Kann ich den Kinderfreibetrag / BEA- Freibetrag auf eine andere Person übertragen?
In einigen Fällen können Sie Ihren halben Kinderfreibetrag und den halben Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf den anderen Elternteil übertragen. Das ist denkbar, wenn Sie nicht verheiratet sind, dauernd getrennt leben oder geschieden sind. Eine einvernehmliche Einigung reicht dafür aber nicht aus.
Eine Übertragung des Kinderfreibetrages können Sie als betreuender Elternteil beantragen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt. In diesem Fall bekommen Sie nicht nur den kompletten Kinderfreibetrag, sondern automatisch auch den vollen BEA-Freibetrag zugesprochen. Seit 2012 gilt, dass der Freibetrag auch dann übertragen werden kann, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist. Sind Sie also gezwungen, das Kind allein zu unterhalten, haben Sie auch ein Recht auf den kompletten Kinder- und BEA-Freibetrag.
Wichtig
Die Unterhaltspflichten sind nicht nur monetärer Art. Sofern das Kind beim jeweiligen Elternteil lebt, erfüllt dieser schon seine Unterhaltspflicht.
Unabhängig von der Unterhaltsfrage kann der Kinderfreibetrag auch dann übertragen werden, wenn ein Elternteil auf Dauer im Ausland lebt oder wenn dessen Wohnsitz nicht bekannt ist.
Auch die Übertragung des Freibetrages für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) ist möglich. Aufgrund eines Urteils des BFH und einer anschließenden Gesetzesänderung ist die Übertragung des BEA-Freibetrages allerdings ein Buch mit sieben Siegeln geworden.
Die bisherige Verwaltungspraxis sah vor, dass bei minderjährigen und volljährigen Kindern der BEA-Freibetrag der Übertragung des Kinderfreibetrags folgt. Der Praxisfall war oft folgender:
Das Kind lebt bei Elternteil Anna; Elternteil Bruno zahlt keinen Unterhalt und kümmert sich auch nicht sonderlich um das Kind. Elternteil Anna stehen daher auf Antrag beide Freibeträge in voller Höhe zu.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass der Elternteil Bruno im Prinzip zustehende BEA-Freibetrag - nach Volljährigkeit des Kindes - auch im Fall der Verletzung der Unterhaltsverpflichtung nicht auf Anna übertragen werden kann. Das heißt: Dem alleinerziehenden Elternteil wird der halbe BEA-Freibetrag für das volljährige Kind verwehrt, obwohl er die Unterhaltslasten des Kindes alleine trägt (BFH-Urteile vom 22.4.2020, III R 61/18 und III R 25/19). Das erscheint ungerecht und so hat der Gesetzgeber reagiert: Mit einer Ergänzung des § 32 Absatz 6 Satz 6 EStG ist geregelt worden, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrages führt - allerdings erst ab dem Jahr 2021.
Bis hierhin ist es schon recht kompliziert. Doch es geht noch komplizierter! Denn nicht geändert hat der Gesetzgeber den Satz 9 des § 32 Abs. 6 EStG, in dem es heißt: "Eine Übertragung .... scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut."
Das bedeutet also: Obwohl die Übertragung des Kinderfreibetrags durch eine gesetzliche Fiktion (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrages führt, bleibt die Möglichkeit des Widerspruchs bei minderjährigen Kindern erhalten. Doch welcher Fall ist davon überhaupt betroffen?
Beispiel
Ein minderjähriges Kind lebt bei der Mutter. Der Vater kommt seiner Unterhaltsverpflichtung zwar nach, so dass die Mutter nicht den halben Kinderfreibetrag übertragen lassen kann. Die Mutter ist aber der Meinung, dass sich der Vater nicht um das gemeinsame Kind kümmert und beantragt die Übertragung des BEA-Freibetrages.
Der Vater kann nun widersprechen, wenn er nachweist, dass er auch Betreuungskosten trägt oder das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Dann bleibt es dabei, dass Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag beiden Elternteilen je zur Hälfte zustehen. Dieses Übertragungs- mit dem entsprechenden Widerspruchsrecht ist aber nur bei minderjährigen Kindern gegeben.
Die Frage ist, wann eine Betreuung "in nicht unwesentlichem Umfang" vorliegt. Im Gesetz ist das Merkmal der regelmäßigen Betreuung "in einem nicht unwesentlichen Umfang" nicht näher erläutert. Doch der BFH geklärt, was unter einer Betreuung "in nicht unwesentlichem Umfang" zu verstehen ist:
- Dies ist der Fall, wenn der zeitliche Betreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils jährlich durchschnittlich 10 % beträgt, wobei weitere Indizien in diesem Fall regelmäßig vernachlässigt werden können (BFH-Urteil vom 8.11.2017, III R 2/16).
- Nach Auffassung des BFH erfordert der Betreuungsumfang eine Gesamtschau unter Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls. Die Beurteilung kann hierbei von einer Vielzahl nach Lage des Falles naturgemäß auch unterschiedlich zu gewichtenden Faktoren abhängen. Diese sind insbesondere die Häufigkeit und Länge der Kontakte zwischen dem widersprechenden Elternteil und dem Kind, die ihrerseits durch das Alter des Kindes und die Distanz zwischen den Wohnorten des Elternpaares beeinflusst werden. Aus Gründen der Vereinfachung kommt der BFH zu der o.g. Grenze des zeitlichen Betreuungsanteils von 10 %.
Lebt das Kind bei den Großeltern oder einem Stiefelternteil, kann der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag auch auf diese übertragen werden. Dafür ist der Antrag eines Elternteils erforderlich. Diese Übertragung kann im Hinblick auf künftige Jahre jederzeit widerrufen werden. Eltern, die zusammen veranlagt werden, dürfen Freibeträge nur gemeinsam auf die Großeltern übertragen. Legen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung die "Anlage K" bei.
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