krieg: Private Aufnahme von Flüchtlingen
Der Ukraine-Krieg tobt unvermindert weiter. Dankenswerterweise gibt es hierzulande viele Bürger, die Geflüchtete aufnehmen. Doch dann stellt sich das eine oder andere steuerliche Problem, denn bei konsequenter Auslegung der aktuellen Vorschriften könnte das Engagement steuerlich sogar noch „bestraft“ werden. Allerdings gibt es einige Billigkeitsregelungen.
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Ehrenamt: Wie sich die Erhöhung der Freibeträge auswirkt
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind zahlreiche Neuerungen rund um das Thema „Gemeinnützigkeit“ und „Ehrenamt“ beschlossen worden. So ist die so genannte Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro erhöht worden, das heißt, bis zu diesen Beträgen bleiben Vergütungen aus i bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei.
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Pflege-Pauschbetrag: Rechtlicher Betreuer hat grundsätzlich keinen Anspruch
Betreuen Sie eine pflegebedürftige Person, zu der Sie eine enge persönliche Beziehung haben, in Ihrer Wohnung oder in deren Wohnung, entstehen Ihnen neben dem aufopferungsvollen Dienst vielerlei Belastungen, die oftmals schwer oder gar nicht zu belegen sind. Für die steuerliche Entlastung können Sie den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro in Anspruch nehmen. Der Pflege-Pauschbetrag wird nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt und auch nicht gemindert, wenn die Pflege nicht während des ganzen Jahres erfolgt.
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Ehrenamt: Neuer Ehrenamtsfreibetrag für Geflüchtete
Für gewisse ehrenamtliche Nebentätigkeiten werden Aufwandsentschädigungen gezahlt, die in bestimmter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Dies betrifft den Übungsleiterfreibetrag und den Betreuerfreibetrag von jeweils 2.400 Euro (§ 3 Nr. 26 und 26b EStG), den Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG) sowie den Freibetrag im öffentlichen Bereich von 2.400 EUR (§ 3 Nr. 12 EStG).
Übungsleiter und Ehrenamtliche: Vorteilhafte Neuregelung ab 2019
Bei nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Dirigent oder Chorleiter, Trainer oder Mannschaftsbetreuer usw. bleiben Vergütungen bis zu 2.400 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG) und auch sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Gleiches gilt für nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeiten, z.B. als Organist in der Kirche, sowie für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
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Ehrenamtliche Tätigkeit: Mitarbeit im AStA ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
In Baden-Württemberg wurde im Jahre 2012 die Verfasste Studierendenschaft wieder eingeführt. Auch in anderen Bundesländern gibt es solche Organisationen. Der Studierendenschaft wurde als Gliedkörperschaft der Hochschule der Status einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.
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Übungsleiterfreibetrag: Ehrenamtliche Nebentätigkeit beim Hauptarbeitgeber
Oftmals üben hauptberufliche Mitarbeiter nebenberuflich und ehrenamtlich Tätigkeiten für ihren Hauptarbeitgeber aus. Dafür erhalten sie gesonderte Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen. Wie werden die Zahlungen für ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten an hauptamtliche Mitarbeiter steuerlich beurteilt? Und darf der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden?
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Jahressteuergesetz 2015: Weitere Steueränderungen verschiedener Art
Wieder wurde ein umfangreiches Steuerpaket beschlossen. Ähnlich einem Jahressteuergesetz bringt das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ZollkodexAnpG) vom 22.12.2014 verschiedene Änderungen im steuerlichen Bereich. Wir informieren hier über die wichtigsten Neuregelungen, die im wesentlichen ab 2015 relevant sind und bei Lohnsteuer kompakt berücksichtigt werden.
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Privatnutzung von PC, Tablet usw.: Keine Steuerfreiheit wie bei Arbeitnehmern
Die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten ist steuerfrei. Dies betrifft PC, Laptop, Notebook, Ultrabook, Tablet-PC, Fax, Telefon, Handy, Autotelefon, Smartphone, Internet – mitsamt Peripheriegeräten, Zubehör und zugehöriger Software. Die Steuerfreiheit gilt allerdings ausdrücklich nur für Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 45 EStG).
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