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gem. § 87c Abgabenordnung

 

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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Feldhilfe: -

Die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG beträgt:

  • Bei vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2,5 %
  • Bei nach dem 31. Dezember 1924 und vor dem 1. Januar 2023 fertiggestellten Gebäuden jährlich 2 %
  • Bei nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellten Gebäuden jährlich 3 %

der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. In Ausnahmefällen können Sie höhere Abschreibungen geltend machen, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Eine kürzere Nutzungsdauer muss begründet und nachgewiesen werden.

Abweichend davon können Sie nach § 7 Abs. 5 EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat degressive Abschreibungen vornehmen.

Die Beträge sind wie folgt:

  • Vor dem 1. Januar 1995: 8 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2,5 %, 36 Jahre je 1,25 %
  • Vor dem 1. Januar 1996 (Wohnzwecken dienend): 4 Jahre je 7 %, 6 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2 %, 24 Jahre je 1,25 %
  • Nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 (Wohnzwecken dienend): 8 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2,5 %, 36 Jahre je 1,25 %
  • Nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 (Wohnzwecken dienend): 10 Jahre je 4 %, 8 Jahre je 2,5 %, 32 Jahre je 1,25 %

Die Berechnung beginnt mit dem Bauantrag (im Herstellungsfall) oder dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags vor dem angegebenen Datum.

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